Rechtsprechung
   VGH Hessen, 12.01.1998 - 12 TG 4426/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2171
VGH Hessen, 12.01.1998 - 12 TG 4426/96 (https://dejure.org/1998,2171)
VGH Hessen, Entscheidung vom 12.01.1998 - 12 TG 4426/96 (https://dejure.org/1998,2171)
VGH Hessen, Entscheidung vom 12. Januar 1998 - 12 TG 4426/96 (https://dejure.org/1998,2171)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,2171) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 28 Abs 3 AuslG, Art 6 Abs 1 EWGAssRBes 1/80
    (Übergang von Lehrzeit zur Gesellenzeit stellt neuen Aufenthaltszweck dar; zur ordnungsgemäßen Beschäftigung iSd EWGAssRBes 1/80 Art 6 Abs 1)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Berufsausbildung als ordnungsgemäße Beschäftigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1; AuslG § 28 Abs. 3
    Ausländerrecht: Begriff des Wechsels des Aufenthaltszwecks i.S. von § 28 Abs. 3 AuslG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung und Androhung der Abschiebung; Lehre eines türkischen Staatsangehörigen in Deutschland und Fortführung der Ausbildung ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 586
  • DVBl 1998, 735 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VGH Hessen, 12.01.1998 - 12 TG 4426/96
    Der gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist vom EuGH vom Ansatz der durch Art. 48 EG-Vertrag gewährleisteten Freizügigkeit her entwickelt worden, die die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen umfasst und den Arbeitnehmern - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - das Recht gibt, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, sich dort aufzuhalten, um dort eine Beschäftigung auszuüben und nach deren Beendigung dort zu verbleiben (EuGH, 23.03.1982 - Rs 53/81 - "Levin", EZAR 811 Nr. 1 = NJW 1983, 1249).

    Der Annahme einer Entgeltlichkeit der entgeltlichen Tätigkeit steht dabei weder die Ausübung nur in Teilzeit mit nur unter dem in der betreffenden Branche garantierten Mindesteinkommen liegenden Einkünften entgegen (EuGH, 23.03.1982, a.a.O.), noch ein so geringer Umfang völlig untergeordneter Tätigkeit wie zum Beispiel im Fall von Gelegenheitsarbeiten (EuGH, 26.02.1992 - C-357/89 - "Raulin", EZAR 811 Nr. 15 = NJW 1992, 1493 = EuZW 1992, 315), noch die nur nach Weisung und unter der Aufsicht der Schulbehörden im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erbrachte Unterrichtsleistung (EuGH, 03.07.1986 "Lawrie-Blum", a.a.O.).

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus VGH Hessen, 12.01.1998 - 12 TG 4426/96
    Nach Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB - (ANBA 1981, 4), der unmittelbar aufgrund Assoziationsrechts Anwendung findet und Aufenthaltsrechte begründen kann (vgl. EuGH, 16.12.1992 - C-237/91 -, "Kus" = EZAR 810 Nr. 7 = NVwZ 1993, 258 = InfAuslR 1993, 41) hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorranges - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben.

    Als nicht nur vorläufige Position hat der Europäische Gerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung einen Aufenthaltsstatus beschrieben, dessen Rechtmäßigkeit nicht bestritten ist, der nicht nur auf verfahrensrechtlichen Vorschriften beruht (EuGH, 20.09.1990, a.a.O.; EuGHE 1992, I-6781 = EZAR 110 Nr. 7 "Kus"; EuGH, EZAR 814 Nr. 4 = NVwZ 1995, 53 "Eroglu") oder aufgrund unrichtiger Angaben, derentwegen der Arbeitnehmer rechtskräftig verurteilt wurde, erlangt wurde (EuGH, 05.06.1997 - C-285/95 - "Kol", EuGRZ 1997, 576).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VGH Hessen, 12.01.1998 - 12 TG 4426/96
    Eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt voraus (EuGH, 20.09.1990 - C-192/89 -, "Sevince", EZAR 811 Nr. 11 = NVwZ 1991, 255; 06.06.1995, "Bozkurt", a.a.O.; Hess. VGH, 22.05.1996 - 12 TG 657/96 -, EZAR 29 Nr. 2 = DVBl. 1996, 1273).

    Als nicht nur vorläufige Position hat der Europäische Gerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung einen Aufenthaltsstatus beschrieben, dessen Rechtmäßigkeit nicht bestritten ist, der nicht nur auf verfahrensrechtlichen Vorschriften beruht (EuGH, 20.09.1990, a.a.O.; EuGHE 1992, I-6781 = EZAR 110 Nr. 7 "Kus"; EuGH, EZAR 814 Nr. 4 = NVwZ 1995, 53 "Eroglu") oder aufgrund unrichtiger Angaben, derentwegen der Arbeitnehmer rechtskräftig verurteilt wurde, erlangt wurde (EuGH, 05.06.1997 - C-285/95 - "Kol", EuGRZ 1997, 576).

  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus VGH Hessen, 12.01.1998 - 12 TG 4426/96
    Die Zugehörigkeit eines türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von einer - hier vorliegenden - Lokalisierung des Arbeitsverhältnisses im Sinne einer hinreichend engen Anknüpfung an das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abhängig, wobei insbesondere der Ort der Einstellung, das Gebiet, von dem aus die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, und die im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind (EuGH, 06.06.1995 - C-434/93 - "Bozkurt", EZAR 811 Nr. 23 = InfAuslR 1995, 261 = NVwZ 1995, 1023 = DVBl. 1995, 843; EuGH, 30.09.1997 - C-36/96 - "Günaydin", EuGRZ 1997, 571 = EZAR 811 Nr. 32 = InfAuslR 1997, 338).

    Allein die Zwecksetzung und zeitliche Beschränkung einer erteilten Aufenthaltserlaubnis kann dem türkischen Arbeitnehmer, wenn er ansonsten die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt, nicht die durch diese Vorschrift verliehenen abgestuften Rechte nehmen (EuGH, 30.09.1997 - C-36/96 - "Günaydin", a.a.O.).

  • EuGH, 05.06.1997 - C-285/95

    Kol / Land Berlin

    Auszug aus VGH Hessen, 12.01.1998 - 12 TG 4426/96
    Die Zugehörigkeit eines türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von einer - hier vorliegenden - Lokalisierung des Arbeitsverhältnisses im Sinne einer hinreichend engen Anknüpfung an das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abhängig, wobei insbesondere der Ort der Einstellung, das Gebiet, von dem aus die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, und die im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind (EuGH, 06.06.1995 - C-434/93 - "Bozkurt", EZAR 811 Nr. 23 = InfAuslR 1995, 261 = NVwZ 1995, 1023 = DVBl. 1995, 843; EuGH, 30.09.1997 - C-36/96 - "Günaydin", EuGRZ 1997, 571 = EZAR 811 Nr. 32 = InfAuslR 1997, 338).

    Als nicht nur vorläufige Position hat der Europäische Gerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung einen Aufenthaltsstatus beschrieben, dessen Rechtmäßigkeit nicht bestritten ist, der nicht nur auf verfahrensrechtlichen Vorschriften beruht (EuGH, 20.09.1990, a.a.O.; EuGHE 1992, I-6781 = EZAR 110 Nr. 7 "Kus"; EuGH, EZAR 814 Nr. 4 = NVwZ 1995, 53 "Eroglu") oder aufgrund unrichtiger Angaben, derentwegen der Arbeitnehmer rechtskräftig verurteilt wurde, erlangt wurde (EuGH, 05.06.1997 - C-285/95 - "Kol", EuGRZ 1997, 576).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1993 - 13 S 1480/93

    Aufenthaltserlaubnis für türkischen Auszubildenden zu Ausbildungszwecken - zu den

    Auszug aus VGH Hessen, 12.01.1998 - 12 TG 4426/96
    Dies verkennen Hailbronner (AuslR, Stand Juni 1997, D 5.4 Rdnr. 18) und der VGH Baden-Württemberg (02.09.1993 - 13 S 1480/93 -, InfAuslR 1993, 361), die ihre Auffassung, Auszubildende gehörten für die Dauer ihrer Ausbildung dem regulären Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland nicht an, allein mit der Zwecksetzung des Ausbildungsverhältnisses begründen.
  • VGH Hessen, 22.05.1996 - 12 TG 657/96

    Verlängerung der einem türkischen Spezialitätenkoch aufgrund AAV § 4 Abs 4

    Auszug aus VGH Hessen, 12.01.1998 - 12 TG 4426/96
    Eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt voraus (EuGH, 20.09.1990 - C-192/89 -, "Sevince", EZAR 811 Nr. 11 = NVwZ 1991, 255; 06.06.1995, "Bozkurt", a.a.O.; Hess. VGH, 22.05.1996 - 12 TG 657/96 -, EZAR 29 Nr. 2 = DVBl. 1996, 1273).
  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

    Auszug aus VGH Hessen, 12.01.1998 - 12 TG 4426/96
    Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 17. Mai 1996 zu Recht stattgegeben; denn dieser Bescheid erweist sich auch in der Fassung des im Lauf des Beschwerdeverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17. Juni 1997 nach der für die Beurteilung maßgeblichen jetzigen Rechtslage als offenbar rechtswidrig mit der Folge, dass das öffentliche Interesse an dessen sofortigem Vollzug hinter das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse zurückzutreten hat (vgl. dazu BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/93 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 - Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).
  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VGH Hessen, 12.01.1998 - 12 TG 4426/96
    Die Zugehörigkeit eines türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von einer - hier vorliegenden - Lokalisierung des Arbeitsverhältnisses im Sinne einer hinreichend engen Anknüpfung an das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abhängig, wobei insbesondere der Ort der Einstellung, das Gebiet, von dem aus die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, und die im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind (EuGH, 06.06.1995 - C-434/93 - "Bozkurt", EZAR 811 Nr. 23 = InfAuslR 1995, 261 = NVwZ 1995, 1023 = DVBl. 1995, 843; EuGH, 30.09.1997 - C-36/96 - "Günaydin", EuGRZ 1997, 571 = EZAR 811 Nr. 32 = InfAuslR 1997, 338).
  • VGH Hessen, 22.09.1988 - 12 TH 836/88

    Befristete Aufenthaltserlaubnis und vorläufiger Rechtsschutz; Umgehung der

    Auszug aus VGH Hessen, 12.01.1998 - 12 TG 4426/96
    Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 17. Mai 1996 zu Recht stattgegeben; denn dieser Bescheid erweist sich auch in der Fassung des im Lauf des Beschwerdeverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17. Juni 1997 nach der für die Beurteilung maßgeblichen jetzigen Rechtslage als offenbar rechtswidrig mit der Folge, dass das öffentliche Interesse an dessen sofortigem Vollzug hinter das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse zurückzutreten hat (vgl. dazu BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/93 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 - Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 26.02.1992 - C-357/89

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

  • EuGH, 30.09.1997 - C-98/96

    Ertanir / Land Hessen

  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

  • VGH Hessen, 29.03.1995 - 12 TH 2856/94

    Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung: maßgeblicher Zeitpunkt für die

  • VGH Hessen, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95

    Sofortvollzug einer Ausweisung eines Straftäters - Gefahrenprognose;

  • OVG Berlin, 29.03.1994 - 1 S 45.93

    Einwendungsausschluß; Gentechnik; Gerichtliche Kontrolle; Risikobewertung;

  • VGH Hessen, 02.12.2002 - 12 UE 1893/02

    Recht auf Wiederkehr - gewöhnlicher Aufenthalt vor Ausreise

    Im Übrigen gehören auch Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse zu dem Bereich der Arbeitnehmertätigkeit, sofern die Gegenleistung nicht wirtschaftlich völlig bedeutungslos ist (BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00 -, EZAR 029 Nr. 14 = NVwZ 2001, 333; Hess. VGH, 12.01.1998 - 12 TG 4426/96 -, EZAR 029 Nr. 8 = InfAuslR 1998, 207; Nr. 2.8.7 AAH-ARB 1/80).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00

    Assoziationsratsbeschluss; Arbeitnehmer; Arbeitsmarkt, regulärer;

    Ausreichend ist, dass das Berufsausbildungsverhältnis auch erwerbsbezogene Elemente enthält, welche die Annahme der in Rede stehenden Arbeitnehmereigenschaft rechtfertigen (vgl. auch VGH Kassel, InfAuslR 1998, 207 ).
  • VG Sigmaringen, 11.03.2003 - 4 K 569/01

    Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für einen türkischen

    Danach kann die Klägerin, auch wenn davon ausgegangen wird, dass ihr Ausbildungsverhältnis grundsätzlich als Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 anzuerkennen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.9.1997, Rs. C-36/96 , lnfAuslR1997, 440; Hess.VGH, Beschluss vom 12.1.1998-12 TG 4426/96 - InfAusIR 1998, 207), zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Aufenthaltsgenehmigung am 9.1.1999 keine einjährige ordnungsgemäße Beschäftigungsdauer in Bezug auf ein weiterhin bestehendes Arbeitsverhältnis vorweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 29.5.1997 - Rs. C-386/95 - NVwZ 1997, 1108).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht