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   LAG Düsseldorf, 09.11.2011 - 12 Sa 956/11   

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LAG Düsseldorf, 09.11.2011 - 12 Sa 956/11 (https://dejure.org/2011,1133)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2011 - 12 Sa 956/11 (https://dejure.org/2011,1133)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. November 2011 - 12 Sa 956/11 (https://dejure.org/2011,1133)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Außerordentliche Kündigung - Rauchverbot - Ersatzmitglied

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 25, 37, 102, 103 BetrVG; §§ 130, 626 BGB; § 15 Abs. 1 KSchG
    Außerordentliche Kündigung - Rauchverbot - Ersatzmitglied

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrats bei nachhaltigem Verstoß gegen Rauchverbot in feuergefährdetem Betrieb; Zeitpunkt und Umfang des besonderen Kündigungsschutzes für Ersatzmitglieder

  • LAG Düsseldorf PDF

    §§ 25, 37, 102, 103 BetrVG; §§ 130, 626 BGB; § 15 Abs. 1 KSchG
    Außerordentliche Kündigung - Rauchverbot - Ersatzmitglied

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrats bei nachhaltigem Verstoß gegen Rauchverbot in feuergefährdetem Betrieb; Zeitpunkt und Umfang des besonderen Kündigungsschutzes für Ersatzmitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 17.01.1979 - 5 AZR 891/77

    Ersatzmitglieder des Betriebsrats - Besonderer Kündigungsschutz - Dauer der

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.11.2011 - 12 Sa 956/11
    3.Soweit der besondere Kündigungsschutz des Ersatzmitglieds gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG für Vorbereitungszeiten für konkrete Betriebsratssitzungen gegeben ist, besteht kein Anlass, dies über die bisherige Rechtsprechung (BAG 17.01.1979 - 5 AZR 891/77, DB 1979, 888, Rn. 20 f.) hinaus allgemein auch auf Zeiten vor dem Erholungsurlaub des ordentlichen Mitglieds auszuweiten.

    a)Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG i.V.m. § 103 Abs. 1 BetrVG gilt für Ersatzmitglieder, sobald und solange sie nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied im Betriebsrat vertreten; denn während der Dauer des Vertretungsfalles sind sie vollwertige Mitglieder des Betriebsrats mit den gleichen Rechten und Pflichten wie ein ordentliches Betriebsratsmitglied (BAG 09.11.1977 - 5 AZR 175/76, NJW 1978, 909 Rn. 11; BAG 17.01.1979 - 5 AZR 891/77, DB 1979, 888 Rn. 13; Fitting a.a.O. § 103 Rn. 9; BAG 05.09.1986 a.a.O., Rn. 22; Uhmann, NZA 2000, 576).

    Von einer förmlichen Benachrichtigung des Ersatzmitgliedes oder ähnlichen Voraussetzungen ist das Nachrücken nicht abhängig (BAG 17.01.1979 a.a.O. Rn. 14 ff.; BAG 05.09.1986 a.a.O. Rn. 22).

    In der Regel kann deshalb das Ersatzbetriebsratsmitglied den besonderen Kündigungsschutz vom Arbeitsbeginn des Tages an, an dem ein ordentliches Betriebsratsmitglied, z. B. wegen Urlaub oder Krankheit, an der Ausübung seines Amts verhindert ist, in Anspruch nehmen (BAG 17.01.1979 a.a.O. Rn. 16; BAG 05.09.1986 a.a.O. Rn. 23).

    Dieser besondere Kündigungsschutz endet, wenn das ordentliche Betriebsratsmitglied seine Tätigkeit im Betrieb wieder aufnimmt (BAG 17.01.1979 a.a.O. Rn. 16).

    Drei Arbeitstage sind deshalb in der Regel für die Vorbereitung ausreichend und angemessen (BAG 17.01.1979 a.a.O. Rn. 20 f.).

  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 406/03

    Verhaltensbedingte Kündigung; Abmahnung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.11.2011 - 12 Sa 956/11
    Dies kann je nach den Umständen nicht mehr der Fall sein, wenn jahrelang die Kündigung stets nur angedroht wird (BAG 15.11.2001 - 2 AZR 609/00, NZA 2002, 968 Rn. 40; BAG 16.09.2004 - 2 AZR 406/03, NZA 2005, 459 Rn. 31).

    Vertragsverstöße, die zu bereits abgemahnten Pflichtverletzungen in keinem Zusammenhang stehen, können nicht zu einer Abschwächung der Warnfunktion betreffend die abgemahnten Pflichtverletzungen führen (BAG 15.11.2001 a.a.O., LS 1; BAG 16.09.2004 a.a.O., Rn. 33f.).

    Berücksichtigt man, dass in aller Regel die dritte Abmahnung nicht als "entwertet" angesehen werden kann (BAG 16.09.2004 a.a.O. Rn. 37), lässt sich angesichts des erheblichen zeitlichen Zwischenraums von 1996 (erste Abmahnung) bis zum Jahr 2003 (zweite Abmahnung) unter Berücksichtigung der beiden weiteren Abmahnungen alleine aus der Anzahl der Abmahnungen keine Abschwächung der Warnfunktion ableiten.

    Maßgeblich ist, dass deutlich zum Ausdruck kommt, dass in den genannten Pflichtverletzungen ein ernsthafter Pflichtverstoß gesehen wird (BAG 16.09.2004 a.a.O. Rn. 38).

  • BAG, 13.11.1975 - 2 AZR 610/74

    Betriebsrat: Beteiligung an einer Kündigung, Anhörungsfrist

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.11.2011 - 12 Sa 956/11
    Bei einer schriftlichen Kündigung ist dies dann der Fall, wenn sie den Machtbereich des Arbeitgebers verlässt (BAG 13.11.1975 - 2 AZR 610/74, DB 1976, 969).

    Eine Kündigung ist in diesem Sinne ausgesprochen, wenn sie den Machtbereich des Arbeitgebers verlassen hat (BAG 13.11.1975 a.a.O.).

    Die Kammer hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die drei genannten Zeitpunkte (Anhörung des Betriebsrats, Abgabe oder Zugang der Kündigung) als maßgeblich in Betracht kommen können und auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.11.1975 (a.a.O.) hingewiesen.

    Bei einer schriftlichen Kündigung ist die Abgabe erfolgt, wenn sie den Machtbereich des Arbeitgebers verlässt, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn der Arbeitgeber die Erklärung zur Post gibt (BAG 13.11.1975 - 2 AZR 610/74, DB 1976, 969).

  • BAG, 05.09.1986 - 7 AZR 175/85

    Ersatzpersonalratsmitglied - Besonderer Kündigungsschutz - Personalratsmitglied -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.11.2011 - 12 Sa 956/11
    Gegen ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Beteiligung des Betriebsrats spricht zudem, dass das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 05.09.1986 (- 7 AZR 175/85, DB 1987, 1641, Rn. 28) ausgeführt hat, dass so wörtlich "die kündigungsberechtigte Stelle sich unmittelbar vor dem Ausspruch einer beabsichtigten Kündigung eines Ersatzmitglieds" über dessen kündigungsrechtliche Stellung Gewissheit zu verschaffen hat, d.h. nicht vor Einleitung des Beteiligungsverfahrens.

    a)Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG i.V.m. § 103 Abs. 1 BetrVG gilt für Ersatzmitglieder, sobald und solange sie nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied im Betriebsrat vertreten; denn während der Dauer des Vertretungsfalles sind sie vollwertige Mitglieder des Betriebsrats mit den gleichen Rechten und Pflichten wie ein ordentliches Betriebsratsmitglied (BAG 09.11.1977 - 5 AZR 175/76, NJW 1978, 909 Rn. 11; BAG 17.01.1979 - 5 AZR 891/77, DB 1979, 888 Rn. 13; Fitting a.a.O. § 103 Rn. 9; BAG 05.09.1986 a.a.O., Rn. 22; Uhmann, NZA 2000, 576).

    Von einer förmlichen Benachrichtigung des Ersatzmitgliedes oder ähnlichen Voraussetzungen ist das Nachrücken nicht abhängig (BAG 17.01.1979 a.a.O. Rn. 14 ff.; BAG 05.09.1986 a.a.O. Rn. 22).

    In der Regel kann deshalb das Ersatzbetriebsratsmitglied den besonderen Kündigungsschutz vom Arbeitsbeginn des Tages an, an dem ein ordentliches Betriebsratsmitglied, z. B. wegen Urlaub oder Krankheit, an der Ausübung seines Amts verhindert ist, in Anspruch nehmen (BAG 17.01.1979 a.a.O. Rn. 16; BAG 05.09.1986 a.a.O. Rn. 23).

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 845/08

    Außerordentliche Kündigung - Umdeutung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.11.2011 - 12 Sa 956/11
    a)Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung kann nicht nur in einer erheblichen Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten, sondern auch in der schuldhaften Verletzung von Nebenpflichten liegen (BAG 12.05.2010 - 2 AZR 845/08, DB 2010, 2508, Rn. 19; BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, DB 2011, 1865, Rn. 12).

    Da die ordentliche Kündigung die übliche und grundsätzlich ausreichende Reaktion auf die Verletzung einer Nebenpflicht ist, kommt eine außerordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn das Gewicht dieser Pflichtverletzung durch erschwerende Umstände verstärkt wird (BAG 12.05.2010 a.a.O. Rn. 19).

    Als Vertragspflichtverletzung, die grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen vermag, ist dabei ein nachhaltiger Verstoß des Arbeitnehmers gegen berechtigte Weisungen des Arbeitgebers anzusehen (BAG 12.05.2010 a.a.O. Rn. 20; BAG 24.03.2011 a.a.O. Rn. 12).

    Milderes Mittel ist insbesondere die Abmahnung (BAG 12.05.2010 a.a.O. Rn. 27).

  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 609/00

    Abmahnung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.11.2011 - 12 Sa 956/11
    Dies kann je nach den Umständen nicht mehr der Fall sein, wenn jahrelang die Kündigung stets nur angedroht wird (BAG 15.11.2001 - 2 AZR 609/00, NZA 2002, 968 Rn. 40; BAG 16.09.2004 - 2 AZR 406/03, NZA 2005, 459 Rn. 31).

    Vertragsverstöße, die zu bereits abgemahnten Pflichtverletzungen in keinem Zusammenhang stehen, können nicht zu einer Abschwächung der Warnfunktion betreffend die abgemahnten Pflichtverletzungen führen (BAG 15.11.2001 a.a.O., LS 1; BAG 16.09.2004 a.a.O., Rn. 33f.).

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 282/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.11.2011 - 12 Sa 956/11
    a)Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung kann nicht nur in einer erheblichen Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten, sondern auch in der schuldhaften Verletzung von Nebenpflichten liegen (BAG 12.05.2010 - 2 AZR 845/08, DB 2010, 2508, Rn. 19; BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, DB 2011, 1865, Rn. 12).

    Als Vertragspflichtverletzung, die grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen vermag, ist dabei ein nachhaltiger Verstoß des Arbeitnehmers gegen berechtigte Weisungen des Arbeitgebers anzusehen (BAG 12.05.2010 a.a.O. Rn. 20; BAG 24.03.2011 a.a.O. Rn. 12).

  • LAG Düsseldorf, 26.04.2010 - 16 Sa 59/10

    Kündigungsschutz eines Ersatzmitglieds nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG bei

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.11.2011 - 12 Sa 956/11
    Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem vom Arbeitgeber an diesem Tag erstmals Arbeit zugelassen und gezählt wird (so für den Beginn zu einem flexiblen Arbeitszeitmodell LAG Düsseldorf 26.04.2010 - 16 Sa 59/10, PersV 2010, 476 Rn. 54).

    Dieser Urlaub suspendiert die Pflichten zur Betriebsratstätigkeit (vgl. dazu LAG Düsseldorf 26.04.2010 a.a.O. Rn. 45, 48).

  • BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 627/05

    Berufungsurteil ohne Tatbestand

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.11.2011 - 12 Sa 956/11
    Unter § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG fallen aber nicht Ersatzmitglieder, die nach Beendigung der Vertretungszeit wieder aus dem Betriebsrat ausgeschieden sind (BAG 18.05.2006 - 6 AZR 627/05, NZA 2006, 1037 Rn. 25).

    Diese Frist beginnt bei jeder weiteren Vertretung erneut zu laufen (BAG 18.05.2006 a.a.O. Rn. 24).

  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 11/77

    Zur Übertragung von Sondernutzungsrechten von Kfz-Abstellplätzen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.11.2011 - 12 Sa 956/11
    3.Soweit der besondere Kündigungsschutz des Ersatzmitglieds gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG für Vorbereitungszeiten für konkrete Betriebsratssitzungen gegeben ist, besteht kein Anlass, dies über die bisherige Rechtsprechung (BAG 17.01.1979 - 5 AZR 891/77, DB 1979, 888, Rn. 20 f.) hinaus allgemein auch auf Zeiten vor dem Erholungsurlaub des ordentlichen Mitglieds auszuweiten.

    a)Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG i.V.m. § 103 Abs. 1 BetrVG gilt für Ersatzmitglieder, sobald und solange sie nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied im Betriebsrat vertreten; denn während der Dauer des Vertretungsfalles sind sie vollwertige Mitglieder des Betriebsrats mit den gleichen Rechten und Pflichten wie ein ordentliches Betriebsratsmitglied (BAG 09.11.1977 - 5 AZR 175/76, NJW 1978, 909 Rn. 11; BAG 17.01.1979 - 5 AZR 891/77, DB 1979, 888 Rn. 13; Fitting a.a.O. § 103 Rn. 9; BAG 05.09.1986 a.a.O., Rn. 22; Uhmann, NZA 2000, 576).

  • ArbG Mönchengladbach, 29.06.2011 - 2 Ca 1188/11

    Fristlose Kündigung, Abmahnung, Abschwächung der Warnfunktion, ; besonderer

  • BAG, 03.12.1987 - 6 AZR 569/85

    Mehrarbeitsvergütung für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 193/04

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 12.02.2004 - 2 AZR 163/03

    Ersatzmitglieder des Betriebsrats - Kündigungsschutz

  • ArbG Düsseldorf, 02.05.1991 - 9 BV 42/91
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 587/08

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

  • ArbG Krefeld, 20.01.2011 - 1 Ca 2401/10

    Fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen ein Rauchverbot

  • BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08

    Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.08.2009 - 11 Sa 207/09

    Fristlose Kündigung - Rauchverbot - Wiederholung der Beweisaufnahme -

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07

    Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung

  • BAG, 09.11.1977 - 5 AZR 175/76

    Ersatzmitglieder des Betriebsrats - Besonderer Kündigungsschutz - Nachwirkender

  • BAG, 11.12.1975 - 2 AZR 426/74

    Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Jugendvertreters

  • LAG Hamm, 29.11.1973 - 3 Sa 663/73
  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 955/11

    Außerordentliche Kündigung - Ersatzmitglied

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. November 2011 - 12 Sa 956/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  • ArbG Hagen, 14.06.2016 - 5 Ca 2341/15

    Kündigung wegen des Vorwurfs des Schlafens während der Nachtschicht in einem

    Auch die Verletzung eines aus sachlichen Gründen gebotenen, wirksamen Rauchverbots im Betrieb ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2011 - 12 Sa 956/11 -, juris, unter A. I. 1. a) aa) der Gründe, Rdnr. 53 mit weiteren Nachweisen).

    Nur dann ist der Arbeitnehmer hinreichend gewarnt, dass er lediglich innerhalb der Raucherzonen rauchen darf, der Arbeitgeber hierzu keine Abweichung duldet und der Arbeitnehmer anderenfalls sein Arbeitsverhältnis gefährdet (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2011 - 12 Sa 956/11 -, juris, unter A. I. 1. b) aa) der Gründe, Rdnr. 58).

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