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   OLG Dresden, 17.10.2006 - 12 U 1069/06   

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https://dejure.org/2006,41302
OLG Dresden, 17.10.2006 - 12 U 1069/06 (https://dejure.org/2006,41302)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17.10.2006 - 12 U 1069/06 (https://dejure.org/2006,41302)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17. Oktober 2006 - 12 U 1069/06 (https://dejure.org/2006,41302)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05

    Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Abschluss des

    Auszug aus OLG Dresden, 17.10.2006 - 12 U 1069/06
    Die Ausführungen des EuGH beziehen sich vielmehr ausschließlich darauf, wann eine Haustürsituation einer Bank zugerechnet werden kann ( OLG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2006, Az: 4 U 225/05, zitiert nach juris; vorausgesetzt auch von BGH WM 2006, 1243 und BGH ZIP 2006, 940).

    Allerdings nimmt die von einem engen zeitlichen Abstand ausgehende Indizwirkung für eine Kausalität mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab ( BGHZ 131, 385 [392]; BGH, WM 2006, 1243) und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen.

    Unter Berücksichtigung des Zeitablaufes zwischen dem Abschluss des Fondsbeteiligungsvertrages und des Darlehensvertrages spricht hierfür auch nicht der Beweis des ersten Anscheins ( BGH, WM 2006, 1243 [1244]; M er Kommentar/Ulmer, 3. Aufl., § 1 HWiG, Rn. 17).

    (2) Wenn aber ein Verbraucher, der beim Anlagegeschäft über ein Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt wird, dies trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausübt, spricht dies regelmäßig dafür, dass er sich hierfür bewußt entscheidet und davon normalerweise auch die wirtschaftlich eng verbundene Finanzierungsentscheidung betroffen ist (KG, Teilurteil vom 02.11.2004, Az: 4 U 41/04; gebilligt von BGH, WM 2006, 1243 [1244]).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Dresden, 17.10.2006 - 12 U 1069/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 156, 46 ff.; BGH, WM 2003, 2232 [2233]) wird eine wirtschaftliche Einheit i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäftes ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditvertrag des Finanzierungsinstitutes vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte.
  • BGH, 31.01.2005 - II ZR 200/03

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Fondsbeitritts; Einwendungsdurchgriff bei dem

    Auszug aus OLG Dresden, 17.10.2006 - 12 U 1069/06
    Im Übrigen sprechen die von den Klägern vorgelegten Unterlagen (Anlagen K 7 bis K 13 und insbesondere K 19) zweifelsfrei dafür, dass sich die Raiffeisenbank jedenfalls des von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vertriebs bedient hat, was für die Annahme eines Verbundgeschäftes ausreicht ( BGH, WM 2005, 547).
  • BGH, 23.09.2003 - XI ZR 135/02

    Finanziertes Immobiliengeschäft als verbundenes Geschäft

    Auszug aus OLG Dresden, 17.10.2006 - 12 U 1069/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 156, 46 ff.; BGH, WM 2003, 2232 [2233]) wird eine wirtschaftliche Einheit i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäftes ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditvertrag des Finanzierungsinstitutes vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte.
  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus OLG Dresden, 17.10.2006 - 12 U 1069/06
    Zwar ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG a.F. und der Vertragserklärung für den Nachweis des Kausalzusammenhangs nicht zwingend erforderlich ( BGH, WM 2003, 1370 [1372]).
  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Dresden, 17.10.2006 - 12 U 1069/06
    Die Ausführungen des EuGH beziehen sich vielmehr ausschließlich darauf, wann eine Haustürsituation einer Bank zugerechnet werden kann ( OLG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2006, Az: 4 U 225/05, zitiert nach juris; vorausgesetzt auch von BGH WM 2006, 1243 und BGH ZIP 2006, 940).
  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

    Auszug aus OLG Dresden, 17.10.2006 - 12 U 1069/06
    Damit wird gerade auch den Vorgaben des EuGH in der Entscheidung vom 25.10.2005 (C-350/3, NJW 2005, 3551 ff.) Rechnung getragen, wonach die nationalen Gerichte gehalten sind, die innerstaatlichen Regelungen in einem die Risiken, die mit Kapitalanlagen der in Rede stehenden Art verbunden sind, möglichst von dem Verbraucher abwendenden Sinn auszulegen.
  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Dresden, 17.10.2006 - 12 U 1069/06
    Allerdings nimmt die von einem engen zeitlichen Abstand ausgehende Indizwirkung für eine Kausalität mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab ( BGHZ 131, 385 [392]; BGH, WM 2006, 1243) und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen.
  • OLG München, 22.06.2004 - 13 U 2315/04

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung; Zulässigkeit des Bestreitens mit

    Auszug aus OLG Dresden, 17.10.2006 - 12 U 1069/06
    Selbst wenn eine solche Belehrung nicht ordnungsgemäß i.S.v. § 2 HWiG wäre (so wohl Werner/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, 1. Aufl., Rn. 23 zu § 2; a.A. zu § 355 Abs. 1 BGB: OLG München, NJW-RR 05, 573, zitiert nach juris), würden etwaige Belehrungsmängel nichts daran ändern, dass auch eine nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 HWiG entsprechende Belehrung Veranlassung gibt, sich mit der Möglichkeit einer Vertragslösung auseinanderzusetzen.
  • OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 225/05

    Haustürgeschäft: Widerruf einer finanzierten Fondsbeteiligung; Fortwirken der

    Auszug aus OLG Dresden, 17.10.2006 - 12 U 1069/06
    Die Ausführungen des EuGH beziehen sich vielmehr ausschließlich darauf, wann eine Haustürsituation einer Bank zugerechnet werden kann ( OLG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2006, Az: 4 U 225/05, zitiert nach juris; vorausgesetzt auch von BGH WM 2006, 1243 und BGH ZIP 2006, 940).
  • OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 6 U 35/03

    Finanzierung des Beitritts zu einem Immobilienfonds: Widerrufsbelehrung im

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 106/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

  • KG, 02.11.2004 - 4 U 41/04

    Darlehensvertrag als Haustürgeschäft: Vorherige Bestellung; Fortwirken der

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 191/06

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung; Unwirksamkeit eines gleichzeitig

    Diese Entscheidung ist jedoch nicht nur beim Berufungsgericht, sondern auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung ganz überwiegend auf Ablehnung gestoßen (OLG Stuttgart OLGReport 2004, 202, 204 f. und WM 2005, 972, 978; OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05, Urteilsumdruck S. 19 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 10. August 2006 - 2 U 33/06, Urteilsumdruck S. 4; OLG Dresden, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 12 U 1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Januar 2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Januar 2007 - 9 U 112/06, Urteilsumdruck S. 6 f.; a.A. OLG Saarbrücken OLGReport 2006, 1081, 1082).

    Da es dem Verbraucher - wie hier der Klägerin - in aller Regel darum geht, sich gerade von dem nachträglich als ungünstig oder lästig beurteilten finanzierten Geschäft zu lösen (so zutreffend OLG Stuttgart OLGReport 2004, 202, 205), ist der Hinweis nicht nur nicht geeignet, den Verbraucher davon abzuhalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, sondern im Gegenteil in besonderem Maße geeignet, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen und ihn zu einem Widerruf zu veranlassen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 12 U 1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Januar 2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck S. 11 f.).

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