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   OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04   

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OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04 (https://dejure.org/2005,2161)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.2005 - 12 U 102/04 (https://dejure.org/2005,2161)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. November 2005 - 12 U 102/04 (https://dejure.org/2005,2161)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)

    VBL-Zusatzversorgung: OLG Karlsruhe bestätigt Rechtsprechung zu den Startgutschriften der rentenfernen Versicherten

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    VBL-Zusatzversorgung: OLG Karlsruhe bestätigt Rechtsprechung zu den Startgutschriften der rentenfernen Versicherten

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (91)

  • BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01

    Hamburger Ruhegeldgesetz - Arbeitnehmerbeiträge

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04
    Eine von den Tarifpartnern ausgehandelte Regelung hat die Vermutung für sich, dass sie den Interessen beider Seiten gerecht wird (BAGE 69, 257 unter II 2 b cc m.w.N.; BAGE 101, 186 unter A II 1 e bb (2)).

    Über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung und damit des geschützten Eigentums entscheiden jedoch die Tarifvertragsparteien (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 c; BAG vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2 a ee).

    Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert nichts daran, dass die Ausgestaltung der Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht feststeht, sondern die spätere Rechtsnorm die frühere ablöst (BAGE 101, 186 aaO).

    Dies schließt die Anerkennung betrieblicher Rentenanwartschaften wie die im Zusatzversorgungssystem der Beklagten erlangten als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG nicht aus (offen gelassen von BAGE 101, 186 unter II 1 c).

    Art. 14 GG gewährleistet nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen; bloße Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind von der Eigentumsgarantie nicht umfasst (BVerfGE 78, 205 unter B II 1; BVerfGE 74, 129 unter B I 1; BAGE 101, 186 unter B II 1 c; Höfer, BetrAVG ART Rn. 588).

    Die Höhe der späteren betrieblichen Altersversorgung eines Versicherten ist nicht festgelegt, sondern unterliegt der Ausgestaltung und Änderung des Satzungsgebers bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 e aa).

    Zwar sind die von den Arbeitnehmern zu leistenden Beiträge in eine Gesamtwertberechnung der betrieblichen Altersversorgung einzubeziehen (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 d).

    Das Ziel der Tarifpartner, mit den neuen Satzungsregelungen einschließlich der Bestimmungen zu den Startgutschriften die Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems auch in Zukunft zu sichern, ist nicht zu beanstanden (vgl. BAGE 101, 186 unter II 1 d aa).

    Die Einschränkung von eigentumsrechtlich geschützten oder dem Vertrauensschutz unterliegenden Rechten ist angemessen, wenn sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl. BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAGE 101, 186 unter B II 1 e).

    Die Sicherung einer soliden Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung - mit Umlagesätzen, die den beteiligten Arbeitgebern noch zumutbar erscheinen - ist ein Ziel, dem bei der Interessenabwägung erhebliches Gewicht zukommt und das grundsätzlich geeignet sein kann, die Einschränkung von Versorgungsanwartschaften zu rechtfertigen (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 e aa).

    Es bleibt damit allein Sache der Tarifpartner, über die Ausgestaltung der Zusatzversorgung und damit auch der geschützten Besitzstände unter Beachtung des höherrangigen Rechts erneut zu entscheiden (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 c; BAG vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2 a ee).

  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04
    Danach bedürfen Eingriffe in Versorgungsordnungen um so gewichtigerer Rechtfertigungsgründe, je schützenswerter das Vertrauen auf die bisher erreichte Rechtsposition ist (BAGE 100, 76 unter II 1 m.w.N.).

    In noch nicht erdiente künftige Zuwächse kann aus sachlich-proportionalen Gründen eingegriffen werden (st. Rspr., vgl. BAGE 83, 293 unter II 2 b und BAGE 100, 76 aaO, jeweils m.w.N.).

    Daher steht dem Arbeitnehmer eine weitgehend geschützte Rentenanwartschaft zu (vgl. BAGE 100, 76 unter II 1 m.w.N.).

    Tatsächlich wurde das Prüfungsmodell nur für Einschränkungen individualvertraglich begründeter Versorgungszusagen (vgl. BAGE 86, 217) - auch soweit die Versorgungsleistungen durch Einschaltung einer Unterstützungskasse nach Maßgabe der jeweiligen Fassung ihrer Richtlinien erbracht werden (vgl. etwa BAGE 49, 57; BAGE 100, 76 und BAGE 100, 105) - sowie für abändernde Betriebsvereinbarungen (vgl. BAGE 54, 261; BAGE 65, 157; BAGE 99, 75) herangezogen.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Änderung von Versorgungszusagen im privatwirtschaftlichen Bereich bestimmt sich der am stärksten geschützte, im Vertrauen auf den Inhalt der bisherigen Ordnung erdiente Teilbetrag einer Rentenanwartschaft in entsprechender Anwendung der Regelungen des Betriebsrentengesetzes zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden, § 2 Abs. 1 u. Abs. 5 Satz 1 BetrAVG (vgl. nur BAGE 49, 57 unter B II 3 c; BAGE 100, 76 unter II 1; BAG DB 2003, 1525 unter II 1 u. 2 b).

    Er hat schon die erwartete Gegenleistung erbracht (BAGE 100, 76 unter II 1).

    Ob ein einzelner Arbeitgeber in vergleichbarer Weise befugt wäre, ein betriebliches Versorgungswerk einseitig umzustrukturieren, kann hier offen bleiben (vgl. BAGE 100, 76 und BAGE 100, 105).

    Diese Darlegungen bzw. sachkundig erstellten Prognosen auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag (vgl. BAGE 100, 76 unter II 3 b aa) vermögen jedoch nur die Notwendigkeit eines Systemwechsels an sich zu begründen.

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04
    Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zu Gunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (BGH VersR 2004, 319 II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c - st. Rspr.).

    Denn sie können aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber unmittelbar Rechte herleiten (st. Rspr.: BGHZ 155, 132 unter II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c).

    Eine weitere Zunahme dieser Komplexität könne an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen (BVerfG VersR 2000, 835 a. E.).

    Sie muss daher, auch hinsichtlich erworbener Rentenanwartschaften, die verfassungsmäßigen Rechte, insbesondere die Grundrechte der Versicherten beachten (BGH VersR 2003, 893 unter II 2; BGHZ 103, 370 unter II 1; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 c).

    Da die konsequente Umstellung zum Stichtag 31.12.2001 die künftige Fortführung eines einheitlichen und in seiner konkreten Ausgestaltung für die Versicherten wesentlich leichter überschaubaren Systems ermöglicht, wird auch die vom Bundesverfassungsgericht (VersR 2000, 835 a.E.) geforderte Vereinfachung erreicht.

    Dies kann sich für einen Versicherten - anders als in dem dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Fall VersR 2000, 835 - gegenüber der Regelung nach der VBLS a.F. insbesondere dann erheblich nachteilig auswirken, wenn er früher lange Zeit bei einem oder mehreren Arbeitgebern außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigt war, in dieser Zeit aber wegen geringer Entgelte nur verhältnismäßig wenige Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben konnte.

    Wirkt sich, wie die Beklagte selbst behauptet, das Näherungsverfahren in der Mehrzahl der Fälle zugunsten der Versicherten aus, weil ihre gesetzliche Rente niedriger bewertet werde als bei konkreter Berechnung, so wird damit die Ungleichbehandlung sogar noch vertieft, indem auch unter den rentenfernen Pflichtversicherten schwerwiegende Unterschiede gemacht werden, ohne dass ein sachlicher Grund für die Besserstellung oder Benachteiligung der einen oder anderen Gruppe ersichtlich ist (vgl. BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 c aa).

  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 128/01

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04
    Ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wird jedoch nicht erst im Versicherungsfall begründet, sondern bereits mit dem Entstehen einer - rechtlich geschützten - Rentenanwartschaft (vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; BAGE 100, 105 unter I 2 b aa; BGH ZIP 2005, 42 unter II 3).

    Tatsächlich wurde das Prüfungsmodell nur für Einschränkungen individualvertraglich begründeter Versorgungszusagen (vgl. BAGE 86, 217) - auch soweit die Versorgungsleistungen durch Einschaltung einer Unterstützungskasse nach Maßgabe der jeweiligen Fassung ihrer Richtlinien erbracht werden (vgl. etwa BAGE 49, 57; BAGE 100, 76 und BAGE 100, 105) - sowie für abändernde Betriebsvereinbarungen (vgl. BAGE 54, 261; BAGE 65, 157; BAGE 99, 75) herangezogen.

    Verbleibt dem Arbeitnehmer in jedem Falle das, worauf er zum Ablösungsstichtag vertrauen durfte, verletzt eine verschlechternde Neuordnung schützenswertes Vertrauen nicht (BAG 100, 105 unter I 2 c).

    Ob ein einzelner Arbeitgeber in vergleichbarer Weise befugt wäre, ein betriebliches Versorgungswerk einseitig umzustrukturieren, kann hier offen bleiben (vgl. BAGE 100, 76 und BAGE 100, 105).

    Ob ein Eingriff vorliegt, ist anhand einer ergebnisbezogenen Betrachtung zu ermitteln (vgl. BAGE 100, 105 unter II 2 c).

    Zur Feststellung eines gegenwärtigen Eingriffs genügt bereits, dass aufgrund der abweichenden Berechnungsfaktoren eine erhebliche Verschlechterung des erlangten Anwartschaftsbesitzstandes ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BAGE 100, 105 unter I 2 c aa).

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04
    Auch der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes gesteht den Tarifpartnern bei der Ausgestaltung der Unverfallbarkeit betrieblicher Rentenanwartschaften besondere, dem einzelnen Arbeitgeber nicht zugebilligte Handlungsspielräume zu (vgl. BVerfGE 98, 365 unter C II 2 f).

    Bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vielmehr davon auszugehen, dass die Rentenanwartschaften als Eigentum grundrechtlich geschützt sind (vgl. BVerfGE 100, 1 unter C I 1; jeweils offen gelassen von BVerfGE 98, 365 unter C IV und BVerfG NZA-RR 1999, 204 unter II 2; BVerfG BB 1991, 2531 unter II 2 b; siehe weiterhin BGHZ 155, 132 unter II 2 f; Senatsurteil vom 20.07.04 - 12 U 83/03 - Maunz/Dürig/Papier, Grundgesetz, Art. 14 Rn. 141).

    Die Regelung, die der hieran gebundene Satzungsgeber der Beklagten in § 44a VBLS a.F. übernommen hatte, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15.07.1998 (BVerfGE 98, 365) für mit Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt.

    Vielmehr führt die Anwendung des § 18 Abs. 2 BetrAVG auf das Satzungsrecht der Beklagten, wie unten 9. näher auszuführen ist, in mehrfacher Hinsicht zu einer erheblichen Verschlechterung der nach dem alten Satzungsrecht anzuwendenden Berechungsfaktoren, ohne dass Sachgründe dafür ersichtlich sind oder nachvollziehbar wäre, wieso die Beschäftigten im öffentlichen Dienst insoweit schlechter stehen müssten als ausgeschiedene Arbeitnehmer mit privatwirtschaftlicher Altersversorgung (vgl. schon BVerfGE 98, 365 unter C II 3).

    Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (BVerfGE 98, 365 unter C I 1 m.w.N.).

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04
    Ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wird jedoch nicht erst im Versicherungsfall begründet, sondern bereits mit dem Entstehen einer - rechtlich geschützten - Rentenanwartschaft (vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; BAGE 100, 105 unter I 2 b aa; BGH ZIP 2005, 42 unter II 3).

    Er muss jedoch im Hinblick auf seine Altersversorgung Vorsorge treffen können (vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; zum Beamtenversorgungsrecht BVerwGE 48, 346).

    Die Gerichte haben sie nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz, zwingendes Gesetzesrecht, die guten Sitten oder tragende Grundsätze des Arbeitsrechts verstoßen (BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2; BAGE 92, 218 unter II 4; BAGE 79, 236 unter II 2 a; BAGE 41, 163 unter II 3).

    Entsprechen die Leistungen einer zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung eingeschalteten Einrichtung nicht den Versorgungspflichten des Arbeitgebers aus dem arbeitsvertraglichen Grundverhältnis, besteht eine Versorgungsverschaffungspflicht des Arbeitgebers (vgl. BAGE 79, 236 unter B; BAG DB 1999, 1123 unter B, jeweils m.w.N.; § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, der gemäß § 18 Abs. 1 BetrAVG auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gilt).

    Er muss erforderlichenfalls sogar die Versorgungsleistungen selbst erbringen (BAGE 79, 236 unter B III 3 b bb; BAGE 93, 105 unter I 1 a bb; BAG NZA 2001, 163 unter II 1).

  • BAG, 20.02.2001 - 3 AZR 252/00

    Überversorgungsabbau; Auslegung der Übergangsregelung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04
    Die Gerichte haben sie nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz, zwingendes Gesetzesrecht, die guten Sitten oder tragende Grundsätze des Arbeitsrechts verstoßen (BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2; BAGE 92, 218 unter II 4; BAGE 79, 236 unter II 2 a; BAGE 41, 163 unter II 3).

    Über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung und damit des geschützten Eigentums entscheiden jedoch die Tarifvertragsparteien (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 c; BAG vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2 a ee).

    Die an der Beklagten oder anderen Zusatzversorgungssystemen des öffentlichen Dienstens beteiligten Arbeitgeber haben zudem die für die öffentlichen Haushalte geltenden Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten (vgl. BAGE 68, 248 unter C II 2 c; BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2 a aa).

    Es bleibt damit allein Sache der Tarifpartner, über die Ausgestaltung der Zusatzversorgung und damit auch der geschützten Besitzstände unter Beachtung des höherrangigen Rechts erneut zu entscheiden (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 c; BAG vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2 a ee).

  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04
    Tatsächlich wurde das Prüfungsmodell nur für Einschränkungen individualvertraglich begründeter Versorgungszusagen (vgl. BAGE 86, 217) - auch soweit die Versorgungsleistungen durch Einschaltung einer Unterstützungskasse nach Maßgabe der jeweiligen Fassung ihrer Richtlinien erbracht werden (vgl. etwa BAGE 49, 57; BAGE 100, 76 und BAGE 100, 105) - sowie für abändernde Betriebsvereinbarungen (vgl. BAGE 54, 261; BAGE 65, 157; BAGE 99, 75) herangezogen.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Änderung von Versorgungszusagen im privatwirtschaftlichen Bereich bestimmt sich der am stärksten geschützte, im Vertrauen auf den Inhalt der bisherigen Ordnung erdiente Teilbetrag einer Rentenanwartschaft in entsprechender Anwendung der Regelungen des Betriebsrentengesetzes zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden, § 2 Abs. 1 u. Abs. 5 Satz 1 BetrAVG (vgl. nur BAGE 49, 57 unter B II 3 c; BAGE 100, 76 unter II 1; BAG DB 2003, 1525 unter II 1 u. 2 b).

    Nach ihr ist nicht nur die Gewährleistung des erdienten Teilbetrags, sondern auch der erdienten Dynamik und zukünftiger Zuwächse vom Bereich des grundrechtlichen Eigentumsschutzes umfasst (BAGE 49, 57 unter B II 3 c (3); Höfer aaO ART Rn. 466).

    Jedenfalls aber lässt sich die die Unverfallbarkeit und den Insolvenzschutz betreffende Regelung des § 2 BetrAVG nicht auf die Problematik einer verschlechternden Neuregelung der Versorgungsansprüche betriebstreuer Arbeitnehmer übertragen (BAGE 49, 57 unter B II 3 c (2)).

  • BAG, 10.09.2002 - 3 AZR 635/01

    Verschlechternde Neuregelung einer Unterstützungskassen-Richtlinie

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04
    Denn es kann erwartet werden, dass die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts auch auf der Grundlage einer nur feststellenden gerichtlichen Entscheidung eine Neubewertung der Rentenanwartschaft vornehmen wird (vgl. BAG DB 2003, 1525 unter III 3 c).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Änderung von Versorgungszusagen im privatwirtschaftlichen Bereich bestimmt sich der am stärksten geschützte, im Vertrauen auf den Inhalt der bisherigen Ordnung erdiente Teilbetrag einer Rentenanwartschaft in entsprechender Anwendung der Regelungen des Betriebsrentengesetzes zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden, § 2 Abs. 1 u. Abs. 5 Satz 1 BetrAVG (vgl. nur BAGE 49, 57 unter B II 3 c; BAGE 100, 76 unter II 1; BAG DB 2003, 1525 unter II 1 u. 2 b).

    Sein Vertrauen darauf, auch die unter der bisherigen Versorgungsordnung erdiente Dynamik behalten zu dürfen, ist grundsätzlich schutzwürdig (vgl. nur Blomeyer, BetrAVG, § 2 Rn. 391 f m.w.N.; BAG DB 2003, 1525 unter II 2 a).

    Ohne eine solche Entscheidungsgrundlage konnten die Tarifpartner jedoch auch nicht die Erforderlichkeit des Eingriffs bewerten, also nicht die bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung unabdingbare Abwägung anstellen, ob und gegebenenfalls wie das Ziel einer Erhaltung der finanziellen Funktions- und Leistungsfähigkeit des Zusatzversorgungssystems nicht auch unter Schonung der besonders geschützten Rechtsposition der erdienten Besitzstände würde erreicht werden können (vgl. BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d bb).

  • BGH, 14.01.2004 - IV ZR 56/03

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Versorgungsrente in der Zusatzversorgung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04
    Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren (BGH VersR 2004, 453 unter I 2 b m.w.N.).

    Damit sollte zusammen mit der gesetzlichen Rente eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung gesichert werden (BGH VersR 2004, 453 unter II 2 b aa).

    Ihr Zweck sollte sich darin erschöpfen, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (BGH VersR 2004, 453 unter II 2 b aa m.w.N.).

    Es kann dahin stehen, ob der Eingriff im Streitfall eine "echte" oder "unechte" Rückwirkung im Sinne der Regelung eines bereits abgewickelten oder noch nicht abgeschlossenen Tatbestandes entfaltet (vgl. BVerfGE 101, 239 unter B II 1 c cc; BGH VersR 2004, 453 unter II 1 d).

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

  • BGH, 11.06.2003 - IV ZR 158/02

    Bei der Zusatzversorgung der Deutschen Bundespost ist die Änderung des Maßstabs

  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 217/02

    Zulässigkeit der Berechnung eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts in der

  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71

    Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen -

  • BAG, 14.12.1982 - 3 AZR 251/80

    Versorgungstarifvertrag - Pfändung - Bereitschaftsdienstvergütung

  • BAG, 08.05.1984 - 3 AZR 68/82

    Altersversorgung - Insolvenzschutz - Zeitwert - Vordienstzeiten

  • BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84

    Billigkeitskontrolle einer ablösenden Versorgungsordnung

  • BAG, 23.11.1994 - 4 AZR 879/93

    Rückwirkende Tariflohnsenkung; Vertrauensschutz

  • BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95

    Anpassung laufender Betriebsrente nach der geänderten Leistungsordnung des

  • BAG, 09.12.1997 - 3 AZR 695/96

    Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG - Näherungsverfahren

  • BAG, 24.04.2001 - 3 AZR 329/00

    Zusatzversorgung im Baugewerbe - Erlöschen des Versicherungsverhältnisses

  • BAG, 24.07.2001 - 3 AZR 681/00

    Berechnung der vorgezogenen Altersrente

  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

  • BGH, 23.06.1999 - IV ZR 136/98

    Anwendbarkeit des AGBG auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der

  • BGH, 10.11.2004 - IV ZR 391/02

    Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes in der Zusatzversorgung

  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

  • BVerfG, 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96

    Abbau der Überversorgung durch Änderung des Hamburger Ruhegeldgesetzes

  • KG, 25.09.2006 - 12 U 118/05

    Mietminderung: Nachweis einer Mangelhaftigkeit der Mietsache durch das Auftreten

  • BGH, 27.09.2000 - IV ZR 140/99

    Anrechnung von Dienstjahren in der DDR bei der Berechnung der Versorgungsrente

  • BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 152/03

    Weihnachtsgeld - Wegfall durch Sanierungstarifvertrag

  • OLG Karlsruhe, 20.07.2004 - 12 U 83/03

    Versorgungsausgleich: Ersetzung des Anpassungsmaßstabes für Besitzstandsrenten

  • BAG, 10.08.2004 - 5 AZB 26/04

    Rechtsweg - Versorgungseinrichtung

  • BAG, 14.12.1999 - 3 AZR 713/98

    Steuerlast bei Nachversicherung einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin

  • BAG, 29.08.2000 - 3 AZR 201/00

    Versorgungs-Verschaffungsanspruch nach Austritt aus einer kommunalen

  • Drs-Bund, 22.06.2005 - BT-Drs 15/5821
  • OLG Köln, 27.05.2003 - 9 U 81/02
  • EuGH, 13.01.2005 - C-356/03

    Mayer - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Mutterschaftsurlaub - Erwerb von

  • BGH, 01.06.2005 - IV ZR 100/02

    Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei Errechnung einer von der

  • BAG, 30.01.1970 - 3 AZR 44/68

    Verdrängung einer Ruhegeldordnung durch spätere Betriebsvereinbarung

  • BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80

    Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen

  • BAG, 24.04.1990 - 3 AZR 259/88

    Abbau der Überversorgung im öffentlichen Dienst

  • BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 128/89

    Schranken einer ablösenden Betriebsvereinbarung

  • BAG, 03.09.1991 - 3 AZR 369/90

    Abbau der Überversorgung bei der GEZ

  • BAG, 12.11.1991 - 3 AZR 520/90

    Versorgungsanwartschaften und Sozialversicherungsrenten

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Textilarbeiter

  • BAG, 16.07.1996 - 3 AZR 398/95

    Eingriff in eine zugesagte Rentendynamik durch ablösende Betriebsvereinbarung

  • BAG, 14.10.1998 - 3 AZR 385/97

    Anrechnung der gesetzlichen Rente bei Teilzeitkräften

  • BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 432/97

    Versorgungsansprüche bei Wechsel der Arbeitszeit

  • BAG, 11.05.1999 - 3 AZR 21/98

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung überbetriebliche Altersversorgung

  • BAG, 17.08.1999 - 3 ABR 55/98

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung

  • BAG, 18.08.1999 - 10 AZR 424/98

    Tarifliche Zuwendung - Wechsel von Voll- zu Teilzeitarbeit

  • BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 10/99

    Voraussetzungen der Gewerkschaftseigenschaft

  • BAG, 18.09.2001 - 3 AZR 728/00

    Ablösende Betriebsvereinbarung in der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 23.10.2001 - 3 AZR 74/01

    Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung durch eine Betriebsvereinbarung

  • BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 99/01

    Hinterbliebenenversorgung - Anspruchsbegrenzung

  • BAG, 19.11.2002 - 3 AZR 167/02

    Versorgungsrechte übernommener Betriebsprüfer

  • BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 10/02

    Hamburger Ruhegeldgesetz - Arbeitnehmerbeiträge

  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 200/88

    Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer

  • BGH, 02.03.1994 - IV ZR 109/93

    Wirksamkeit eines formularmäßigen Leistungsausschlusses in der

  • BGH, 14.05.2003 - IV ZR 72/02

    Wirksamkeit der Sonderregelung der VBLS für Pflichtversicherte im Beitrittsgebiet

  • BGH, 25.06.2003 - VIII ZR 344/02

    Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung bei fehlerhafter Fälligkeitsregelung

  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 175/03

    Berechnung der Zusatzrente bei Nachversicherung

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BVerfG, 06.11.1991 - 1 BvR 825/88

    Abbau der Überversorgung im öffentlichen Dienst und Eigentumsgarantie - Änderung

  • BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93

    Gewerkschaftsausschluß

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • LG Karlsruhe, 18.06.2004 - 6 O 114/03
  • Drs-Bund, 19.10.2001 - BT-Drs 14/7220
  • BAG, 20.02.2001 - 3 AZR 515/99

    Änderung tarifvertraglicher Betriebsrentendynamisierung

  • BAG, 12.03.1985 - 3 AZR 450/82

    Umfang des Anspruchs aus der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft eines

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 459/72

    Verfassungswidrigkeit des § 3 Nr. 9 TierSchG

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvL 17/83

    Zuviel gezahlte Steuern - Art. 14 GG, Eigentumsbegriff, öffentlich-rechtliche

  • BAG, 12.02.2003 - 10 AZR 299/02

    Betriebsübergang - Aktienoptionsplan

  • BGH, 24.02.1954 - II ZR 3/53

    Dokumentarfilm - §§ 709, 432 BGB, keine Feststellungsklage über

  • BGH, 15.10.1956 - III ZR 226/55

    Begriff des Rechtsverhältnisses

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

  • BGH, 12.12.1994 - II ZR 269/93

    Feststellungsinteresse für Klage auf Feststellung der Berechnungsgrundlage für

  • BGH, 25.10.2004 - II ZR 413/02

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage eines Versorgungsempfängers/-anwärters in

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2005 - 12 U 67/05

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Wirksambleiben der Halbanrechnung von

  • BAG, 21.10.2003 - 3 AZR 84/03

    Betriebliche Altersversorgung - Vordienstzeiten

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 2005 (12 U 102/04) - ausgeführt: .
  • OLG Karlsruhe, 07.12.2006 - 12 U 91/05

    Umstellung des Zusatzversorgungssystems im öffentlichen Dienst zum 31. Dezember

    Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein (Senatsurteil vom 24.11.2005 - 12 U 102/04 - in anonymisierter Form veröffentlicht unter den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf der Webseite www.olgkarlsruhe.de, unter B IV 2).

    Wie im Senatsurteil vom 24.11.2005 (aaO unter B IV 6) näher ausgeführt, haben die Pflichtversicherten in der Situation der Klägerin im Zusatzversorgungssystem der Beklagten eine als Eigentum sowie nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützte Rechtsposition erlangt.

    Allerdings hat der Senat in den entschiedenen Verfahren die Eingriffe in die Anwartschaften der rentenfernen Pflichtversicherten als nicht gerechtfertigt angesehen (vgl. etwa das Urteil vom 24.11.2005 aaO).

    Dabei sind die Tarifvertragsparteien aber insbesondere an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG DB 2006, 166 unter II 1 a m.w.N.; Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 3 m.w.N.).

    Dementsprechend fehlte in den entschiedenen Verfahren jeglicher Vortrag der Beklagten zu Erwägungen der Tarifpartner, angesichts der vorhandenen finanziellen Möglichkeiten gerade diese Besitzstände im Rahmen der Systemumstellung besonders zu gewichten und nach Möglichkeit auch zu schützen (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 c).

    Die Besitzstandsregelungen für die rentennahen Pflichtversicherten verstoßen - anders als die Bestimmungen für die Rentenfernen (siehe Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 g) - auch nicht gegen den von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

    In anderen Fällen war es gerade umgekehrt (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 g aa).

    Letzteres ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht der Fall (vgl. nur Urteil vom 24.11.2005 - 12 U 102/04).

  • OLG Karlsruhe, 03.05.2007 - 12 U 286/04

    Umstellung einer auf eine Gesamtversorgung abgestellte Beamtenversorgung auf ein

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  • OLG Karlsruhe, 19.06.2007 - 12 U 43/06

    Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes: Ermittlung des Startguthabens

    Daher gelten für die Rechtskontrolle der Satzungsregelungen, wie der Senat im Urteil vom 24.11.2005 (12 U 102/04 - in anonymisierter Form veröffentlicht unter den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf der Webseite www.olgkarlsruhe.de, unter B IV 2) näher ausgeführt hat, letztlich die für Tarifverträge eingreifenden Maßstäbe.

    Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein (Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO).

    Wie im Senatsurteil vom 24.11.2005 (aaO unter B IV 6) näher ausgeführt, haben die Pflichtversicherten in der Situation des Klägers im Zusatzversorgungssystem der Beklagten eine als Eigentum sowie nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützte Rechtsposition erlangt.

    In anderen Fällen ist es gerade umgekehrt (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 g aa).

    Dabei sind die Tarifvertragsparteien aber insbesondere an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG DB 2006, 166 unter II 1 a m.w.N.; Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 3 m.w.N.).

    Dementsprechend fehlte in den entschiedenen Verfahren jeglicher Vortrag der Beklagten zu Erwägungen der Tarifpartner, angesichts der vorhandenen finanziellen Möglichkeiten gerade diese Besitzstände im Rahmen der Systemumstellung besonders zu gewichten und nach Möglichkeit auch zu schützen (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 c).

    Die Besitzstandsregelungen für die rentennahen Pflichtversicherten verstoßen - anders als die Bestimmungen für die Rentenfernen (siehe Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 g) - auch nicht gegen den von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

  • OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 12 U 40/06

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Überprüfung einer infolge des

    Daher gelten für die Rechtskontrolle der Satzungsregelungen, wie der Senat im Urteil vom 24.11.2005 (12 U 102/04 - in anonymisierter Form veröffentlicht unter den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf der Webseite www.olgkarlsruhe.de, unter B IV 2) näher ausgeführt hat, letztlich die für Tarifverträge eingreifenden Maßstäbe.

    Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein (Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO).

    Wie im Senatsurteil vom 24.11.2005 (aaO unter B IV 6) näher ausgeführt, haben die Pflichtversicherten in der Situation der Klägerin im Zusatzversorgungssystem der Beklagten eine als Eigentum sowie nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützte Rechtsposition erlangt.

    Dabei sind die Tarifvertragsparteien aber insbesondere an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG DB 2006, 166 unter II 1 a m.w.N.; Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 3 m.w.N.).

    Dementsprechend fehlte in den entschiedenen Verfahren jeglicher Vortrag der Beklagten zu Erwägungen der Tarifpartner, angesichts der vorhandenen finanziellen Möglichkeiten gerade diese Besitzstände im Rahmen der Systemumstellung besonders zu gewichten und nach Möglichkeit auch zu schützen (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 c).

    Die Besitzstandsregelungen für die rentennahen Pflichtversicherten verstoßen - anders als die Bestimmungen für die Rentenfernen (siehe Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 g) - auch nicht gegen den von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

  • BGH, 24.09.2008 - IV ZR 134/07

    Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 24. November 2005 (12 U 102/04) und 7. Dezember 2006 (12 U 91/05 = ZTR 2007, 317 ff.) - ausgeführt: .
  • OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 89/05

    Umstellung des Zusatzversorgungssystems im öffentlichen Dienst zum 31. Dezember

    Auf die Ausführungen unter B III 1 b und c der Gründe des Senatsurteils 12 U 102/04 vom 24.11.2005, in anonymisierter Form veröffentlicht unter den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf der Webseite www.olgkarlsruhe.de wird verwiesen.

    Das Vorbringen entspricht dem Vortrag in der Sache 12 U 102/04 und ist im genannten Senatsurteil vom 24.11.2005 unter B IV 11 b der Gründe zusammengefasst.

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2005 - 12 U 99/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der gesetzlichen Grundlage

    So betrüge in einigen beispielhaft genannten Verfahren die Startgutschrift bei Zugrundelegung der gesetzlichen Rente 791 statt 513 EUR oder 54 % mehr (12 U 102/04), 851 statt 464 EUR oder 83 % mehr (12 U 129/04) oder 454 statt 189 EUR oder 140 % mehr (12 U 261/04).
  • OLG Karlsruhe, 05.06.2007 - 12 U 121/06

    Voraussetzung der weiteren Anwendbarkeit des § 56 Abs. 1 S. 4 VBLS a.F. trotz

    a) Wie im Senatsurteil vom 24.11.2005 (12 U 102/04 - veröffentlicht unter den Pressemitteilungen des OLG Karlsruhe, unter B IV 6) näher ausgeführt, haben die Pflichtversicherten in der Situation des Klägers im Zusatzversorgungssystem der Beklagten eine als Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie nach den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützte Rechtsposition erlangt.

    Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein (Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 2 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 19.06.2008 - 12 U 4/08

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Schadensersatzanspruch gegen die

    Auf die Ausführungen unter B III 1 b und c der Gründe des Senatsurteils 12 U 102/04 vom 24.11.2005, in anonymisierter Form veröffentlicht unter den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf der Webseite www.olgkarlsruhe.de, wird verwiesen.

    Allerdings ist er in einigen wesentlichen Punkten zu anderen Erkenntnissen gelangt als der erkennende Senat in seinen bisherigen Entscheidungen (vgl. dazu etwa die Senatsurteile vom 24.11.2005 - 12 U 102/04 - und vom 22.09.2005 - 12 U 99/04 -, veröffentlicht in Juris und im anonymisierten Volltext bei den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter www.olgkarlsruhe.de, siehe außerdem ZTR 2005, 588).

  • OLG Karlsruhe, 20.06.2006 - 12 U 117/05

    VBL-Zusatzversorgung: OLG Karlsruhe bestätigt erneut Rechtsprechung zu den

  • OLG Karlsruhe, 09.03.2006 - 12 U 210/05

    Eingriff in Versorgungsanwartschaften durch Tarifparteien; Zulässigkeit von

  • OLG Karlsruhe, 09.03.2006 - 12 U 114/05

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Halbanrechnung von Vordienstzeiten

  • OLG Karlsruhe, 06.05.2008 - 12 U 103/07

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Anspruch eines rentenfernen

  • BGH, 03.12.2008 - IV ZR 251/06

    Rechtstellung schwerbehinderter Versicherter in der Zusatzversorgung des Bundes

  • BGH, 03.12.2008 - IV ZR 319/06

    Rechtstellung schwerbehinderter Versicherter in der Zusatzversorgung des Bundes

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2007 - 12 U 178/06

    Unzumutbare Härte bei Umstellung des Zusatzversorgungssystems der VBL und der

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2007 - 12 U 100/06

    Systemwechsel in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes: Berechnung der

  • OLG Karlsruhe, 18.03.2008 - 12 U 402/04

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Betriebsrente eines Pflichtversicherten

  • LG Karlsruhe, 06.03.2009 - 6 O 235/08

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Wegfall des Feststellungsinteresses zur

  • LG Karlsruhe, 12.11.2010 - 6 O 95/06

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Berechnung der Startgutschrift für

  • OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 333/04

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Maßgeblicher Nettoversorgungssatz für

  • LG Karlsruhe, 12.11.2010 - 6 O 30/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Anrechnung von Vordienstzeiten außerhalb

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