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   KG, 06.02.2008 - 12 U 115/07   

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KG, 06.02.2008 - 12 U 115/07 (https://dejure.org/2008,4762)
KG, Entscheidung vom 06.02.2008 - 12 U 115/07 (https://dejure.org/2008,4762)
KG, Entscheidung vom 06. Februar 2008 - 12 U 115/07 (https://dejure.org/2008,4762)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweislast eines Linksabbiegers im Falle einer Kollision mit einem Überholer im Straßenverkehr; Anforderungen an einen korrekten Linksabbiegervorgang im Zusammenhang mit einer wiederholten Rückschaupflicht und einer Mithaftung; Zulässigkeit einer individuellen ...

  • Judicialis

    StVO § 9 Abs. 5; ; BGB § 823

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5
    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 3.11.2008)

    Kollision mit überholendem Auto, haftet der Linksabbieger mit? // KG, Beschluss vom 06.02.2008, Az. 12 U 115/07

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 24 O 236/06
  • KG, 06.02.2008 - 12 U 115/07

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 1032
  • NZV 2009, 38
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Schleswig, 12.08.2004 - 7 U 10/04

    Beschädigung eines Oldtimers

    Auszug aus KG, 06.02.2008 - 12 U 115/07
    Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, das Landgericht habe versäumt, sie auf Bedenken hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten hinzuweisen, übersieht sie, dass ein entsprechender Hinweis nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erforderlich war (vgl. hierzu auch Schleswig-Holsteinische OLG, Urteil vom 12. August 2004 - 7 U 10/04 - OLGR Schleswig, 2005, 99; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13. Dezember 2006 - 3 U 200/05 -), weil die nicht anzurechnende hälftige Anwaltsgebühr unstreitig als Nebenforderung geltend gemacht wurde.
  • KG, 11.03.2004 - 12 U 285/02

    Berufung im Verkehrsunfallprozess: Bindung des Berufungsgerichts an die

    Auszug aus KG, 06.02.2008 - 12 U 115/07
    Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (siehe Senat, Urteil vom 11. März 2004 - 12 U 285/02 - DAR 2004, 387; NZV 2004, 632; Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 UU 184/02 - KGR 2004, 269, vgl. auch BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - NJW 2005, 1583).
  • OLG Brandenburg, 13.12.2006 - 3 U 200/05

    Rückgabe von gewerblich genutzten Mieträumen

    Auszug aus KG, 06.02.2008 - 12 U 115/07
    Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, das Landgericht habe versäumt, sie auf Bedenken hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten hinzuweisen, übersieht sie, dass ein entsprechender Hinweis nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erforderlich war (vgl. hierzu auch Schleswig-Holsteinische OLG, Urteil vom 12. August 2004 - 7 U 10/04 - OLGR Schleswig, 2005, 99; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13. Dezember 2006 - 3 U 200/05 -), weil die nicht anzurechnende hälftige Anwaltsgebühr unstreitig als Nebenforderung geltend gemacht wurde.
  • KG, 12.01.2004 - 12 U 211/02

    Haftung bei Kfz-Unfall: Nachholung einer von der ersten Instanz unterlassenen

    Auszug aus KG, 06.02.2008 - 12 U 115/07
    Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und alle Beweismittel ausführlich einzugehen, es genügt, wenn nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 286 Rn 3; Senat, Urteil vom 12. Januar 2004 - 12 U 211/02 - DAR 2004, 223 = KGR 2004, 291).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

    Auszug aus KG, 06.02.2008 - 12 U 115/07
    Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (siehe Senat, Urteil vom 11. März 2004 - 12 U 285/02 - DAR 2004, 387; NZV 2004, 632; Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 UU 184/02 - KGR 2004, 269, vgl. auch BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - NJW 2005, 1583).
  • KG, 20.12.2010 - 12 U 70/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision zwischen zwei nacheinander fahrenden

    Überholt der Nachfolgende den blinkend ordnungsgemäß eingeordneten Linksabbieger, der die zweite Rückschau versäumt, dennoch links, kommt - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine Haftung des Überholers nach einer Quote von ¾, von 2/3 oder auch nur zu ½ in Betracht (vgl. KG, Urteil vom 4. März 1993 - 12 U 1788/92 - NZV 1993, 272 ; Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 12 U 216/07 - MDR 2009, 680 = NZV 2009, 390; Beschluss vom 6. Februar 2008 - 12 U 115/07 - MDR 2008, 1032 = NZV 2009, 38).
  • OLG Köln, 04.01.2021 - 17 U 165/19

    Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn über Putzarbeiten; Vergütung für

    Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (KG, Beschluss vom 06.02.2008, 12 U 115/07, NZV 2009, 38 m. w. N.; vgl. auch BGH, NJW 2005, 1583).
  • OLG Köln, 10.01.2013 - 19 U 127/12
    Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (KG, Beschl. v. 06.02.2008, -12 U 115/07-; zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 01.06.2017 - 24 U 176/16

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Pflicht einer Bank

    Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (KG, BeckRS 2008, 16531; vgl. auch BGH, NJW 2005, 1583).
  • OLG Köln, 16.11.2020 - 17 U 165/19

    Vergütung für Stundenlohnarbeiten für unvorhersehbare Arbeiten an einem

    Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (KG, Beschluss vom 06.02.2008, 12 U 115/07, NZV 2009, 38 m. w. N.; vgl. auch BGH, NJW 2005, 1583).
  • LG Köln, 02.02.2017 - 6 S 53/16

    Auswirkung von Flächenabweichungen auf die Betriebskostenabrechnung

    Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen, KG, Beschluss vom 06.02.2008, Az. 12 U 115/07 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.03.2005, Az. VIII ZR 266/03.
  • LG Köln, 19.08.2020 - 13 S 209/18
    Dies ist nicht der Fall, wenn sich ein Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (KG Berlin, Beschluss vom 06.02.2008 - 12 U 115/07 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03).
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.11.2005 - III ZR 72/05

    Rückzahlung von im Rahmen eines" Schenkkreises" gezahltem Geld

    Auszug aus OLG Köln, 12.02.2008 - 12 U 115/07
    Auf der Grundlage der unwidersprochen gebliebenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts kommt der Kläger nicht in den Genuss der vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH, NJW 2006, S. 45 ) vorgenommenen einschränkenden Auslegung des § 817 S. 2 BGB; vielmehr bleibt der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ausgeschlossen, weil dem Kläger, wie vom Landgericht zutreffend dargelegt, ein Sittenverstoß zur Last fällt.
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