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   LAG Düsseldorf, 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12   

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https://dejure.org/2013,5306
LAG Düsseldorf, 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12 (https://dejure.org/2013,5306)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12 (https://dejure.org/2013,5306)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Januar 2013 - 12 TaBV 93/12 (https://dejure.org/2013,5306)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat

  • LAG Düsseldorf PDF

    §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG
    Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Bewerbungs-Email auf Betriebsversammlung vorgelesen - Ausschluss aus Betriebsrat wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Bewerbungs-Email auf Betriebsversammlung vorgelesen - Ausschluss aus Betriebsrat wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht

  • hensche.de

    Betriebsrat

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 1
    Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden wegen Verstoßes gegen Verschwiegenheitspflicht

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Aus Bewerbungsschreiben vorgelesen - Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden wegen Verstoßes gegen Verschwiegenheitspflicht

  • poko.de (Kurzinformation)

    Pflichtverletzung eines Betriebsratsvorsitzenden - Vorlesen aus einem Bewerbungsschreiben

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Verschwiegenheitsverpflichtung im Betriebsrat - Ausschluss aus dem Betriebsrat

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat bei erheblichen Pflichtverstößen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat darf nicht öffentlich aus Bewerbungsunterlagen zitieren

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Amtsenthebung durch das Arbeitsgericht wegen grober Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 05.09.1967 - 1 ABR 1/67

    Anforderungen an den Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern -; Schweigepflicht

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12
    Gemeint sind damit die Amtspflichten (ErfK/Koch, 13. Aufl. 2013 § 23 BetrVG Rn. 3) des Betriebsratsmitglieds, d.h. diejenigen Pflichten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrates in Rede (BAG 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG Rn. 33, 45).

    Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung beurteilt werden (BAG 22.06.1993 a.a.O. Rn. 53; s.a. BAG 05.09.1967 a.a.O. Rn. 48; BAG 21.02.1978 a.a.O. Rn. 85).

    Bedeutsam wird das Verhalten i.S.v. § 23 Abs. 1 BetrVG, wenn es erheblich störend in das betriebliche Geschehen eingreift, indem es sich nachhaltig gegen den Betriebsfrieden richtet oder die dem Gesetz entsprechende Tätigkeit des Betriebsrats lahmlegt oder ernsthaft zu gefährden droht (BAG 05.09.1967 a.a.O. Rn. 39, 44).

    Maßgeblich ist auch insoweit der Einzelfall (BAG 05.09.1967 a.a.O. Rn. 65).

    Die Form einer Darstellung oder Verlautbarung ist bei der Bewertung, ob eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, zu würdigen (vgl. BAG 05.09.1967 a.a.O. Rn. 65).

    Dieses Vertrauen ist für die Arbeit des Betriebsrat unerlässlich (BAG 05.09.1967 a.a.O. Rn. 42, 65).

    In gleichem Maße ist das Vertrauen der Arbeitgeberin zum Betriebsrat in Person des Beteiligten zu 2) nachhaltig gestört (vgl. insoweit BAG 05.09.1967 a.a.O. Rn. 42).

  • BAG, 04.05.1955 - 1 ABR 4/53

    Betriebsverfassungsrecht: Zulässiger Gegenstand einer Betriebsversammlung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12
    Die Pflichtverletzung muss objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein (BAG 21.02.1978 - 1 ABR 54/76, BB 1978, 1116 Rn. 85; BAG 22.06.1993 - 1 ABR 62/92, AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972 Rn. 53; s.a. BAG 04.05.1955 - 1 ABR 4/53, AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG Rn. 15).

    Doch kann auch eine einmalige Amtspflichtverletzung dann als grob angesehen werden, wenn sie den Betriebsfrieden ernstlich gefährdet oder gar schon nachhaltig gestört hat (BAG 04.05.1955 a.a.O. Rn. 15; i.E. ebenso BAG 22.05.1959 - 1 ABR 2/59, AP Nr. 3 zu § 23 BetrVG Rn. 10; Fitting et al. BetrVG 26. Aufl. 2012 § 23 Rn. 17).

    c) Zur Überzeugung der Kammer hat der Beteiligte zu 2) die Amtspflichtverletzung auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich, jedenfalls grob fahrlässig (vgl. insoweit BAG 04.05.1955 - 1 ABR 4/53 a.a.O. Rn. 16; Fitting a.a.O. § 23 Rn. 16) begangen.

  • BAG, 21.02.1978 - 1 ABR 54/76

    Verfassungsmäßigkeit des § 74 Abs. 2 BetrVG -; Gefährdung des Betriebsfriedens

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12
    Die Pflichtverletzung muss objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein (BAG 21.02.1978 - 1 ABR 54/76, BB 1978, 1116 Rn. 85; BAG 22.06.1993 - 1 ABR 62/92, AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972 Rn. 53; s.a. BAG 04.05.1955 - 1 ABR 4/53, AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG Rn. 15).

    Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung beurteilt werden (BAG 22.06.1993 a.a.O. Rn. 53; s.a. BAG 05.09.1967 a.a.O. Rn. 48; BAG 21.02.1978 a.a.O. Rn. 85).

    Jedenfalls war sein Verhalten außerordentlich leichtfertig, weil eine nähere Überprüfung (vgl. insoweit BAG 21.02.1978 a.a.O. Rn. 86) ohne weiteres ergeben hätte, dass seine Verhaltensweise unzulässig war.

  • BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92

    Betriebsrat: Auflösung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12
    Die Pflichtverletzung muss objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein (BAG 21.02.1978 - 1 ABR 54/76, BB 1978, 1116 Rn. 85; BAG 22.06.1993 - 1 ABR 62/92, AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972 Rn. 53; s.a. BAG 04.05.1955 - 1 ABR 4/53, AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG Rn. 15).

    Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung beurteilt werden (BAG 22.06.1993 a.a.O. Rn. 53; s.a. BAG 05.09.1967 a.a.O. Rn. 48; BAG 21.02.1978 a.a.O. Rn. 85).

    Die weitere Amtsausübung muss untragbar sein (BAG 22.06.1993 a.a.O. Rn. 53).

  • BAG, 22.05.1959 - 1 ABR 2/59

    Liste über Lohngruppenzugehörigkeit - Weitergabe einer Liste -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12
    Doch kann auch eine einmalige Amtspflichtverletzung dann als grob angesehen werden, wenn sie den Betriebsfrieden ernstlich gefährdet oder gar schon nachhaltig gestört hat (BAG 04.05.1955 a.a.O. Rn. 15; i.E. ebenso BAG 22.05.1959 - 1 ABR 2/59, AP Nr. 3 zu § 23 BetrVG Rn. 10; Fitting et al. BetrVG 26. Aufl. 2012 § 23 Rn. 17).

    Dies führte allenfalls dazu, dass erst Recht eine grobe Pflichtverletzung anzunehmen wäre, weil Ehrlichkeit und Offenheit unbedingte Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sind (BAG 22.05.1959 a.a.O. Rn. 10).

  • LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19

    Betriebsrat bei Leichtmetallfelgenhersteller aufgelöst

    aa) Gesetzliche Pflichten im Sinne von § 23 Abs. 1 BetrVG sind die Pflichten aus dem Betriebsverfassungsrecht, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrats in Rede (BAG vom 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, juris, Rn. 33, 45; LAG Düsseldorf vom 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12, juris, Rn. 40; LAG Düsseldorf vom 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14, juris, Rn. 50).
  • LAG Düsseldorf, 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14

    Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen einer Pflichtverletzung aus einer

    Mit den gesetzlichen Pflichten sind die Amtspflichten des Betriebsratsmitglieds gemeint, d. h. diejenigen Pflichten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrates in Rede (BAG 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG Rn. 33, 45; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12 - Rn. 40, juris).

    Die Pflichtverletzung muss "grob", nämlich objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein (vgl. BAG 22.06.1993 - 1 ABR 62/92 -, AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972; BAG 21.02.1978 - 1 ABR 54/76, BB 1978, 1116 Rn. 85; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 a. a. O.).

    Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung beurteilt werden (BAG 22.06.1993 a.a.O.; BAG 21.02.1978 a.a.O.; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 a. a. O).

    Die weitere Amtsausübung muss untragbar sein (BAG v. 22.06.1993 a.a.O.; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 aaO; LAG Berlin-Brandenburg v. 12.11.2012 - 17 TaBV 1318/12 - Rn. 26, NZA-RR 2013, 293).

  • LAG Düsseldorf, 19.08.2021 - 5 TaBV 33/20

    Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds; grobe Amtspflichtverletzung

    Mit den gesetzlichen Pflichten sind die Amtspflichten des Betriebsratsmitglieds gemeint, d. h. diejenigen Pflichten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrates in Rede (BAG v. 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG Rn. 33, 45; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12 - Rn. 40, juris).

    Die Pflichtverletzung muss "grob", nämlich objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein (vgl. BAG v. 22.06.1993 - 1 ABR 62/92 -, AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972; BAG v. 21.02.1978 - 1 ABR 54/76 -, BB 1978, 1116, Rn. 85; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12 - a.a.O.).

    Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung beurteilt werden (BAG v. 22.06.1993 - 1 ABR 62/92 - a.a.O.; BAG v. 21.02.1978 - 1 ABR 54/76 - a.a.O.; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12 - a.a.O.).

    Die weitere Amtsausübung muss untragbar sein (BAG v. 22.06.1993 - 1 ABR 62/92 - a.a.O.; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12 - a.a.O.; LAG Berlin-Brandenburg v. 12.11.2012 - 17 TaBV 1318/12 - Rn. 26, juris).

  • LAG Hessen, 19.09.2013 - 9 TaBV 225/12

    Ausschließung von Betriebsratsmitgliedern - Nichtinformation - Quorum -

    Dies können auch Pflichten sein, die die Funktion als Betriebsratsvorsitzende/r betreffen (Hess. LAG Beschluss vom 11. Dez. 2008 - 9 TaBV 141/08 - Juris; wie hier auch LAG Düsseldorf Beschluss vom 9. Jan. 2013 - 12 TaBV 93/12 - Juris, wegen der Verletzung der Schweigepflicht durch wörtliches Zitieren aus einem Bewerbungsschreiben eines Arbeitnehmers in Betriebsversammlung; ArbG Kempten Beschluss vom 21. Aug. 2012 - 2 BV 16/12 - Juris; ArbG Wesel Beschluss vom 16. Okt.
  • ArbG Essen, 09.12.2015 - 6 BV 100/15

    Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober

    Mit den gesetzlichen Pflichten sind die Amtspflichten des Betriebsratsmitglieds gemeint, d. h. diejenigen Pflichten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrates in Rede (BAG, Beschluss vom 05.09.1967, 1 ABR 1/67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG Rn. 33, 45; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2015, 6 TaBV 48/14 Rn. 50; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013, 12 TaBV 93/12 Rn. 40).

    Die Pflichtverletzung muss "grob", nämlich objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein (BAG, Beschluss vom 22.06.1993, 1 ABR 62/92 AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1976; BAG, Beschluss vom 21.02.1978l 1 ABR 54/76 BB 1178, 116; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2015, 6 TaBV 48/14 Rn. 50; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013, 12 TaBV 93/12 Rn. 40).

    Die weitere Amtsausübung muss untragbar sein (BAG, Beschluss vom 22.06.1993, 1 ABR 62/92 AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2015, 6 TaBV 448/14 Rn. 60; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013, 12 TaBV 93/12 Rn. 40; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2012, 17 TaBV 1318/12).

  • ArbG Düsseldorf, 29.04.2020 - 15 BV 235/19
    Mit den gesetzlichen Pflichten sind die Amtspflichten des Betriebsratsmitglieds gemeint, d. h. diejenigen Pflichten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrates in Rede (BAG 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, juris-Rn. 33, 45; LAG Düsseldorf 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14, juris-Rn. 50; LAG Düsseldorf 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12, juris-Rn. 40).

    Die Pflichtverletzung muss "grob", nämlich objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein (vgl. BAG 22.06.1993 - 1 ABR 62/92, juris-Rn. 53; BAG 21.02.1978 - 1 ABR 54/76, juris-Rn. 85; LAG Düsseldorf 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14, juris-Rn. 50; LAG Düsseldorf 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12, juris-Rn. 40).

    Die weitere Amtsausübung muss untragbar sein (vgl. BAG 22.06.1993 - 1 ABR 62/92, juris-Rn. 53; LAG Düsseldorf 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14, juris-Rn. 50; LAG Düsseldorf 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12, juris-Rn. 40).

  • ArbG Essen, 03.02.2016 - 6 BV 88/15
    Mit den gesetzlichen Pflichten sind die Amtspflichten des Betriebsratsmitglieds gemeint, d. h. diejenigen Pflichten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrates in Rede (BAG, Beschluss vom 05.09.1967, 1 ABR 1/67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG Rn. 33, 45; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2015, 6 TaBV 48/14 Rn. 50; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013, 12 TaBV 93/12 Rn. 40).

    Die Pflichtverletzung muss "grob", nämlich objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein (BAG, Beschluss vom 22.06.1993, 1 ABR 62/92 AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1976; BAG, Beschluss vom 21.02.1978l 1 ABR 54/76 BB 1178, 116; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2015, 6 TaBV 48/14 Rn. 50; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013, 12 TaBV 93/12 Rn. 40).

    Die weitere Amtsausübung muss untragbar sein (BAG, Beschluss vom 22.06.1993, 1 ABR 62/92 AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2015, 6 TaBV 448/14 Rn. 60; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013, 12 TaBV 93/12 Rn. 40; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2012, 17 TaBV 1318/12).

  • LAG Hessen, 23.08.2021 - 16 TaBV 3/21

    Auflösung des Betriebsrats wegen grober Pflichtverletzung

    Gesetzliche Pflichten im Sinne von § 23 Abs. 1 BetrVG sind die Pflichten aus dem Betriebsverfassungsrecht, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrats in Rede (BAG vom 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, juris, Rn. 33, 45; LAG Düsseldorf vom 09.01.2013-12 TaBV 93/12, juris, Rn, 40; LAG Düsseldorf vom 23.01.2015-6 TaBV 48/14, juris, Rn. 50).
  • ArbG Gießen, 07.06.2017 - 2 BV 2/17

    Zur Bedeutung der Meinungsfreiheit für einen Redebeitrag eines

    Unter dem Begriff der "gesetzlichen Pflichten" sind die Amtspflichten des Betriebsratsmitglieds zu verstehen, das heißt diejenigen Pflichten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben, denn vorliegend geht es um das Amt des Betriebsrats als solches (BAG, Beschluss vom 05.09.1967, 1 ABR 1/67; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2013, 12 TaBV 93/12; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2015, 6 TaBV 48/14).
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