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   KG, 15.01.2007 - 12 U 145/05   

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https://dejure.org/2007,7111
KG, 15.01.2007 - 12 U 145/05 (https://dejure.org/2007,7111)
KG, Entscheidung vom 15.01.2007 - 12 U 145/05 (https://dejure.org/2007,7111)
KG, Entscheidung vom 15. Januar 2007 - 12 U 145/05 (https://dejure.org/2007,7111)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Mithaftung eines Verkehrsteilnehmers für die Folgen eines Verkehrsunfalls; Unmöglichkeit der Geltendmachung von Sonderrechten durch ein Polizeifahrzeug bei nicht eingeschaltetem Martinshorn; Ausnahme von der grundsätzlichen Alleinhaftung eines Linksabbiegers ...

  • rabüro.de

    Zur Haftungsverteilung bei Unfall zwischen einem auf der Gegenfahrbahn überholenden Polizeifahrzeug und einem in gleicher Richtung fahrenden Linksabbieger

  • Judicialis

    StVO § 35 Abs. 1; ; StVO § 35 Abs. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 17; StVO § 35 Abs. 1; StVO § 35 Abs. 8
    Haftungsverteilung nach Verkehrsunfall mit Polizeifahrzeug im Einsatz - Anforderungen an Sorgfaltspflichten eines Sonderrechtsfahrers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2008, 147
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG München, 12.01.2018 - 10 U 2135/17

    Haftungsverteilung nach Kollision eines Rettungswagens im Einsatz mit einem

    Soweit die Haftung vom KG in seinem Urteil vom 15.01.2007, Az.: 12 U 145/05, juris, welchem ebenfalls ein Fall des Linksüberholens eines Linksabbiegers zu Grunde lag, im Verhältnis 50 zu 50 verteilt worden ist, muss gesehen werden, dass dort das Verschulden des Sonderrechtsfahrers deswegen größer war als hier, weil er ohne Signalhorn fuhr.
  • LG Saarbrücken, 01.07.2011 - 13 S 61/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsabwägung bei einem Unfall zwischen

    Die dem Sonderrechtsfahrer obliegende Sorgfaltspflicht ist danach umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht (KG, NZV 2008, 147; vgl. auch Hentschel aaO § 35 StVO Rn. 8; Burmann aaO § 35 Rn. 17, jeweils mwN.).

    Denn das Verschulden eines Linksabbiegers wiegt gegenüber einem Fahrzeug, das in zulässiger Weise Sonderrechte nach § 35 Abs. 5 a StVO in Anspruch nimmt, so schwer, dass eine Mithaftung grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn den Sonderrechtsfahrer ein mitwirkendes Verschulden trifft (vgl. KG, NZV 2008, 147).

  • AG Landstuhl, 22.09.2014 - 2 OWi 4286 Js 13030/13

    Absehen vom Regelfahrverbot: Verkennung einer Sonderrechtssituation durch einen

    Es gelten der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot (vgl. BGH, NJW 1975, 648; KG Berlin, NZV 2008, 147).
  • LG Düsseldorf, 25.06.2014 - 2b O 165/13

    Verkehrsunfall, Einsatzfahrt, Polizei, Haftungsverteilung

    Die dem Sonderrechtsfahrer obliegende Sorgfaltspflicht ist umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise die Unfallgefahr erhöht, vgl. KG, NZV 2008, 147.
  • KG, 01.09.2010 - 12 U 205/09

    Schadensersatz wegen Kfz-Unfall: Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem

    Die ihm obliegende Sorgfaltspflicht ist umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht (Senat, NZV 2008, 147, 148; KGR 2005, 664).
  • KG, 07.03.2022 - 25 U 135/21

    Ersatzpflicht eines Fußgängers hinsichtlich des an einem rückwärts fahrenden

    Die ihm obliegende Sorgfaltspflicht ist umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht (vgl. z.B. OLG Frankfurt NZV 2016, 426; KG MDR 2011, 158; NZV 2008, 147).
  • LG Detmold, 27.01.2020 - 2 O 142/19

    Schadensersatz - Verkehrsunfall mit Einsatzfahrzeug

    Dabei gilt, dass umso höhere Anforderungen an die Sorgfalt des Sonderrechtsfahrers zu stellen sind, je mehr dieser von den Verkehrsregeln abweicht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2019 - 14 U 65/18 -, juris; KG Berlin, Urteil vom 15. Januar 2007 - 12 U 145/05 -, juris).
  • VG Stuttgart, 25.05.2023 - 11 K 942/22

    Augenblicksversagen bei Rotlicht-Verstoß im Rahmen einer polizeilichen

    Dringend geboten im Sinne dieser Norm ist die Nutzung des Sonderrechts, wenn die konkret zu erfüllende öffentliche Aufgabe von erheblichem sachlichen Gewicht ist und sonst nicht ordnungsgemäß erfüllt werden könnte (BGH, Urteil vom 07.11.1989 - VI ZR 267/88 -, NJW 1990, 632; KG 15.01.2007 - 12 U 145/05 -, NZV 2008, 147; OLG Brandenburg 13.07.2010 - 2 U 13/09 -, NZV 2011, 26; MüKoStVR/Kettler, 1. Aufl. 2016, StVO § 35 Rn. 4), wovon im hier vorliegenden Fall selbstverständlich ausgegangen werden durfte.
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