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   VGH Hessen, 22.09.1988 - 12 TH 836/88   

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VGH Hessen, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 (https://dejure.org/1988,308)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22.09.1988 - 12 TH 836/88 (https://dejure.org/1988,308)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22. September 1988 - 12 TH 836/88 (https://dejure.org/1988,308)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 1 S 2 AuslG, § 3 AuslG, § 5 Abs 2 AuslG, § 80 Abs 5 VwGO, § 13 Abs 2 S 1 AuslG
    Befristete Aufenthaltserlaubnis und vorläufiger Rechtsschutz; Umgehung der Einreisebestimmungen und Abschiebungsandrohung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 04.09.1986 - 1 C 19.86

    Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis - Einreise ohne Visum - Sichtvermerk -

    Auszug aus VGH Hessen, 22.09.1988 - 12 TH 836/88
    Ihre Einlassung, sie habe erst "im Laufe der Zeit" ihres Hierseins Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten und den Wunsch nach einem längeren Aufenthalt verspürt, beinhaltet keine besonderen Umstände, die den behaupteten Sinneswandel plausibel und damit glaubhaft erscheinen lassen könnten (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, 4.9.1986 - 1 C 19.86 -, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; VGH Baden-Württemberg, 13.10.1986 - 1 S 1966/86 -, EZAR 100 Nr. 22 = DVBl 1987, 54, und 26.2.1988 - 13 S 2753/86 - DVBl 1988, 650); insbesondere kann die Antragstellerin am 18. August 1987, als sie den Formularantrag ausfüllte, von ihrer Schwangerschaft noch gar nichts gewußt haben (Entbindung: 4. Juni 1988; ärztliche Bescheinigung des Dr. S. in F. vom 20. und 26. Oktober 1987: II. bzw. III. Schwangerschaftsmonat und voraussichtlicher Geburtstermin 3. Juni 1988).

    Da sie dies dennoch tat, beeinträchtigt ihr Aufenthalt Belange der Bundesrepublik Deutschland - die Einreisebestimmungen sind nämlich gemäß § 5 Abs. 2 AuslG zur Wahrung dieser Belange erlassen worden - mit der Folge, daß ihr grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, 26.1.1984 - 1 B 12.84 -, DVBl 1984, 569; BVerwG, 31.8.1984 - 1 B 99.84 -, BVerwGE 70, 54 = EZAR 101 Nr. 2 = NJW 1985, 577; BVerwG, 4.9.1986 - 1 C 19.86 -,  BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess.VGH, 11.2.1986 - 7 TH 2575/84 - und 19.11.1987 - 12 TH 3132/86 -).

    Hinzu kommt in Fällen der vorliegenden Art, daß illegal eingereiste Ausländer in aller Regel möglichst schnell zur Ausreise veranlaßt und auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen werden müssen, weil nur auf diese Weise sichergestellt werden kann, daß der Sichtvermerkszwang ernstgenommen wird (BVerwG, 4.9.1986 - 1 C 19.86 -, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20).

  • BVerwG, 31.08.1984 - 1 B 99.84

    Sichtvermerk - Aufenthalt - Verstoß - Ausländer - Einreise - Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Hessen, 22.09.1988 - 12 TH 836/88
    Da sie dies dennoch tat, beeinträchtigt ihr Aufenthalt Belange der Bundesrepublik Deutschland - die Einreisebestimmungen sind nämlich gemäß § 5 Abs. 2 AuslG zur Wahrung dieser Belange erlassen worden - mit der Folge, daß ihr grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, 26.1.1984 - 1 B 12.84 -, DVBl 1984, 569; BVerwG, 31.8.1984 - 1 B 99.84 -, BVerwGE 70, 54 = EZAR 101 Nr. 2 = NJW 1985, 577; BVerwG, 4.9.1986 - 1 C 19.86 -,  BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess.VGH, 11.2.1986 - 7 TH 2575/84 - und 19.11.1987 - 12 TH 3132/86 -).

    Eine Ausnahme kommt allerdings dann in Betracht, wenn die auch bei Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gebotene Güter- und Interessenabwägung ergibt, daß die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder für den Ausländer eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte darstellte (BVerwG, 26.1.1984 - 1 B 12.84 -, a.a.O., und 31.8.1984 - 1 B 99.84 -, a.a.O.).

    Das ist allerdings nicht allein schon deswegen der Fall, weil der Ausländer den Aufenthalt erstrebt, um mit seinem sich hier aufhaltenden Ehegatten oder anderen Familienangehörigen zusammenzuleben; denn das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet grundsätzlich nicht, sichtvermerkspflichtige Ausländer von dem gesetzlich vorgesehenen Weg der Einreise und Aufenthaltsnahme freizustellen, und hindert demnach grundsätzlich nicht, ohne den erforderlichen Sichtvermerk eingereiste Ausländer auf das Sichtvermerksverfahren zu verweisen, auch wenn dies eine Belastung für Ehe und Familie mit sich bringt (BVerwG, 31.8.1984 - 1 B 99.84 -, a.a.O., Hess.VGH, 11.11.1986 - 7 TH 2520/86 -).

  • BVerwG, 26.01.1984 - 1 B 12.84

    Einreise unter Verletzung der Sichtvermerkspflicht - Beeinträchtigung der Belange

    Auszug aus VGH Hessen, 22.09.1988 - 12 TH 836/88
    Da sie dies dennoch tat, beeinträchtigt ihr Aufenthalt Belange der Bundesrepublik Deutschland - die Einreisebestimmungen sind nämlich gemäß § 5 Abs. 2 AuslG zur Wahrung dieser Belange erlassen worden - mit der Folge, daß ihr grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, 26.1.1984 - 1 B 12.84 -, DVBl 1984, 569; BVerwG, 31.8.1984 - 1 B 99.84 -, BVerwGE 70, 54 = EZAR 101 Nr. 2 = NJW 1985, 577; BVerwG, 4.9.1986 - 1 C 19.86 -,  BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess.VGH, 11.2.1986 - 7 TH 2575/84 - und 19.11.1987 - 12 TH 3132/86 -).

    Eine Ausnahme kommt allerdings dann in Betracht, wenn die auch bei Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gebotene Güter- und Interessenabwägung ergibt, daß die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder für den Ausländer eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte darstellte (BVerwG, 26.1.1984 - 1 B 12.84 -, a.a.O., und 31.8.1984 - 1 B 99.84 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.1986 - 1 S 1966/86

    Änderung des Aufenthaltszwecks nach Einreise

    Auszug aus VGH Hessen, 22.09.1988 - 12 TH 836/88
    Ihre Einlassung, sie habe erst "im Laufe der Zeit" ihres Hierseins Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten und den Wunsch nach einem längeren Aufenthalt verspürt, beinhaltet keine besonderen Umstände, die den behaupteten Sinneswandel plausibel und damit glaubhaft erscheinen lassen könnten (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, 4.9.1986 - 1 C 19.86 -, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; VGH Baden-Württemberg, 13.10.1986 - 1 S 1966/86 -, EZAR 100 Nr. 22 = DVBl 1987, 54, und 26.2.1988 - 13 S 2753/86 - DVBl 1988, 650); insbesondere kann die Antragstellerin am 18. August 1987, als sie den Formularantrag ausfüllte, von ihrer Schwangerschaft noch gar nichts gewußt haben (Entbindung: 4. Juni 1988; ärztliche Bescheinigung des Dr. S. in F. vom 20. und 26. Oktober 1987: II. bzw. III. Schwangerschaftsmonat und voraussichtlicher Geburtstermin 3. Juni 1988).

    Durch alle diese zeitlich begrenzten Verlautbarungen blieb nämlich die Abschiebungsandrohung als solche unberührt, und es wurde allenfalls eine Änderung der mit ihr gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AuslG verbundenen Ausreisefrist vorgenommen (vgl. hierzu BVerwG, 10.7.1984 - 1 C 11.82 - und - 1 C 23.82 -, sowie VGH Baden-Württemberg, 13.10.1986 - 1 S 1966/86 -, EZAR 100 Nr. 22; demgegenüber wird auch die Abschiebungsandrohung gegenstandslos, wenn die Ausländerbehörde über die ursprünglich gesetzte Ausreisefrist hinaus dem Ausländer für einen längeren Zeitraum von ungewisser Dauer durch die Erteilung von Duldungen einen gesicherten Aufenthalt ermöglicht, BVerwG, 29.4.1983 -1 C 3.83 -, Buchholz 402.241 Nr. 2 zum 2. AsylBeschlG, und - zu § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylVfG - 28.4.1988 - 9 C 1.87 -).

  • BVerwG, 21.10.1983 - 1 B 116.83

    Klageänderung - Sachdienlichkeit - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis -

    Auszug aus VGH Hessen, 22.09.1988 - 12 TH 836/88
    Deshalb kann übrigens dahinstehen, ob eine Berücksichtigung neuer Umstände in dem - hier vorliegenden - Falle einer Änderung des Aufenthaltszwecks überhaupt oder mindestens dann zu erfolgen hat, wenn sich der Antragsgegner - wie möglicherweise hier mit Schriftsatz vom 29. August 1988 - auf den Vortrag des neuen Aufenthaltszwecks sachlich einläßt und dadurch in die betreffende Antragsänderung analog § 91 Abs. 1 VwGO einwilligt (vgl. zu dieser Problematik BVerwG, 21.10.1983 - 1 B 116.83 -, InfAuslR 1984, 5).

    Ob etwas anderes gilt, ein Ausnahmefall also in Betracht zu ziehen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Einreise oder doch in dem maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. hierzu BVerwG, 21.10.1983 - 1 B 116.83 -, InfAuslR 1984, 5) die Voraussetzungen nach dem wegen der Einreise der Antragstellerin vor dem 15. September 1987 gemäß Abschn. X Ziff. 5 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 15. September 1987 (StAnz. S. 1955) noch einschlägigen Erlaß des Hessischen Ministers des Innern betreffend Aufenthaltserlaubnis bei Familiennachzug vom 13. Juli 1984 (StAnz. S. 1486) erfüllt waren bzw. sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil der als Kind von Ausländern eingereiste Ehemann der Antragstellerin sich weder fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält - er reiste erst am 12. Juni 1985 ein - noch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt - er verfügt über eine bis zum 31. Mai 1990 befristete Aufenthaltserlaubnis - (vgl. Abschn. I Ziff. 2 Buchst. c des Erlasses vom 13. Juli 1984).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.1987 - 1 S 821/87

    Aufenthaltsberechtigung bei kurzfristiger Ungültigkeit des Nationalpasses

    Auszug aus VGH Hessen, 22.09.1988 - 12 TH 836/88
    Auf ein Verschulden des Ausländers am Nichtbesitz eines Passes oder Paßersatzes kommt es in diesem Zusammenhang - ebenso wie im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, 3.8.1987 - 1 S 821/87 -, EZAR 107 Nr. 6) - nicht an.
  • BVerfG, 15.02.1982 - 2 BvR 1492/81

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Vereinbarkeit mit Grundgesetz

    Auszug aus VGH Hessen, 22.09.1988 - 12 TH 836/88
    Ist demnach bei summarischer Überprüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung auszugehen, so besteht grundsätzlich auch ein besonderes, die sofortige Vollziehung rechtfertigendes öffentliches Interesse (vgl. BVerfG - Richterausschuß -, 11.2.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241, u.v. 15.2.1982 - 2 BvR 1492/81 -, DÖV 1982, 451).
  • BVerwG, 28.04.1988 - 9 C 1.87

    Ausreiseaufforderung - Abschiebungsandrohung - Duldung

    Auszug aus VGH Hessen, 22.09.1988 - 12 TH 836/88
    Durch alle diese zeitlich begrenzten Verlautbarungen blieb nämlich die Abschiebungsandrohung als solche unberührt, und es wurde allenfalls eine Änderung der mit ihr gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AuslG verbundenen Ausreisefrist vorgenommen (vgl. hierzu BVerwG, 10.7.1984 - 1 C 11.82 - und - 1 C 23.82 -, sowie VGH Baden-Württemberg, 13.10.1986 - 1 S 1966/86 -, EZAR 100 Nr. 22; demgegenüber wird auch die Abschiebungsandrohung gegenstandslos, wenn die Ausländerbehörde über die ursprünglich gesetzte Ausreisefrist hinaus dem Ausländer für einen längeren Zeitraum von ungewisser Dauer durch die Erteilung von Duldungen einen gesicherten Aufenthalt ermöglicht, BVerwG, 29.4.1983 -1 C 3.83 -, Buchholz 402.241 Nr. 2 zum 2. AsylBeschlG, und - zu § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylVfG - 28.4.1988 - 9 C 1.87 -).
  • BVerwG, 19.01.1983 - 1 B 11.83

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses -

    Auszug aus VGH Hessen, 22.09.1988 - 12 TH 836/88
    Ist aber ein Ausländer nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Paßersatzes, so darf ihm - wie sich daraus ergibt, daß grundsätzlich jeder Ausländer seiner Ausweispflicht genügen muß (§ 3 AuslG) und daß die Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn der Inhaber keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) - eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden (BVerwG, 19.1.1983 - 1 B 11.83 -, EZAR 112 Nr. 1 = NVwZ 1983, 226; Hess.VGH, 11.3.1986 - 7 TH 1187/85 - vgl. ferner Hess.VGH, 10.6.1988 - 12 TH 4094/87 - u. 23.6.1988 - 12 TH 4075/87 - zur Frage, ob bereits das fiktive Aufenthaltsrecht nach § 21 Abs. 3 AuslG in derartigen Fällen erlischt).
  • VGH Hessen, 19.11.1987 - 12 TH 3132/86
    Auszug aus VGH Hessen, 22.09.1988 - 12 TH 836/88
    Da sie dies dennoch tat, beeinträchtigt ihr Aufenthalt Belange der Bundesrepublik Deutschland - die Einreisebestimmungen sind nämlich gemäß § 5 Abs. 2 AuslG zur Wahrung dieser Belange erlassen worden - mit der Folge, daß ihr grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, 26.1.1984 - 1 B 12.84 -, DVBl 1984, 569; BVerwG, 31.8.1984 - 1 B 99.84 -, BVerwGE 70, 54 = EZAR 101 Nr. 2 = NJW 1985, 577; BVerwG, 4.9.1986 - 1 C 19.86 -,  BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess.VGH, 11.2.1986 - 7 TH 2575/84 - und 19.11.1987 - 12 TH 3132/86 -).
  • BVerwG, 29.04.1983 - 1 C 3.83

    Ausreisefrist - Nachträgliche Duldungen - Dauer des Asylrechtsstreits -

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.1988 - 13 S 2753/87

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei Verstoß gegen Sichtvermerksverfahren

  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 20.81

    Ausländer - Ehe - Deutscher - Aufenthaltserlaubnis - Zeitliche Beschränkung

  • VGH Hessen, 23.06.1988 - 12 TH 4075/87

    Abschiebungsandrohung: Prüfung drohender politischer Verfolgung;

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

  • BVerwG, 10.07.1984 - 1 C 23.82

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 11.02.1982 - 2 BvR 77/82

    Ausländerrecht - Vollziehung der Ausweisungsverfügung - Interesse an Aussetzung -

  • BVerwG, 10.07.1984 - 1 C 11.82

    Daueraufenthalt eines volljährigen Ausländers bei seinen deutschen Adoptiveltern

  • VGH Hessen, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87

    Aufenthaltserlaubnis eines zur Familienzusammenführung illegal Eingereisten -

    Allerdings wird ein Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, das sich auf die Versagung einer lediglich befristet begehrten Aufenthaltserlaubnis bezieht, mit Ablauf der betreffenden Frist gegenstandslos mit der Folge, daß das Rechtsschutzbedürfnis entfällt (Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, m.w.N.).

    Allerdings steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hier nicht das Fehlen eines gültigen Passes oder Paßersatzes entgegen (vgl. BVerwG, 19.01.1983 -- 1 B 11.83 --, EZAR 112 Nr. 1 = NVwZ 1983, 226; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, m.w.N.).

    Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde einen erst nach der Einreise eingetretenen Sinneswandel behauptet (vgl. hierzu BVerwG, 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --), ist dieser schon deshalb unbeachtlich, weil er auf erst im April 1986 eingetretene Ereignisse gestützt wird; demgegenüber sind Anhaltspunkte für einen derartigen Sinneswandel schon während der Zeit des erlaubten Besuchsaufenthalts in den Jahren 1983 und 1984 weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

    Demzufolge beeinträchtigt ihr Aufenthalt nach beiden möglichen Sachverhaltsvarianten grundsätzlich Belange der Bundesrepublik Deutschland -- die Einreisebestimmungen sind nämlich gemäß § 5 Abs. 2 AuslG zur Wahrung dieser Belange erlassen worden -- mit der Folge, daß ihr regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, DVBl. 1984, 569, 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, BVerwGE 70, 54 = EZAR 101 Nr. 2, u. 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 11.02.1986 -- 7 TH 2575/84 --, 19.11.1987 -- 12 TH 3132/86 --, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --).

    Indessen kommt eine Ausnahme von den im vorstehenden Absatz dargestellten Grundsätzen dann in Betracht, wenn die auch bei Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gebotene Güter- und Interessenabwägung ergibt, daß die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder für den Ausländer eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte darstellte (BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, a.a.O., u. 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, a.a.O.; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --).

    Hierbei geht der Senat davon aus, daß eine solche Ausnahme nicht allein schon dann anzunehmen ist, wenn der Ausländer den Aufenthalt anstrebt, um mit seinem sich hier aufhaltenden Ehegatten zusammenzuleben; denn das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet grundsätzlich nicht, sichtvermerkspflichtige Ausländer von dem gesetzlich vorgesehenen Weg der Einreise und Aufenthaltsnahme freizustellen, und hindert demnach grundsätzlich nicht, ohne den erforderlichen Sichtvermerk eingereiste Ausländer auf das Sichtvermerksverfahren zu verweisen, auch wenn dies eine Belastung für Ehe und Familie mit sich bringt (BVerwG, 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, a.a.O.; Hess. VGH, 11.11.1986 -- 7 TH 2520/86 --, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --).

    Demgegenüber hält der Senat das Vorliegen eines Ausnahmefalls dann für denkbar, wenn in Zeitpunkt der Einreise oder -- spätestens -- in dem maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. hierzu BVerwG, 21.10.1983 -- 1 B 116.83 --, InfAuslR 1984, 5) die Voraussetzungen nach dem wegen der Aufenthaltserlaubnisbeantragung der Antragstellerin vor dem 15. September 1987 gemäß Abschn. X Ziff. 2 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 15. September 1987 (StAnz S. 1955) noch einschlägigen Erlaß des Hessischen Ministers des Innern betreffend Aufenthaltserlaubnis bei Familiennachzug vom 13. Juli 1984 (StAnz S. 1486) erfüllt waren bzw. erfüllt sind (offengelassen noch von Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --).

    Zwar müssen unter Verstoß gegen Einreisevorschriften ins Bundesgebiet gekommene Ausländer in aller Regel möglichst schnell zur Ausreise veranlaßt und auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen werden (vgl. BVerwG, 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --).

    Da es im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur überwiegende öffentliche Interessen rechtfertigen könnten, den Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfG, 21.03.1985 -- 2 BvR 1642/83 --, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; Hess. VGH, 02.09.1988 -- 12 TH 3533/87 --, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 -- u. 29.11.1988 -- 12 TH 915/88 --), erscheint dem Senat nach alledem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 17. März 1987 hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis geboten.

  • VGH Hessen, 28.11.1989 - 12 TH 2263/89

    Aufenthaltserlaubnis nach Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe;

    Einen erst nach der Einreise eingetretenen Sinneswandel hat die Antragstellerin demgemäß bis heute nicht einmal behauptet (vgl. hierzu BVerwG, 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14), obgleich schon in dem Anhörungsschreiben der Ausländerbehörde vom 27. September 1988 und erneut in dem angegriffenen erstinstanzlichen Beschluß dieser rechtliche Aspekt angesprochen -- wenn auch vom Verwaltungsgericht im Ergebnis offengelassen -- worden ist.

    Da sie dies dennoch tat, beeinträchtigt ihr Aufenthalt Belange der Bundesrepublik Deutschland -- die Einreisebestimmungen sind nämlich gemäß § 5 Abs. 2 AuslG zur Wahrung dieser Belange erlassen worden -- mit der Folge, daß ihr grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, DVBl. 1984, 569, 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, BVerwGE 70, 54 = EZAR 101 Nr. 2, u. 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, a.a.O.; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, a.a.O.).

    Zwar kommt hiervon eine Ausnahme dann in Betracht, wenn die auch bei der Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gebotene Güter- und Interessenabwägung ergibt, daß die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder für den Ausländer eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte darstellte (BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, a.a.O., u. 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, a.a.O.; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, a.a.O.), und dies hat die Antragsgegnerin auch nicht verkannt, wie etwa die unter dem 2. Dezember 1987 erfolgte Einschaltung des Regierungspräsidenten in D deutlich macht.

    Allerdings ist eine solche Ausnahme nicht allein schon dann anzunehmen, wenn der Ausländer den Aufenthalt anstrebt, um mit seinem sich hier aufhaltenden Ehegatten oder anderen Familienangehörigen zusammenzuleben; denn das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet grundsätzlich nicht, sichtvermerkspflichtige Ausländer von dem gesetzlich vorgesehenen Weg der Einreise und Aufenthaltsnahme freizustellen, und hindert demnach grundsätzlich nicht, ohne den erforderlichen Sichtvermerk eingereiste Ausländer auf das Sichtvermerksverfahren zu verweisen, auch wenn dies eine Belastung für Ehe und Familie mit sich bringt (BVerwG, 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, a.a.O.; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, a.a.O.).

    Hinzu kommt in Fällen der vorliegenden Art, daß illegal eingereiste Ausländer in aller Regel möglichst schnell zur Ausreise veranlaßt und auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen werden müssen, weil nur auf diese Weise sichergestellt werden kann, daß der Sichtvermerkszwang ernstgenommen wird (BVerwG, 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).

  • VGH Hessen, 09.02.2004 - 12 TG 3548/03

    Erlöschen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts

    Die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung sind nämlich nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens offensichtlich rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 - Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).
  • VGH Hessen, 08.12.1988 - 12 TH 2980/88

    Einreise, Aufenthalt aufgrund Assoziierungsabkommen EWG/Türkei

    Bei dieser Interessenabwägung ist allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht von einem gesetzlich vermuteten überwiegenden Interesse am Sofortvollzug einer die Aufenthaltserlaubnis versagenden Verfügung und deren Vollstreckung auszugehen; es ist vielmehr festzustellen, ob öffentliche Belange gegeben sind, welche die persönlichen Interessen der Antragstellerin überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen und es damit rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6).

    Soweit die Antragstellerin ausdrücklich eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von fünf Jahren zum Zwecke der Familienzusammenführung begehrt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung (zum Familiennachzug vgl. allgemein Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 9); denn die Antragstellerin hat während des gesamten Verfahrens nichts dafür vorgetragen, daß sich hinsichtlich der für eine Familienzusammenführung maßgeblichen Sachlage die Verhältnisse seit der Versagung der schon früher beantragten Aufenthaltserlaubnis durch den rechtskräftig gewordenen ausländerbehördlichen Bescheid vom 18. Juli 1985 wesentlich geändert haben.

    Ist demnach bei summarischer Überprüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung auszugehen, besteht grundsätzlich auch ein besonderes, die sofortige Vollziehung rechtfertigendes öffentliches Interesse (BVerfG, Richterausschuß, 11.02.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; BVerfG, Richterausschuß, 15.02.1982 - 2 BvR 1492/81 -, DÖV 1982, 451; Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6).

  • VGH Hessen, 19.11.2003 - 12 TG 2668/03

    Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtungsklage bzw. vorläufigen Rechtsschutz nach

    Die Ausweisungsverfügung und die Abschiebungsandrohung sind nämlich offensichtlich rechtswidrig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange nicht, die persönlichen Interessen des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 - Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).
  • VGH Hessen, 14.03.1989 - 12 TH 741/89

    Abschiebungsandrohung; freiwillige Ausreise; Antragswiederholung;

    Da die Einreisebestimmungen zur Wahrung der Belange der Bundesrepublik Deutschland erlassen worden sind, beeinträchtigt danach der Aufenthalt des Antragstellers grundsätzlich diese Belange mit der Folge, daß ihm regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, 26.01.1984 - 1 B 12.84 -, DVBl. 1984, 569; BVerwG, 31.08.1984 - 1 B 99.84 -, BVerwGE 70, 54 = EZAR 101 Nr. 2; BVerwG, 04.09.1986 - 1 C 19.86 -, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 11.02.1986 - 7 TH 2575/84 - Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 - m.w.N.).

    Da es im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur überwiegende öffentliche Interessen rechtfertigen könnten, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. dazu Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 m.w.N.), erscheint dem Senat nach alledem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 4. April 1987 geboten.

  • VGH Hessen, 26.03.1998 - 6 TZ 4017/97

    Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel am Ergebnis der Entscheidung;

    Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage der zu Art. 19 Abs. 4 GG ergangenen verfassungsgerichtlichen Judikatur entscheidet, ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Aufenthaltsgenehmigung nur stattzugeben, soweit das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen persönlichen Verhältnisse überwiegt (vgl. dazu BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 - Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).
  • VGH Hessen, 21.03.2000 - 12 TG 2545/99

    Behördliche Untersuchung zum Vorliegen einer Scheinehe

    Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 9. März 1998, mit dem die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt und die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde, zu Unrecht abgelehnt; denn dieser Bescheid erweist sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand als offenbar rechtswidrig mit der Folge, dass das öffentliche Interesse an dessen sofortigem Vollzug gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse zurückzutreten hat (vgl. dazu BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/93 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 - Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).
  • VGH Hessen, 20.01.2004 - 12 TG 3204/03

    Ausländer; Ausweisung; vorläufiger Rechtsschutz; Rechtsschutzbedürfnis;

    Die Ausweisung, die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung sind nämlich offensichtlich rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse, welche die persönlichen Interessen des Ast. überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch des Ast. einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 - Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).
  • VGH Hessen, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95

    Sofortvollzug einer Ausweisung eines Straftäters - Gefahrenprognose;

    Sowohl die Ausweisung als auch die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung sind offensichtlich rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985, a.a.O.; Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).
  • VGH Hessen, 12.12.2006 - 3 TG 2484/06

    Niederlassungserlaubnis; Lebensunterhalt eines Ausländers und

  • VGH Hessen, 05.07.2002 - 12 TG 959/02

    Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens durch fristgerecht vorgebrachte Gründe

  • VGH Hessen, 06.04.2001 - 12 TG 368/01

    Anfechtung eines Erwerbstätigkeitsverbotes in einer Duldung; verweigerter

  • VGH Hessen, 08.06.2004 - 12 TG 1525/04

    Eilrechtsschutz vom Inland aus bei Versagung der rechtzeitig beantragten

  • VGH Hessen, 15.07.2003 - 12 TG 1484/03

    Ausweisung; Ehe mit einer Deutschen ausländischer Abstammung

  • VGH Hessen, 21.12.1989 - 12 TH 2820/88

    Aufenthaltserlaubnis: vorläufiger Rechtsschutz; maßgeblicher Zeitpunkt;

  • VGH Hessen, 09.01.2004 - 12 TG 3002/03

    EG-Ausweisung; örtliche Zuständigkeit; Freiheitsstrafe wegen Schleusens

  • VGH Hessen, 25.05.2000 - 12 TG 574/00

    Berufsbedingtes Getrenntleben keine Trennung iSd AuslG 1990 § 19; Imam fällt

  • VGH Hessen, 12.01.1998 - 12 TG 4426/96

    Übergang von Lehrzeit zur Gesellenzeit stellt neuen Aufenthaltszweck dar; zur

  • VGH Hessen, 24.10.2003 - 12 TG 2210/03

    Ausländer; eigenständiges Aufenthaltsrecht; besondere Härte

  • VGH Hessen, 05.04.2000 - 12 TG 43/00

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten - Misshandlung durch den Ehegatten

  • VGH Hessen, 18.02.2000 - 12 TG 2846/99

    Ausweisung eines im Bundesgebiet aufgewachsenen ausländischen Heranwachsenden -

  • VGH Hessen, 31.07.2003 - 12 TG 1726/03

    Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; unzulässige Bedingung

  • VGH Hessen, 11.06.2003 - 12 TG 1238/03

    Ausländerehe - zumutbare Lebensführung in einem der beiden Herkunftsstaaten

  • VGH Hessen, 05.07.2000 - 12 TG 1554/00

    Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers aus

  • VGH Hessen, 14.03.1996 - 12 TG 360/96

    Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung trotz Kenntnis von einem

  • VGH Hessen, 30.05.1989 - 12 TH 1658/89

    Aufenthaltserlaubnis - unbekannter Aufenthalt des Ausländers - Zuständigkeit der

  • VGH Hessen, 19.03.2002 - 12 TG 165/02

    Rechtsschutzbedürfnis für vorläufigen Rechtsschutz bei Ausweisung aus mehreren

  • VGH Hessen, 20.02.2001 - 12 TG 1564/99

    Verhältnis zwischen Aufnahmebescheid und Spätaussiedlerbescheinigung

  • VGH Hessen, 20.05.1994 - 12 TH 986/94

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach EWGAssRBes 1/80 Art 6 Abs 1 -

  • VGH Hessen, 12.01.2004 - 12 TG 3028/03

    Kindernachzug; unerlaubte Einreise der Mutter

  • VGH Hessen, 04.12.1995 - 12 TG 3096/95

    Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung im Falle des AuslG 1990 § 69 Abs 3 S 1 Nr

  • VGH Hessen, 16.07.2003 - 12 TG 1676/03

    Ausweisung eines straffälligen Ausländers

  • VGH Hessen, 12.04.2002 - 12 TG 808/02

    Aufenthaltsbewilligung für Studium

  • VGH Hessen, 27.08.1996 - 12 TG 3190/96

    Besonderer Ausweisungsschutz nach AuslG 1990 § 48 Abs 1 Nr 4 - zum Vorliegen

  • VGH Hessen, 22.05.1996 - 12 TG 657/96

    Verlängerung der einem türkischen Spezialitätenkoch aufgrund AAV § 4 Abs 4

  • VGH Hessen, 18.12.2001 - 12 TZ 3009/01

    Aufenthaltsrecht aufgrund ordnungsgemäßer Beschäftigung nach EWGAssRBes 1/80 Art

  • VGH Hessen, 19.04.1999 - 12 TG 4404/98

    Aufenthaltsrecht aufgrund supranationalen Aufenthaltsrechts: Wechsel des

  • VGH Hessen, 20.02.1996 - 12 TG 4149/95

    Aufenthaltserlaubnis zwecks Kindernachzugs nach AuslG 1990 § 20 -

  • VGH Hessen, 15.12.1993 - 12 TH 2030/93

    ASSOZIATIONSRATSBESCHLUß; Massgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Frage, ob

  • VGH Hessen, 08.06.1990 - 12 TH 2430/89

    Familiennachzug - Änderung der Erlaßlage - Aufhebung der Vollziehung/Streitwert

  • VGH Hessen, 05.02.1998 - 6 TG 410/98

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten: Ehebestandszeit - rechtmäßiger

  • VGH Hessen, 27.09.1996 - 12 TG 3290/96

    Ausweisung eines fremden Staatsangehörigen, der sich im vorläufigen

  • VGH Hessen, 10.07.1995 - 12 TG 1800/95

    Ausweisung eines Ausländers wegen Straftatbegehung - Gefahrenprognose bei einem

  • VGH Hessen, 17.05.1999 - 12 TG 1272/99

    Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit

  • VGH Hessen, 21.09.1998 - 6 TG 2276/97

    Kein Vertrauensschutz bei einer durch Täuschung erlangten Aufenthaltserlaubnis

  • VGH Hessen, 29.11.1996 - 12 TG 4274/96

    Supranationales Aufenthaltsrecht nach EWGAssRBes 1/80 Art 6: Erwerbstätigkeit -

  • VGH Hessen, 04.04.1991 - 12 TH 2694/90

    Keine Weitergeltung der Fiktion nach AuslG § 21 Abs 3 bei unerlaubt eingereistem

  • VGH Hessen, 16.01.1990 - 12 TH 3290/89

    Aufenthaltserlaubnis: öffentliches Interesse am Sofortvollzug;

  • VGH Hessen, 19.04.1989 - 10 TH 898/89

    Zur Abschiebung von Sikhs nach bestandskräftiger Ablehnung ihrer Asylanträge

  • VGH Hessen, 07.02.1996 - 12 TG 2525/95

    Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer unter 16

  • VGH Hessen, 29.11.1989 - 12 TH 3171/88

    Ausländerrecht: Ausweisung wegen Anstaltsunterbringung aufgrund Strafurteils

  • VGH Hessen, 07.04.2004 - 12 TG 649/04
  • VGH Hessen, 18.02.2008 - 11 TG 2500/07

    D (A), Ausweisung, besonderer Ausweisungsschutz, Beurteilungszeitpunkt,

  • VGH Hessen, 10.03.1989 - 12 TH 3026/87

    Aufenthaltserlaubnis - Rechtsschutzinteresse - Härtefall - Angeblich deutscher

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