Rechtsprechung
OLG Koblenz, 25.11.2002 - 12 U 1429/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verkehrsunfall; Vorfahrtsrecht des von rechts Einbiegenden; Äußere Beschaffenheit der Straße als Vorfahrtsindiz; Beachtung des fließenden Verkehrs; Anhaltepflicht bei Ausfahren aus Straße mit abgesenktem Bordstein
- Judicialis
StVO § 8 Abs. 1; ; StVO § 8 Abs. 1 S. 1; ; StVO § 10; ; StVO § 10 S. 1; ; StVG § 7 Abs. 2; ; StVG § 17; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 543 Abs. 2 n.F.; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
StVO § 8; StVO § 10
Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO gelten allein schon aufgrund der Einfahrt über einen abgesenkten Bordstein - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorfahrtsrecht bei abgesenktem Bordstein; Haftungsverteilung bei Kollision
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Mainz, 13.08.2001 - 7 O 107/00
- OLG Koblenz, 25.11.2002 - 12 U 1429/01
Papierfundstellen
- VersR 2003, 1454
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Zweibrücken, 12.08.1991 - 1 Ss 160/91
Auszug aus OLG Koblenz, 25.11.2002 - 12 U 1429/01
Es kommt deshalb gerade nicht mehr darauf an, ob tatsächlich eine untergeordnete Verkehrsfläche vorliegt; entscheidend ist, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Neuregelung das Vorhandensein eines abgesenkten Bordsteins jede dahinter befindliche Zufahrt unabhängig von ihrer tatsächlichen Beschaffenheit einer solchen, außerhalb des fließenden Verkehrs gelegenen von Gesetzes wegen gleichstellt (ebenso: OLG Zweibrücken VRS 82, 51;… Hentschel, a.a.O., Rn. 3 a und 6 a zu § 10 StVO).
- LG Hagen, 14.11.2007 - 10 S 35/07
Haftungsverteilung bei Einmündung einer Straße mit abgesenktem Bordstein
Gesetzes wegen gleichgestellt (vgl. OLG Koblenz, VersR 2003, 1454 m.w.N.). - LG Freiburg, 17.10.2014 - 6 O 356/13
Schadenersatzanspruch aus übergegangenem Recht: Inanspruchnahme einer …
- AG Borken, 16.06.2011 - 12 C 16/11
Quotenmäßige Aufteilung der Verursachungsbeiträge erfolgt wegen mangelhafter …
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 StVO wird allein durch das Vorhandensein eines abgesenkten Bordsteins jede dahinter befindliche Zufahrt unabhängig von ihrer tatsächlichen Beschaffenheit einer solchen, außerhalb des fließenden Verkehrs gelegenen von Gesetzes wegen gleich gestellt (vgl. OLG Koblenz, Versicherungsrecht 2003, 1454, m.w.N.).