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   LAG Niedersachsen, 22.10.2018 - 12 TaBV 23/18   

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https://dejure.org/2018,44171
LAG Niedersachsen, 22.10.2018 - 12 TaBV 23/18 (https://dejure.org/2018,44171)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.10.2018 - 12 TaBV 23/18 (https://dejure.org/2018,44171)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Oktober 2018 - 12 TaBV 23/18 (https://dejure.org/2018,44171)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 80 ; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 2
    Anonymisiert; Betriebsrat; Bruttogehaltslisten; Einblicksrecht - Anspruch des Betriebsrats auf Einsichtnahme in die nichtanonymisierten Listen der Bruttolöhne und -gehälter

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 80 ; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 2
    Rechtstellung des Betriebsrats

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anspruch des Betriebsrats auf Einsichtnahme in die nichtanonymisierten Listen der Bruttolöhne und -gehälter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anspruch des Betriebsrats auf Einsichtnahme in Listen der Bruttolöhne und -gehälter ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Überwachungsrechte des Betriebsrats

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Einsicht in die Lohnlisten

  • Jurion (Kurzinformation)

    Überwachungsrechte des Betriebsrats

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat darf Gehaltslisten einsehen

Besprechungen u.ä. (5)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsrat darf auch nach neuem Datenschutzrecht Einsicht in nicht anonymisierte Bruttogehaltslisten nehmen

  • efarbeitsrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Einsicht des Betriebsrats in Gehaltslisten und der Datenschutz

  • efarbeitsrecht.net (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Betriebsrat als eigener Verantwortlicher im Sinne der DSGVO

  • weka.de (Entscheidungsbesprechung)

    Lohnlisten für den Betriebsrat und der Datenschutz

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsrat steht Einsicht in Gehaltslisten mit Arbeitnehmernamen zu

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1548
  • NZA-RR 2019, 92
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 14.01.2014 - 1 ABR 54/12

    Einsichtsrecht in Bruttoentgeltlisten

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 22.10.2018 - 12 TaBV 23/18
    Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Arbeitgeberin geltend, die vom Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 14.01.2014 (1 ABR 54/12) gezogenen Schlussfolgerungen seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die dortige Entscheidung "auf einem vollkommen anderen Sachverhalt beruhte".

    Die Grenzen des Einsichtsrechts liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt (BAG, 14.01.2014, 1 ABR 54/12, Rn. 23).

    Der Arbeitgeber ist nicht befugt, sich gegenüber dem Anspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG auf Grundrechte von Arbeitnehmern zu berufen (BAG 14.02.2014, 1 ABR 54/12, Rn. 29).

  • LAG Hamm, 19.09.2017 - 7 TaBV 43/17

    Bruttolohn- und Gehaltslisten; Anonymisierung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 22.10.2018 - 12 TaBV 23/18
    Hierfür spricht auch die Regelung in § 13 Abs. 6 EntgTranspG, wonach gesetzliche und sonstige kollektiv-rechtlich geregelte Beteiligungsrechte des Betriebsrates vom EntgTranspG unberührt bleiben (LAG Hamm 19.09.2017, 7 TaBV 43/17, Rn. 51).

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG mit Rücksicht auf die bereits vom Landesarbeitsgericht Hamm (Beschluss vom 19.09.2017, 7 TaBV 43/17) der weiteren Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht zugänglich gemachte Frage, ob die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG nicht anonymisiert dem Betriebsrat zur Einsichtnahme bereitgestellt werden dürfen.

  • VGH Bayern, 23.10.2019 - 8 ZB 19.1323

    Kein Anspruch auf gewässeraufsichtliches Einschreiten bei Ausbringen von Gülle

    Ist das Grundwasser betroffen, so reicht hierfür schon die nicht ganz entfernte, nur theoretische Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung aus (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2001 - 4 B 80.01 - BauR 2002, 1359 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 15.2.2019 - 8 CS 18.2411 - AUR 2019, 189 = juris Rn. 13 m.w.N.).

    Die Wendung "nicht zu besorgen" ist dahingehend auszulegen, dass es mit einer an Gewissheit grenzenden, alle vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit nicht zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit kommen darf (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2017 - 7 B 5.17 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 15.2.2019 - 8 CS 18.2411 - AUR 2019, 189 = juris Rn. 18; NdsOVG, U.v. 14.12.2016 - 13 LC 56/14 - juris Rn. 92).

    Dass die Wasserrechtsbehörde regelmäßig auch bei nur formeller Illegalität einer Gewässerbenutzung einschreiten kann (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2019 - 8 CS 18.2411 - AUR 2019, 189 = juris Rn. 27 m.w.N.), heißt nicht, dass sie dies auch tun muss, weil jede andere Entscheidung als das begehrte Einschreiten ermessensfehlerhaft wäre.

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