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   OLG Frankfurt, 03.02.2016 - 12 U 112/15   

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https://dejure.org/2016,60392
OLG Frankfurt, 03.02.2016 - 12 U 112/15 (https://dejure.org/2016,60392)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.02.2016 - 12 U 112/15 (https://dejure.org/2016,60392)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Februar 2016 - 12 U 112/15 (https://dejure.org/2016,60392)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 233 ZPO, § 85 ZPO
    Keine Wiedereinsetzung, wenn erkrankter Rechtsanwalt keinen Fristverlängerungsantrag stellen lässt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Wiedereinsetzung, wenn erkrankter Rechtsanwalt keinen Fristverlängerungsantrag stellen lässt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wegen unvorhergesehener Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.03.2013 - I ZB 67/12

    Wiedereinsetzung bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Verschulden des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2016 - 12 U 112/15
    Er ist daher selbst dann, wenn er eine Frist bis zum letzten Tag ausschöpfen will, nicht gehalten, für den Fall einer unvorhergesehenen Erkrankung vorsorglich einen Vertreter zu bestellen ( BGH Beschlüsse vom 7. März 2013 - I ZB 67/12 - NJW-RR 2013, 1011 Rn. 7 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08 - FamRZ 2008, 2271 Rn. 9 , jeweils mwN; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 5. März 2014 - XII ZB 736/12 - FamRZ 2014, 829 Rn. 9 und vom 7. August 2013 - XII ZB 533/10 - FamRZ 2013, 1722 Rn. 10).

    Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt aber alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen (BGH Beschlüsse vom 7. März 2013 - I ZB 67/12 - NJW-RR 2013, 1011 - Rn. 8 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08 - FamRZ 2008, 2271 Rn. 12).

    Vielmehr fehlt es an einem dem Verfahrensbeteiligten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Rechtsanwalts nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte ( BGH Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12 - NJW-RR 2013, 1011 Rn. 8; Musielak/Grandel ZPO 11. Aufl. § 233 Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. März 2014 - XII ZB 736/12 - FamRZ 2014, 829 Rn. 9).

  • BGH, 18.09.2008 - V ZB 32/08

    Verschulden an der Versäumung einer Frist bei Erkrankung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2016 - 12 U 112/15
    Er ist daher selbst dann, wenn er eine Frist bis zum letzten Tag ausschöpfen will, nicht gehalten, für den Fall einer unvorhergesehenen Erkrankung vorsorglich einen Vertreter zu bestellen ( BGH Beschlüsse vom 7. März 2013 - I ZB 67/12 - NJW-RR 2013, 1011 Rn. 7 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08 - FamRZ 2008, 2271 Rn. 9 , jeweils mwN; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 5. März 2014 - XII ZB 736/12 - FamRZ 2014, 829 Rn. 9 und vom 7. August 2013 - XII ZB 533/10 - FamRZ 2013, 1722 Rn. 10).

    Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt aber alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen (BGH Beschlüsse vom 7. März 2013 - I ZB 67/12 - NJW-RR 2013, 1011 - Rn. 8 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08 - FamRZ 2008, 2271 Rn. 12).

  • BGH, 05.03.2014 - XII ZB 736/12

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Pflicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2016 - 12 U 112/15
    Er ist daher selbst dann, wenn er eine Frist bis zum letzten Tag ausschöpfen will, nicht gehalten, für den Fall einer unvorhergesehenen Erkrankung vorsorglich einen Vertreter zu bestellen ( BGH Beschlüsse vom 7. März 2013 - I ZB 67/12 - NJW-RR 2013, 1011 Rn. 7 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08 - FamRZ 2008, 2271 Rn. 9 , jeweils mwN; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 5. März 2014 - XII ZB 736/12 - FamRZ 2014, 829 Rn. 9 und vom 7. August 2013 - XII ZB 533/10 - FamRZ 2013, 1722 Rn. 10).

    Vielmehr fehlt es an einem dem Verfahrensbeteiligten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Rechtsanwalts nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte ( BGH Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12 - NJW-RR 2013, 1011 Rn. 8; Musielak/Grandel ZPO 11. Aufl. § 233 Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. März 2014 - XII ZB 736/12 - FamRZ 2014, 829 Rn. 9).

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 533/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2016 - 12 U 112/15
    Er ist daher selbst dann, wenn er eine Frist bis zum letzten Tag ausschöpfen will, nicht gehalten, für den Fall einer unvorhergesehenen Erkrankung vorsorglich einen Vertreter zu bestellen ( BGH Beschlüsse vom 7. März 2013 - I ZB 67/12 - NJW-RR 2013, 1011 Rn. 7 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08 - FamRZ 2008, 2271 Rn. 9 , jeweils mwN; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 5. März 2014 - XII ZB 736/12 - FamRZ 2014, 829 Rn. 9 und vom 7. August 2013 - XII ZB 533/10 - FamRZ 2013, 1722 Rn. 10).
  • BGH, 22.10.2014 - XII ZB 257/14

    Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2016 - 12 U 112/15
    1) In seiner Entscheidung vom 22.10.2014 hat der Bundesgerichtshof (XII ZB 257/14, RN 18 ff) zur Glaubhaftmachung unverschuldeter Fristversäumung bei plötzlicher Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ausgeführt:.
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