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   OLG Brandenburg, 20.11.2008 - 12 U 113/08   

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https://dejure.org/2008,20001
OLG Brandenburg, 20.11.2008 - 12 U 113/08 (https://dejure.org/2008,20001)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.11.2008 - 12 U 113/08 (https://dejure.org/2008,20001)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. November 2008 - 12 U 113/08 (https://dejure.org/2008,20001)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall; Mitverschuldensquote bei streitigem Rotllichtverstoß des Unfallgegeners

  • Judicialis

    ZPO § 138 Abs. 3; ; ZPO § ... 141; ; ZPO § 511; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; StVG § 7; ; StVG § 7 Abs. 2; ; StVG § 11 S. 2; ; StVG § 17; ; StVG § 17 Abs. 3; ; BGB § 253 Abs. 2; ; BGB § 286; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 291; ; PflVG § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 11
    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer ampelgeregelten Kreuzung; Anforderungen an den Nachweis der Eigentümerstellung im Haftpflichtprozess; Höhe des Schmerzensgeldes bei Verletzung an Halswirbelsäule und Schulter mit Arbeitsunfähigkeit für 28 Tage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 11.02.2002 - 12 U 117/01

    Haftungsverteilung von 50:50 nach einem Linksabbiegerunfall auf einer mit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.11.2008 - 12 U 113/08
    Entsteht ein Schaden beim Betrieb mehrerer Kraftfahrzeuge, ist die Haftung gem. § 17 StVG entsprechend dem konkreten Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des jeweiligen Fahrzeugs zu quoteln (Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., 2007, § 17 StVG Rn. 41), wobei im Rahmen der Bewertung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene, keine vermuteten Umstände zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2000, 3069; NJW 1996, 1405; VRS 103, 412; NZV 1996, 2312; KG VRS 107, 23).

    Denn wäre nach ihren Aussagen ein bestimmtes Signal für die Beklagte zu 1. bewiesen, wäre die Berechnung der für den Kläger bestehenden Situation durch den auf Antrag beider Parteien beigezogenen Ampelschaltplan zulässig (vgl. KG VRS 103, 412; DAR 2004, 223).

  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 126/95

    Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem Versagen des Grünpfeils für einen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.11.2008 - 12 U 113/08
    Entsteht ein Schaden beim Betrieb mehrerer Kraftfahrzeuge, ist die Haftung gem. § 17 StVG entsprechend dem konkreten Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des jeweiligen Fahrzeugs zu quoteln (Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., 2007, § 17 StVG Rn. 41), wobei im Rahmen der Bewertung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene, keine vermuteten Umstände zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2000, 3069; NJW 1996, 1405; VRS 103, 412; NZV 1996, 2312; KG VRS 107, 23).

    Sind solche Umstände nicht ersichtlich, haftet jeder Unfallbeteiligte nach Maßgabe der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr (BGH NJW 1996, 1405).

  • BGH, 08.11.1990 - I ZR 49/89

    Bezugnahme auf eine in einem anderen Verfahren ergangene Entscheidung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.11.2008 - 12 U 113/08
    Eine solche Wiederholung der Beweisaufnahme ist geboten, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen anders beurteilen will, wenn es die protokollieren Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält, wenn es die protokollierte Aussage eines Zeugen anders verstehen will, als der Richter der Vorinstanz oder wenn das Berufungsgericht einer ihrem Wortlaut nach eindeutigen Stelle in der Vernehmungsniederschrift, zu er das erstinstanzliche Gericht nicht Stellung genommen hat, eine vom dem Wortsinn abweichende, die Entscheidung aber tragenden Auslegung geben will (BGH NJW-RR 1991, 830).
  • BGH, 27.06.2000 - VI ZR 126/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.11.2008 - 12 U 113/08
    Entsteht ein Schaden beim Betrieb mehrerer Kraftfahrzeuge, ist die Haftung gem. § 17 StVG entsprechend dem konkreten Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des jeweiligen Fahrzeugs zu quoteln (Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., 2007, § 17 StVG Rn. 41), wobei im Rahmen der Bewertung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene, keine vermuteten Umstände zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2000, 3069; NJW 1996, 1405; VRS 103, 412; NZV 1996, 2312; KG VRS 107, 23).
  • BGH, 21.11.1985 - VII ZR 305/84

    Stillschweigende Rückabtretung einer Forderung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.11.2008 - 12 U 113/08
    Insbesondere kann die Tilgung der durch die Abtretung gesicherten Forderung zugleich als Rückabtretung aufzufassen sein, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Abtretung von vornherein nur unter der auflösenden Bedingung vereinbart war, dass sie bei Zweckerfüllung hinfällig sein sollte (BGH NJW 1986, 977).
  • BGH, 11.06.1992 - I ZR 226/90

    Therapeutische Äquivalenz - Anlehnende Werbung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.11.2008 - 12 U 113/08
    Auch wenn das Rechtsmittel in einem Nebenpunkt i.S.d. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO Erfolg hatte, haben die Beklagten die Kosten des von ihnen in der Hauptsache ohne Erfolg eingelegte Rechtmittels zu tragen (vgl. BGH NJW 1992, 2969).
  • KG, 12.01.2004 - 12 U 211/02

    Haftung bei Kfz-Unfall: Nachholung einer von der ersten Instanz unterlassenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.11.2008 - 12 U 113/08
    Denn wäre nach ihren Aussagen ein bestimmtes Signal für die Beklagte zu 1. bewiesen, wäre die Berechnung der für den Kläger bestehenden Situation durch den auf Antrag beider Parteien beigezogenen Ampelschaltplan zulässig (vgl. KG VRS 103, 412; DAR 2004, 223).
  • KG, 29.03.2004 - 12 U 281/02

    Haftung beim Verkehrsunfall: Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfalls;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.11.2008 - 12 U 113/08
    Entsteht ein Schaden beim Betrieb mehrerer Kraftfahrzeuge, ist die Haftung gem. § 17 StVG entsprechend dem konkreten Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des jeweiligen Fahrzeugs zu quoteln (Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., 2007, § 17 StVG Rn. 41), wobei im Rahmen der Bewertung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene, keine vermuteten Umstände zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2000, 3069; NJW 1996, 1405; VRS 103, 412; NZV 1996, 2312; KG VRS 107, 23).
  • AG Brandenburg, 03.07.2015 - 31 C 163/14

    Aktivlegitimation und Eigentumsvermutung zu Gunsten des Besitzers des Fahrzeugs

    In der Eintragung einer Person in einem Kraftfahrzeugbrief bzw. in einem Fahrzeugschein liegt somit auch kein Beweis für die Eigentümerstellung dieser Person, da bei Kraftfahrzeugen das Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümer-Stellung gerade nicht un typisch ist ( OLG Brandenburg , Urteil vom 20.11.2008, Az.: 12 U 113/08 ).
  • AG Brandenburg, 22.09.2017 - 31 C 216/16

    Fahrzeugunterstellung über mehrere Jahre - Eigentumsaufgabe

    In der Eintragung einer Person in einem Kraftfahrzeugbrief bzw. in einem Fahrzeugschein liegt zwar kein Beweis für dessen Eigentümerstellung, da bei Kraftfahrzeugen das Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümerstellung gerade nicht un typisch ist ( OLG Brandenburg , Urteil vom 20.11.2008, Az.: 12 U 113/08 ), wie bereits oben näher dargelegt.

    Wenn aber die Beklagtenseite nach Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes bzw. des Fahrzeugscheins und nach Vernehmung des Zeugen L... keine weiteren konkreten und substantiierten Zweifel mehr äußert, kann die Eigentümerstellung des Klägers an dem Pkw vom Typ Trabant P 601 Kombi mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ... und dem damaligen amtlichen Kennzeichen: PM... gemäß § 138 Abs. 3 ZPO hier auch als zugestanden gelten ( OLG Brandenburg , Urteil vom 20.11.2008, Az.: 12 U 113/08 ).

  • OLG Hamm, 26.05.2021 - 7 U 55/20

    Sekundäre Darlegungslast bei Eigentumsvermutung; Darlegungslast

    In der Eintragung einer Person in der Zulassungsbescheinigung liegt kein Beweis für die Eigentümerstellung dieser Person, da bei Kraftfahrzeugen das Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümer-Stellung gerade nicht untypisch ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2008 - 12 U 113/08, juris Rn. 8).
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