Rechtsprechung
   VGH Hessen, 05.07.2000 - 12 TG 1554/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4660
VGH Hessen, 05.07.2000 - 12 TG 1554/00 (https://dejure.org/2000,4660)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.07.2000 - 12 TG 1554/00 (https://dejure.org/2000,4660)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. Juli 2000 - 12 TG 1554/00 (https://dejure.org/2000,4660)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,4660) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 7 S 1 EWGAssRBes 1/80, Art 14 EWGAssRBes 1/80
    (Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers aus EWGAssRBes 1/80 Art 7 S 1 SS 2 - Versagung aus spezialpräventiven Gründen bei Straftäter)

  • Judicialis

    ARB 1/80 Art. 7 S. 1; ; ARB 1/80 Art. 14; ; EGV Art. 39

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländer- und Auslieferungsrecht - Familienangehöriger, Volljährigkeit, Privilegierung, Arbeitsmarkt, Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Familienangehörigen eines türkischen Staatsangehörigen auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80; Vorbehalt des Art. 14 ARB 1/80; Privilegierung ; Arbeiten auf dem regulären Arbeitsmarkt; ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 24.96

    Ausländerrecht - Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Assoziierungsabkommen bei

    Auszug aus VGH Hessen, 05.07.2000 - 12 TG 1554/00
    Dem steht nicht entgegen, dass er zwischenzeitlich volljährig wurde; denn die Bestimmung enthält keine Altersgrenze (BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 24.96 -, Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 11 = InfAuslR 1998, 4 ff; 12.12.1995 - 1 C 35.94 -, BVerwGE 100, 130 = EZAR 029 Nr. 1).

    Zweck der Bestimmung des Art. 7 ARB 1/80 ist nämlich, Familienangehörige zu privilegieren, und dieser Zweck würde verfehlt, wenn ein Familienangehöriger, der schon beschäftigt war, ohne die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 zu erfüllen, aus dem Anwendungsbereich des Art. 7 ARB 1/80 herausfiele (BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 24.96 -, a.a.O.; 12.12.1995 - 1 C 35.94 -, a.a.O.).

    Damit ist auch die Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes gegeben; denn für die Berechnung des erforderlichen Zeitraumes ist auch die Zeit anzuerkennen, in der der Antragsteller nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis war, wenn - wie hier - die zuständige Behörde nicht aus diesem Grund die Ordnungsgemäßheit des Wohnsitzes in Frage gestellt, sondern eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt hat (EuGH, 17.04.1997 - C-351/96 - so für vergangene Zeiträume auch BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 24.96 -).

    Da der Antragsteller die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der nach dem Ausländergesetz erforderlichen Aufenthaltserlaubnis; diese ist insbesondere unter Berücksichtigung des Art. 14 ARB 1/80, der den Mitgliedstaaten auch bei Erfüllung der Voraussetzungen der Art. 6 u. 7 ARB 1/80 die Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung einräumt, nicht nur deklaratorischer Natur (BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 24.96, a.a.O.; a. A. Gutmann, Die Assoziationsfreiheit türkischer Staatsangehöriger, 2. Aufl. 1999 S. 131 f.).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2000 (- C-340/97 -, EZAR 816 Nr. 4 - "Nazli") mit der Entscheidung über die assoziationsrechtliche Unzulässigkeit einer generalpräventiven Ausweisung türkischer Arbeitnehmer, die ein Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 haben, endgültig klargestellt, dass das Assoziationsrecht als integrierender Bestandteil des Europarechts an dessen Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht teil hat und damit dem deutschen Ausländerrecht, das generalpräventive Ausweisungen selbst im Fall erhöhten Ausweisungsschutzes gemäß § 48 AuslG zulässt, vorgeht (so schon Hess. VGH, 14.06.1996 - 12 TG 1590/96 - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.1993 - 18 B 4386/92 -, EZAR 043 Nr. 3; 21.12.1994 - 18 B 2440/97 -, EZAR 034 Nr. 5; BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 24/96 -, a.a.O.; vgl. hierzu auch Glupe, Die Ausweisung türkischer Arbeitnehmer nach dem Nazli-Urteil des EuGH, ZAR 2000, 167 m. zahlreichen Nachweisen).

    Dies setzt eine konkrete Gefahr neuer erheblicher Störungen voraus, die von erheblichem Gewicht sein müssen (BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 24.96 -, a.a.O.; 27.10.1978 - I C 91.76 -, BVerwGE 57, 61 = EZAR 124 Nr. 1; 15.05.1990 - 1 B 64.90 -, Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 7; 5.11.1993 - 1 B 182.93 -).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus VGH Hessen, 05.07.2000 - 12 TG 1554/00
    Dies setzt Art. 7 ARB 1/80 im Unterschied zu Art. 6 ARB 1/80 gerade nicht voraus (s. EuGH, 16.03.2000 - C-329/97 -), sodass es nicht entscheidend darauf ankommt, wie lange die Untersuchungshaft andauerte, in der der Antragsteller sich nach Verhaftung am 7. September 1999 befand (vgl. EuGH, 10.02.2000 - C-340/97 -, EZAR 816 Nr. 4, wonach bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 auch eine länger als ein Jahr andauernde Untersuchungshaft unschädlich ist, wenn der Betroffene wieder in einem Arbeitsverhältnis steht).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2000 (- C-340/97 -, EZAR 816 Nr. 4 - "Nazli") mit der Entscheidung über die assoziationsrechtliche Unzulässigkeit einer generalpräventiven Ausweisung türkischer Arbeitnehmer, die ein Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 haben, endgültig klargestellt, dass das Assoziationsrecht als integrierender Bestandteil des Europarechts an dessen Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht teil hat und damit dem deutschen Ausländerrecht, das generalpräventive Ausweisungen selbst im Fall erhöhten Ausweisungsschutzes gemäß § 48 AuslG zulässt, vorgeht (so schon Hess. VGH, 14.06.1996 - 12 TG 1590/96 - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.1993 - 18 B 4386/92 -, EZAR 043 Nr. 3; 21.12.1994 - 18 B 2440/97 -, EZAR 034 Nr. 5; BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 24/96 -, a.a.O.; vgl. hierzu auch Glupe, Die Ausweisung türkischer Arbeitnehmer nach dem Nazli-Urteil des EuGH, ZAR 2000, 167 m. zahlreichen Nachweisen).

    Demzufolge ist der Gefahrenbegriff zugrunde zu legen, der für freizügigkeitsberechtigte Angehörige der EG-Mitgliedstaaten gilt; der in Art. 14 ARB 1/80 verwendete Begriff der öffentlichen Ordnung ist wie in Art. 39 EGV (ex Art. 48 EGV) auszulegen und setzt demnach voraus, dass außer der eingetretenen Störung der öffentlichen Ordnung, die bei jeder Gesetzesverletzung gegeben ist, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, 10.02.2000 - C-340/97 -, a.a.O.).

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus VGH Hessen, 05.07.2000 - 12 TG 1554/00
    Nach Ablauf dieser drei Jahre sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers in dieser Hinsicht von Voraussetzungen abhängig zu machen; denn die unmittelbare Wirkung dieser Bestimmung bewirkt von diesem Zeitpunkt an ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat, das zu seiner praktischen Wirksamkeit zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt (EuGH, 16.03.2000 - C-329/97 - "Ergat").

    Dies setzt Art. 7 ARB 1/80 im Unterschied zu Art. 6 ARB 1/80 gerade nicht voraus (s. EuGH, 16.03.2000 - C-329/97 -), sodass es nicht entscheidend darauf ankommt, wie lange die Untersuchungshaft andauerte, in der der Antragsteller sich nach Verhaftung am 7. September 1999 befand (vgl. EuGH, 10.02.2000 - C-340/97 -, EZAR 816 Nr. 4, wonach bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 auch eine länger als ein Jahr andauernde Untersuchungshaft unschädlich ist, wenn der Betroffene wieder in einem Arbeitsverhältnis steht).

  • BVerwG, 12.12.1995 - 1 C 35.94

    Ausländerrecht: Aufenthaltsrechtlicher Anspruch der Kinder türkischer

    Auszug aus VGH Hessen, 05.07.2000 - 12 TG 1554/00
    Dem steht nicht entgegen, dass er zwischenzeitlich volljährig wurde; denn die Bestimmung enthält keine Altersgrenze (BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 24.96 -, Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 11 = InfAuslR 1998, 4 ff; 12.12.1995 - 1 C 35.94 -, BVerwGE 100, 130 = EZAR 029 Nr. 1).

    Zweck der Bestimmung des Art. 7 ARB 1/80 ist nämlich, Familienangehörige zu privilegieren, und dieser Zweck würde verfehlt, wenn ein Familienangehöriger, der schon beschäftigt war, ohne die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 zu erfüllen, aus dem Anwendungsbereich des Art. 7 ARB 1/80 herausfiele (BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 24.96 -, a.a.O.; 12.12.1995 - 1 C 35.94 -, a.a.O.).

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus VGH Hessen, 05.07.2000 - 12 TG 1554/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat auch Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, sodass türkische Staatsangehörige sich unmittelbar auf diese Bestimmung zur Begründung von Rechten berufen können (Urteil v. 17.04.1997 - C-351/95 -, EZAR 811 Nr. 30 - "Kadiman").

    Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind nach drei Jahren Feststellungen zu einem andauernden familiären Zusammenleben nicht mehr zu treffen; denn das Erfordernis des Zusammenlebens besteht - grundsätzlich - nur im Fall des Art. 7 Satz 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 (EuGH, 17.04.1997 - C-351/95 -, EuGHE 1997, I-2133 = EZAR 811 Nr. 30).

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus VGH Hessen, 05.07.2000 - 12 TG 1554/00
    Dabei wird allerdings zu bedenken sein, dass aufgrund des Anwendungsvorrangs des Assoziationsrechts unter Berücksichtigung der entsprechenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts generalpräventive Gründe nicht nur im Rahmen des Ausweisungsermessens, sondern umfassend zu beachten sind und auch im Fall einer "Ist-Ausweisung" Anwendung finden (EuGH, 19.01.1999 - C-348/96 -, EZAR 810 Nr. 11 - "Calfa"), wobei zudem zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller in Deutschland geboren und aufgewachsen ist.
  • BVerwG, 15.05.1990 - 1 B 64.90

    Keine Divergenz bei Abweigung von der Rechtsprechung des EuGH - Verpflichtung zur

    Auszug aus VGH Hessen, 05.07.2000 - 12 TG 1554/00
    Dies setzt eine konkrete Gefahr neuer erheblicher Störungen voraus, die von erheblichem Gewicht sein müssen (BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 24.96 -, a.a.O.; 27.10.1978 - I C 91.76 -, BVerwGE 57, 61 = EZAR 124 Nr. 1; 15.05.1990 - 1 B 64.90 -, Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 7; 5.11.1993 - 1 B 182.93 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.1993 - 18 B 4386/92

    Ausländerrecht: Ausweisung, Anwendung von ARB 1/80 auf türkische Arbeitnehmer

    Auszug aus VGH Hessen, 05.07.2000 - 12 TG 1554/00
    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2000 (- C-340/97 -, EZAR 816 Nr. 4 - "Nazli") mit der Entscheidung über die assoziationsrechtliche Unzulässigkeit einer generalpräventiven Ausweisung türkischer Arbeitnehmer, die ein Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 haben, endgültig klargestellt, dass das Assoziationsrecht als integrierender Bestandteil des Europarechts an dessen Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht teil hat und damit dem deutschen Ausländerrecht, das generalpräventive Ausweisungen selbst im Fall erhöhten Ausweisungsschutzes gemäß § 48 AuslG zulässt, vorgeht (so schon Hess. VGH, 14.06.1996 - 12 TG 1590/96 - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.1993 - 18 B 4386/92 -, EZAR 043 Nr. 3; 21.12.1994 - 18 B 2440/97 -, EZAR 034 Nr. 5; BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 24/96 -, a.a.O.; vgl. hierzu auch Glupe, Die Ausweisung türkischer Arbeitnehmer nach dem Nazli-Urteil des EuGH, ZAR 2000, 167 m. zahlreichen Nachweisen).
  • VGH Hessen, 14.06.1996 - 12 TG 1590/96

    Aufenthaltsgenehmigung zwecks Familiennachzugs: Prüfungspflichten hinsichtlich

    Auszug aus VGH Hessen, 05.07.2000 - 12 TG 1554/00
    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2000 (- C-340/97 -, EZAR 816 Nr. 4 - "Nazli") mit der Entscheidung über die assoziationsrechtliche Unzulässigkeit einer generalpräventiven Ausweisung türkischer Arbeitnehmer, die ein Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 haben, endgültig klargestellt, dass das Assoziationsrecht als integrierender Bestandteil des Europarechts an dessen Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht teil hat und damit dem deutschen Ausländerrecht, das generalpräventive Ausweisungen selbst im Fall erhöhten Ausweisungsschutzes gemäß § 48 AuslG zulässt, vorgeht (so schon Hess. VGH, 14.06.1996 - 12 TG 1590/96 - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.1993 - 18 B 4386/92 -, EZAR 043 Nr. 3; 21.12.1994 - 18 B 2440/97 -, EZAR 034 Nr. 5; BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 24/96 -, a.a.O.; vgl. hierzu auch Glupe, Die Ausweisung türkischer Arbeitnehmer nach dem Nazli-Urteil des EuGH, ZAR 2000, 167 m. zahlreichen Nachweisen).
  • BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 91.76

    Aufenthaltsgesetz/EWG

    Auszug aus VGH Hessen, 05.07.2000 - 12 TG 1554/00
    Dies setzt eine konkrete Gefahr neuer erheblicher Störungen voraus, die von erheblichem Gewicht sein müssen (BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 24.96 -, a.a.O.; 27.10.1978 - I C 91.76 -, BVerwGE 57, 61 = EZAR 124 Nr. 1; 15.05.1990 - 1 B 64.90 -, Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 7; 5.11.1993 - 1 B 182.93 -).
  • EuGH, 19.05.1998 - C-351/96

    Drouot assurances

  • VGH Hessen, 22.09.1988 - 12 TH 836/88

    Befristete Aufenthaltserlaubnis und vorläufiger Rechtsschutz; Umgehung der

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

  • VG Gießen, 15.03.2001 - 7 G 4142/00

    Regelausweisung oder Ist-Ausweisung straffälliger türkischer Arbeitnehmer

    Die Kammer geht daher auch im Falle des Artikel 7 ARB 1/80 davon aus, dass der Betroffene einen nach dieser Vorschrift entstandenen Rechtsanspruch u.a. dann verliert, wenn er - wie der Antragsteller zu 1) - zum maßgeblichen Zeitpunkt auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, dem regulären Arbeitsmarkt für einen längeren Zeitraum nicht mehr angehört und er die ihm durch Artikel 7 ARB 1/80 eingeräumte Freizügigkeit der Arbeitnehmerschaft aus eigenem Verschulden auf absehbare Zeit nicht wahrnehmen kann (a. A. wohl: Hess.VGH, 05.07.2000 - 12 TG 1554/2000 - InfAuslR 2000, 428).

    Diesbezüglich ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass einem türkischen Staatsangehörigen die ihm unmittelbar aus ARB 1/80 zustehenden Rechte nicht bereits dann im Wege einer Ausweisung unter Berufung auf Artikel 14 Abs. 1 ARB 1/80 abgesprochen werden können, wenn diese allein auf generalpräventive Gründe gestützt ist, sondern vielmehr erforderlich ist, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet und aus diesem Grunde eine Ausweisung gerechtfertigt ist (EuGH, 20.02.2000 - Rechtssache "Nazli" -, a.a.O.; ebenso Hess.VGH, 05.07.2000, a.a.O.).

    Selbst wenn dem Antragsteller zu 1) - wie dieser meint - ein Rechtsanspruch aus Artikel 6 bzw. Artikel 7 ARB 1/80 zur Seite stünde und seine Ausweisung daher gem. Artikel 14 ARB 1/80 nur aus spezialpräventiven Gründen zulässig wäre (EuGH, 20.02.2000 - Rechtssache "Nazli" - a.a.O.; Hess.VGH, 05.07.2000 - 12 TG 1554/00 - a.a.O.), konnte die Ausweisung des Antragstellers zu 1) rechtsfehlerfrei verfügt werden.

  • VG Kassel, 21.12.2000 - 4 G 2114/00
    Das Gericht vermag daher der bislang zur Auslegung des Art. 7 ARB 1/80 vertretenen Auffassung nicht zu folgen, wonach der Begriff des Familienangehörigen keiner Altersbegrenzung unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.07.1997, Az.: 1 C 24.96 in InfAuslR 1998, S. 4 ff. und Hess. VGH, Beschluss vom 05.07.2000, Az.: 12 TG 1554/00 in InfAuslR 2000, S. 428 ff.).

    Dann wäre gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine Ausweisung nur dann möglich, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet (EuGH, Urteil vom 20.02.2000, Rs C-340/97 (Nasli) in InfAuslR 2000, S. 161 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 05.07.2000, Az.: 12 TG 1554/00).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2001 - 18 A 1257/00

    Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Ausländers; Ausweisung aus schwerwiegenden

    vgl. EuGH, Urteile vom 18. Mai 1982 - Rs. 115 und 116/81 -, NJW 1983, 1250, vom 19. Januar 1999 - Rs. C-348/96 (Calfa) -, InfAuslR 1999, 165 und vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 (Nazli) -, a.a.O.; ähnlich Renner mit anderer Akzentuierung, NJ 2000, 612 und Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 12 TG 1554/00 -, InfAuslR 2000, 428; a.A. wohl die Europäische Kommission, zitiert nach Gutmann, Vertragsverletzung durch Ausweisungspraxis, InfAuslR 2000, 369.
  • VGH Hessen, 10.03.2003 - 12 UE 318/02

    Ordnungsgemäße Beschäftigung - Beschäftigungszeiten bei mehreren Arbeitgebern;

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat auch Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, sodass türkische Staatsangehörige sich unmittelbar auf diese Bestimmung zur Begründung von Rechten berufen können (17.04.1997 - C-351/95 -, EZAR 811 Nr. 30 = NVwZ 1997, 1104 - Kadiman; 16.03.2000 - C-329/97 - EZAR 816 Nr. 5 = NVwZ 2000, 1277 - Ergat; Hess. VGH , 05.07.2000 - 12 TG 1554/00 -, EZAR 029 Nr. 12 = InfAuslR 2000, 428).
  • VGH Hessen, 05.07.2002 - 12 TG 959/02

    Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens durch fristgerecht vorgebrachte Gründe

    Infolge dessen kann und braucht der Senat auch nicht darüber zu entscheiden, dass eine Ausweisung des Antragstellers nach Maßgabe von Art. 7 und 14 ARB 1/80 nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, die das Gemeinschaftsrecht allgemein für aufenthaltsbeendende Maßnahmen aufstellt (vgl. dazu auch Nr. 6 AAH-ARB in der Fassung vom 02.05.2002; Hess. VGH, 15.03.2002 - 12 TG 148/02 - 05.07.2000 - 12 TG 1554/00 -, EZAR 029 Nr. 12 = InfAuslR 2000, 428).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2001 - 10 S 536/01

    Ausweisung türkischer Straftäter

    Das von dem Antragsteller angeführte Verschlechterungsverbot in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei kommt ihm nicht zu Gute; es beansprucht Geltung allein für Ausländer, die von der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 ff EG oder vom freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 49 ff EG Gebrauch machen; diese Freiheiten begünstigen nur selbständige Erwerbstätige (zutreffend Rittstieg, InfAuslR 2000 S. 428), zu denen der Antragsteller nicht gehört.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2001 - 18 B 116/01

    Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden zum Erlass einer

    vgl. in diesem Sinne auch Rittstieg, Anmerkung zu BayVGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.1889 -, InfAuslR 2000, 428; ebenso der vom Antragsvorbringen bemühte und insoweit wohl missverstandene Gutmann, Die Standstill-Klausel im Assoziationsrecht, InfAuslR 2000, 318.
  • VG Düsseldorf, 23.08.2001 - 24 L 1412/01

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Ausweisung eines im Bundesgebiet mehrfach

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nämlich nicht berücksichtigt, vgl. auch Rittstieg, InfAuslR 2000, 428, dass Art. 41 des in Deutschland am 19. Mai 1972 in Kraft getretenen Zusatzprotokolls an den die Niederlassungsfreiheit regelnden Art. 13 und den den freien Dienstleistungsverkehr erfassenden Art. 14 des Assoziationsabkommens anknüpft.
  • VG Kassel, 03.04.2001 - 4 E 660/00
    Es kann dabei dahinstehen, ob auch generalpräventive Gesichtspunkte zur Rechtfertigung der Ausweisung des Klägers herangezogen werden können oder ob sich der Kläger auf ihm unmittelbar nach ARB 1/80 zustehende Rechte berufen kann und damit eine Ausweisung gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur möglich ist, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet (HessVGH, Beschluss vom 05.07.2000, 12 TG 1554/00), da die Ausweisung des Klägers auch aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt ist.
  • VG Darmstadt, 01.11.2000 - 8 G 2556/00

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Fall der Ausweisung oder

    Zweck der Bestimmung des Art. 7 ARB 1/80 ist nämlich, Familienangehörige zu privilegieren, und dieser Zweck würde verfehlt, wenn ein Familienangehöriger, der schon beschäftigt war, ohne die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 zu erfüllen, aus dem Anwendungsbereich des Art. 7 ARB 1/80 herausfiele (HessVGH, Beschl. vom 05.07.2000 - 12 TG 1554/00 -, InfAuslR 2000, 428 [429] m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht