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   KG, 06.10.2005 - 12 U 104/04   

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https://dejure.org/2005,3566
KG, 06.10.2005 - 12 U 104/04 (https://dejure.org/2005,3566)
KG, Entscheidung vom 06.10.2005 - 12 U 104/04 (https://dejure.org/2005,3566)
KG, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - 12 U 104/04 (https://dejure.org/2005,3566)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensquotelung bei gleichwertigen Verschuldensbeiträgen des Wartepflichtigen und des Vorfahrtberechtigten; Verstoß des Vorfahrtberechtigten gegen das Rechtsfahrverbot

  • Judicialis

    ZPO § 286; ; StVG § 17 Abs. 1; ; StVG § 17 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Nichteinhaltung der rechten Fahrbahnseite durch das vorfahrtberechtigte Fahrzeug; Beweiskraft von Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2006, 202
  • VersR 2006, 1705
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 27.04.1990 - 2 U 217/89

    Der Wartepflichtige muß sich darauf einstellen, daß Bevorrechtigte beim Abbiegen

    Auszug aus KG, 06.10.2005 - 12 U 104/04
    Auch wenn der Beklagte zu 2) nicht ordnungsgemäß, sondern in einer zu engen Kurve links abgebogen wäre, die Kurve mithin geschnitten hätte, schränkte dies seine Vorfahrt gegenüber dem aus der nachgeordneten Straße Abbiegenden nicht ein (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 8 StVO, Rn 30; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 1990, 2 U 217/89 NZV 1990, 472).

    In welcher Höhe sich die auch gegenüber einem Vorfahrtverstoß des Klägers grundsätzlich zu beachtende Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) erhöht, wenn dieser beim Abbiegen in der Kurve nicht weit genug rechts gefahren ist (vgl. hierzu Thüringer OLG aaO; OLG Frankfurt Urteil vom 27. April 1990, aaO; Senat, Urteil vom 29. September 1977, 12 U 1179/77, DAR 1978, 20), bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, da die Beklagten die Berufung auf 50 % des ausgeurteilten Betrages beschränkt und damit eine Mithaftung von 50 % anerkannt haben.

  • KG, 29.09.1977 - 12 U 1179/77

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug beim

    Auszug aus KG, 06.10.2005 - 12 U 104/04
    In welcher Höhe sich die auch gegenüber einem Vorfahrtverstoß des Klägers grundsätzlich zu beachtende Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) erhöht, wenn dieser beim Abbiegen in der Kurve nicht weit genug rechts gefahren ist (vgl. hierzu Thüringer OLG aaO; OLG Frankfurt Urteil vom 27. April 1990, aaO; Senat, Urteil vom 29. September 1977, 12 U 1179/77, DAR 1978, 20), bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, da die Beklagten die Berufung auf 50 % des ausgeurteilten Betrages beschränkt und damit eine Mithaftung von 50 % anerkannt haben.
  • KG, 21.10.2002 - 22 U 359/01

    Zur Haftung für Unfallschaden im Zusammenhang mit Abbiegevorgang in

    Auszug aus KG, 06.10.2005 - 12 U 104/04
    Ereignet sich ein Unfall nämlich im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Abbiegevorgang - wovon vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelsfrei auszugehen ist - streitet der Beweis des ersten Anscheins für das alleinige Verschulden des Wartepflichtigen (KG, Urteil vom 21. Oktober 2002 - 22 U 359/01 - KGR 2003, 253), hier des Klägers.
  • OLG Jena, 09.05.2000 - 5 U 1346/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts auf eine Vorfahrtstraße abbiegenden

    Auszug aus KG, 06.10.2005 - 12 U 104/04
    Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Vorfahrtstraße und geht dem Bevorrechtigten auch dann nicht verloren, wenn er die für ihn linke Fahrbahn befährt (Thüringer OLG, Urteil vom 9. Mai 2000, 5 U 1346/99, DAR 2000, 570; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 8 StVO, Rn 28).
  • KG, 22.02.2001 - 12 U 7599/99

    Verkehrsunfall; Mitverschulden; Haftungsverteilung; Betriebsgefahr;

    Auszug aus KG, 06.10.2005 - 12 U 104/04
    (Senat, Urteil vom 21. Juni 2001 - 12 1147/00 - Urteil vom 22. Februar 2001 - 12 U 7599/99 -, NZV 2002, 80).
  • OLG Hamm, 16.05.2018 - 7 U 2/18

    Haftungsverteilung bei Kollision eines eine abschüssige Straße herunter fahrenden

    Der Bevorrechtigte verliert die Vorfahrt nicht dadurch, dass er sich verkehrswidrig verhält; Verkehrsverstöße des Vorfahrtsberechtigten begründen aber im Falle ihrer Ursächlichkeit für den Unfall und dessen Voraussehbarkeit ein mitwirkendes Verschulden des Vorfahrtberechtigten (u.a. KG Berlin, Urteil vom 6.10.2005, Az. 12 U 104/04; BHHJJ/Heß, 24. Aufl. 2016, StVO § 8 Rn. 52).
  • LG Karlsruhe, 16.02.2007 - 3 O 285/06

    Verkehrsunfall: Kollision in Bereich einer Kreuzung; Mithaftung des

    Danach ist von einer Vorfahrtpflichtverletzung der Ehefrau des Klägers auszugehen, bei der regelmäßig - wie auch hier - der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Wartepflichtigen spricht (KG Berlin, NZV 2006, 202, 203; KG Berlin, Urteil vom 15.01.1996, Az. 12 O 304/95, zitiert nach juris; Urteil vom 25.04.1996, Az. 12 O 1631/95, zitiert nach juris; OLG Köln, NZV 1989, 437; OLG Köln 1997, 310, 311; OLG Oldenburg, Schaden-Praxis 2002, 227; OLG Karlsruhe, RuS 2002, 280, 281; OLG Hamm, NZV 1998, 26; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472; OLG Karlsruhe, VersR 1977, 673).

    Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Vorfahrtstraße und geht dem Berechtigten auch dann nicht verloren, wenn er die für ihn linke Fahrbahn befährt (KG Berlin, NZV 2006, 202, 203 m. w. N.; OLG Jena, a. a. O.).

  • LG Saarbrücken, 01.02.2013 - 13 S 176/12

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Vorfahrtsverletzung bei Verengung der

    Dieser Grundsatz findet aber keine Anwendung, wenn der Vorfahrtsberechtigte beim Ab- oder Einbiegen die Gegenfahrbahn ganz oder teilweise mitbenutzt und dadurch in unfallursächlicher Weise die Fahrbahn für den Wartepflichtigen verengt (vgl. hierzu Saarländisches OLG, VerkMitt 1977, 16 (Nr. 18); OLG Köln, VersR 1989, 639; Thüringisches OLG, DAR 2000, 570; KG, DAR 2006, 151).
  • AG Ansbach, 19.08.2015 - 1 C 1695/13

    Schadensersatz, Verkehrsunfall, Betriebsgefahr, Mitverschulden,

    Das Gericht hat am 14.07.2014 die Parteien darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1) eine Vorfahrtsberechtigung auf der gesamten Breite seiner Straße in Anspruch nehmen kann (Urteil des Kammergerichts vom 06.10.2005, Az. 12 U 104/04).

    Das Gericht hatte die Parteien auf das Urteil des KG, Urteil vom 06.10.2005 - 12 U 104/04 hingewiesen.

  • LG Stuttgart, 03.12.2019 - 9 O 130/19
    Auch kann nicht festgestellt werden, dass das Fahrzeug der Beklagten Ziffer 2 das Vorfahrtsrecht durch zu weites Vorrücken in den Kreuzungsbereich verletzt hat (vgl. KG, Urteil vom 6.10.2005 - 12 U 104/04, NZV 2006, 202).
  • LG Berlin, 26.10.2010 - 42 S 30/10

    Haftungsverteilung bei Kreuzungsunfall nach Einbiegen in eine Vorfahrtstraße

    Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Vorfahrtstraße und geht dem Bevorrechtigten auch dann nicht verloren, wenn er die für ihn linke Fahrbahnhälfte befährt (Kammergericht, Urteil vom 6. Oktober 2005, 12 U 104/04 - NZV 2006, 202 und Beschluss vom 28. Dezember 2006 - 12 U 47/06 - NZV 2007, 406).

    Auch wenn der Vorfahrtsberechtigte nicht ordnungsgemäß, sondern in einer zu engen Kurve links abgebogen ist, die Kurve also geschnitten hat, schränkt dies sein Vorfahrtsrecht nicht ein (Kammergericht, Urteil vom 6. Oktober 2005, 12 U 104/04 - NZV 2006, 202).

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