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   LAG Hessen, 28.05.2014 - 12 Ta 104/14   

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https://dejure.org/2014,48131
LAG Hessen, 28.05.2014 - 12 Ta 104/14 (https://dejure.org/2014,48131)
LAG Hessen, Entscheidung vom 28.05.2014 - 12 Ta 104/14 (https://dejure.org/2014,48131)
LAG Hessen, Entscheidung vom 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 (https://dejure.org/2014,48131)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 888 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckung der Verpflichtung auf Weiterbeschäftigung nach Einstellung des operativen Geschäfts des Arbeitgebers in Deutschland

  • rechtsportal.de

    ZPO § 888
    Vollstreckung der Verpflichtung auf Weiterbeschäftigung nach Einstellung des operativen Geschäfts des Arbeitgebers in Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 888
    Unmöglichkeit der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 15.04.2009 - 3 AZB 93/08

    Zwangsvollstreckung - hinreichende Bestimmtheit eines ausgeurteilten

    Auszug aus LAG Hessen, 28.05.2014 - 12 Ta 104/14
    Soweit das Gericht davon Gebrauch gemacht hat, sind diese Unterlagen deshalb als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten und können zur Auslegung herangezogen werden.(BAG Beschluss v. 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 - juris; Hess LAG 23.1.2003 - 16 Ta 672/02; Hess LAG 25.06.2007 - 12 Ta 194/07).

    Nicht zu überprüfen ist im Verfahren nach § 888 ZPO allerdings die materielle Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils; denn aus dem Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren folgt, dass der Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf die Überprüfung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des vorliegenden vollstreckbaren Titels reduziert ist (BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08; Hess LAG 23.10.2008 - 12 Ta 383/08; 25.06.2007 - 12 Ta 194/07; LAG Baden-Württemberg 21.02.2007 - 17 Ta 1/07 - juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 21.02.2007 - 17 Ta 1/07

    Weiterbeschäftigungstitel: Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels; Wegfall

    Auszug aus LAG Hessen, 28.05.2014 - 12 Ta 104/14
    Nicht zu überprüfen ist im Verfahren nach § 888 ZPO allerdings die materielle Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils; denn aus dem Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren folgt, dass der Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf die Überprüfung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des vorliegenden vollstreckbaren Titels reduziert ist (BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08; Hess LAG 23.10.2008 - 12 Ta 383/08; 25.06.2007 - 12 Ta 194/07; LAG Baden-Württemberg 21.02.2007 - 17 Ta 1/07 - juris).
  • LAG Hessen, 23.10.2008 - 12 Ta 383/08

    Zwangsvollstreckung - Weiterbeschäftigung - Unmöglichkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 28.05.2014 - 12 Ta 104/14
    Nicht zu überprüfen ist im Verfahren nach § 888 ZPO allerdings die materielle Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils; denn aus dem Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren folgt, dass der Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf die Überprüfung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des vorliegenden vollstreckbaren Titels reduziert ist (BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08; Hess LAG 23.10.2008 - 12 Ta 383/08; 25.06.2007 - 12 Ta 194/07; LAG Baden-Württemberg 21.02.2007 - 17 Ta 1/07 - juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15

    Bestimmtheit - Weiterbeschäftigungstitel - Zwangsvollstreckung -

    Wenn eine Weiterbeschäftigung tituliert wurde, folgt daraus, dass die insoweit im Erkenntnisverfahren angeführten Gründe dem Weiterbeschäftigungsantrag für den Erlass des kraft gesetzlicher Wertung vorläufig vollstreckbaren Urteils aus der Sicht des entscheidenden Gerichts nicht entgegenstanden (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - juris; LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2007 - 17 Ta 1/07 - juris; Hessisches LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - juris; 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - juris).

    Dies soll auch bei fehlender Unstreitigkeit oder Offenkundigkeit der Fall sein (vgl. etwa Hessisches LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - juris; 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - juris).

    wenn man annähme, dass eine im Rahmen des Verfahrens nach § 888 ZPO berücksichtigungsfähige Unmöglichkeit gegeben ist, wenn festgestellt werden kann, dass der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, nach Urteilserlass weggefallen ist, oder wenn nachträglich ein grobes Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers entstanden ist (vgl. etwa Hessisches LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - juris; 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - juris), ergäbe sich im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis.

    Beides vermochte die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte Ziff. 2 nicht hinreichend darzutun (zur Darlegungs- und Beweislast vgl. etwa Hessisches LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - juris).

  • LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16

    1. Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888

    Es gilt der Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. Hess. LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - Rn. 15, Juris; Hess. LAG 5. Oktober 2015 -12 Ta 114/15 - n.v.).

    Letztlich könne die Unmöglichkeit auch aus einem groben Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers (§ 275 Abs. 2 BGB) folgen (hierzu Hess. LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - Rn. 16, Juris; Hess. LAG 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13, Rn. 9, Juris).

  • LAG Hamm, 06.12.2021 - 12 Ta 378/21

    Vorläufige Weiterbeschäftigung; Zwangsvollstreckung; Unmöglichkeit

    Teilweise wird jedoch angenommen, das Vollstreckungsgericht müsse streitiges Vorbringen zur Unmöglichkeit durch Beweisaufnahme aufklären ( sowohl LAG Hessen, 28.05.2014 - 12 Ta 104/14 ).
  • LAG Hessen, 03.08.2021 - 10 Ta 56/21

    Beachtlichkeit der Unmöglichkeit im Verfahren nach § 888 ZPO Unterschied zwischen

    Die Unmöglichkeit könne sich auch aus einem groben Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers (§ 275 Abs. 2 BGB) ergeben; denn dann fehle es jeweils an der Grundlage für die geschuldete Leistung (so Hess. LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - Rn. 16 , Juris) .
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