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   KG, 24.07.2008 - 12 U 142/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3356
KG, 24.07.2008 - 12 U 142/07 (https://dejure.org/2008,3356)
KG, Entscheidung vom 24.07.2008 - 12 U 142/07 (https://dejure.org/2008,3356)
KG, Entscheidung vom 24. Juli 2008 - 12 U 142/07 (https://dejure.org/2008,3356)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftung bei einem Unfall eines grob verkehrswidrig überholenden Radfahrers mit einem anfahrenden Linienbus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linienbusses mit einem überholenden Radfahrer nach dessen Einscheren nach Abschluss des Überholvorgangs

  • Judicialis

    StVO § 5 Abs. 4 S. 4; ; StVO § 10; ; StVO § 20 Abs. 5

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verkehrswidrig überholender Radfahrer haftet für Verkehrsunfall mit anfahrenden Bus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linienbusses mit einem überholenden Radfahrer nach dessen Einscheren nach Abschluss des Überholvorgangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auch Radfahrer müssen beim Überholen vorsichtig sein!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Riskantes Überholen eines Radfahrers vor anfahrendem Bus

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Radfahrer haftet bei Unfall an Bushaltestelle

  • busradar.de (Kurzinformation)

    Radfahrer dürfen anfahrenden Linienbus nicht überholen

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Radfahrer haftet bei Unfall an Bushaltestelle

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Radfahrer trägt alleinige Schuld bei Unfall mit anfahrendem Bus - Öffentliche Verkehrsmittel haben beim Anfahren und Einordnen Vorrang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 1391
  • NZV 2009, 237
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Celle, 10.11.2021 - 14 U 96/21

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall; Kriterien für eine

    Erst wenn der Fahrer eines an einer Haltestelle haltenden Linienbusses bewiesen hat, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme seines Vorrechts vorgelegen haben, entfällt der Vorrang des fließenden Verkehrs und mit ihm der Anscheinsbeweis, der auf einen Verstoß gegen die in § 10 StVO normierten Sorgfaltsanforderungen schließen lässt (entgegen KG Berlin in den Entscheidungen vom 24. Juli 2008 - 12 U 142/07 - und vom 1.11.2018 - 22 U 128/17, juris; sowie LG Saarbrücken, Urteil vom 05. April 2012 - 13 S 209/11, Rn. 13, juris).

    Dies hat zur Folge, dass der Anscheinsbeweis, der auf einen Verstoß gegen die in § 10 StVO normierten Sorgfaltsanforderungen schließen lässt, bis zur Betätigung eines Fahrtrichtungsanzeigers durch den Fahrer eines Linienomnibusses, auch gegenüber diesem gilt, wenn sich in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren eine Kollision mit dem fließenden Verkehr ereignet (a.A. KG Berlin in den Entscheidungen vom 24. Juli 2008 - 12 U 142/07 - und vom 1.11.2018 - 22 U 128/17, juris; sowie LG Saarbrücken, Urteil vom 05. April 2012 - 13 S 209/11, Rn. 13, juris, wonach keinem der Fahrer ein Verstoß nachgewiesen werden könne, was eine hälftige Schadensteilung nach sich ziehe).

    Die gleiche Beweislastverteilung hat das Kammergericht bereits in der Entscheidung vom 24. Juli 2008 - 12 U 142/07 -, Rn. 9, juris, vorgenommen.

  • KG, 01.11.2018 - 22 U 128/17

    Haftung bei Verkehrsunfall im gleichgerichteten Verkehr auf einer mehrspurigen

    Insoweit streitet - anders als im Rahmen von § 10 StVO - mangels gesteigerter Sorgfaltspflicht des Busfahrers, des Beklagten zu 1., nicht der Beweis des ersten Anscheins zugunsten der Klägerin ( KG, Beschluss vom 24.7.2008 - 12 U 142/07 - NZV 2009, 237, 237 f. [(2)(a)(1)] = juris Rn. 8; Spelz in: Freymann/Wellner, JurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 20 StVO Rn. 39 ).
  • LG Saarbrücken, 27.04.2018 - 13 S 165/17

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines aus einem Betriebsgelände

    Diese Bushaltebucht stellt nämlich einen neben der Straße liegenden anderen Straßenteil im Sinne des § 10 Satz 1 StVO dar (vgl. OLG Düsseldorf, Zfs 1990, 402; KG, Zfs 2009, 140; Kammer, Urteil vom 05.04.2012 - 13 S 209/11, NZV 2013, 35; Scholten aaO Rn. 33), mithin einen Bereich, der nicht zum eigentlichen Einmündungsbereich nach § 8 StVO gehört.
  • OLG Frankfurt, 09.09.2014 - 16 U 63/14

    Haftungsverteilung bei Kollision eines von einer Haltestelle anfahrenden

    Diese Vorschrift schützt nicht den vom Straßenrand aus anfahrenden Verkehrsteilnehmer, für den § 10 StVO gilt (OLG München, Urteil vom 17.12.2010, 10 U 2926/10 = zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 24.7.2008, 12 U 142/07 = NZV 2009, 237).
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