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   KG, 20.08.2008 - 12 U 158/08   

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https://dejure.org/2008,24752
KG, 20.08.2008 - 12 U 158/08 (https://dejure.org/2008,24752)
KG, Entscheidung vom 20.08.2008 - 12 U 158/08 (https://dejure.org/2008,24752)
KG, Entscheidung vom 20. August 2008 - 12 U 158/08 (https://dejure.org/2008,24752)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung des Anscheinsbeweises beim Verschulden einer in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendevorgang eingetretenen Kollision durch den Wendenden; Besondere Sorgfaltspflichten beim Wenden; Zeitpunkt der Beendigung des Wendevorgangs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zusammenhang mit einem Wendevorgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2009, 597
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 21.09.2006 - 12 U 41/06

    Verkehrsunfallhaftung : Kollision eines aus mittlerem Fahrstreifen Wendenden mit

    Auszug aus KG, 20.08.2008 - 12 U 158/08
    Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO (beim Wenden ist eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen; höchste Sorgfaltsstufe) spricht gegen den Wendenden der Beweis des ersten Anscheins, eine in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendevorgang eingetretene Kollision mit einem anderen Fahrzeug verschuldet zu haben (KG, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 12 U 2139/00 NZV 2002, 230 = KGR 2002, 98 = VM 2002, 61 L; KG, Beschluss vom 21. September 2006 - 12 U 41/06 - VRS 112, 90 = KGR 2007, 305 L = NZV 2007, 306 = NJW-Spezial 2007, 306 ).
  • KG, 15.08.2007 - 12 U 202/06

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftung des vom Fahrbahnrand Anfahrenden bei Kollision

    Auszug aus KG, 20.08.2008 - 12 U 158/08
    Darüber hinaus ist der Vorgang des Wendens erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt worden ist, wobei jede Einflussnahme des Wendevorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen sein muss (insoweit gelten dieselben Grundsätze wie zu § 10 StVO , vgl. dazu zuletzt Senat, Beschluss vom 15. August 2007 - 12 U 202/06 - MDR 2008, 562 = KGR 2008, 410 = NJOZ 2008, 2468 = VRS 114, 204 ; Beschluss vom 29. Dezember 2006 - 12 U 94/06 - KGR 2007, 772 = VRS 113, 33).
  • KG, 01.10.2001 - 12 U 2139/00

    Haftungsverteilung bei Unfall zwischen PKWs im Falle Wendens auf 6-spuriger

    Auszug aus KG, 20.08.2008 - 12 U 158/08
    Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO (beim Wenden ist eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen; höchste Sorgfaltsstufe) spricht gegen den Wendenden der Beweis des ersten Anscheins, eine in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendevorgang eingetretene Kollision mit einem anderen Fahrzeug verschuldet zu haben (KG, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 12 U 2139/00 NZV 2002, 230 = KGR 2002, 98 = VM 2002, 61 L; KG, Beschluss vom 21. September 2006 - 12 U 41/06 - VRS 112, 90 = KGR 2007, 305 L = NZV 2007, 306 = NJW-Spezial 2007, 306 ).
  • KG, 27.12.2006 - 12 U 94/06

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Einordnung eines ausparkenden Fahrzeugs in den

    Auszug aus KG, 20.08.2008 - 12 U 158/08
    Darüber hinaus ist der Vorgang des Wendens erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt worden ist, wobei jede Einflussnahme des Wendevorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen sein muss (insoweit gelten dieselben Grundsätze wie zu § 10 StVO , vgl. dazu zuletzt Senat, Beschluss vom 15. August 2007 - 12 U 202/06 - MDR 2008, 562 = KGR 2008, 410 = NJOZ 2008, 2468 = VRS 114, 204 ; Beschluss vom 29. Dezember 2006 - 12 U 94/06 - KGR 2007, 772 = VRS 113, 33).
  • KG, 08.02.2010 - 12 U 45/09

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Kollision eines Fahrzeuges des Folgeverkehrs

    6 a) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der vom Klägerfahrzeug eingeleitete Wendevorgang - unabhängig von der Länge der Standzeit - im Unfallzeitpunkt nicht beendet; denn der Wendevorgang ist erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt worden ist, wobei jede Einflussnahme auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen sein muss (Senat, Beschluss vom 20. August 2008 - 12 U 158/08 - KGR 2009, 455 = VRS 116, 198 = NZV 2009, 597).
  • AG Bergisch Gladbach, 29.07.2016 - 63 C 508/15

    Haftungsverteilung beim Linksabbiegen in ein Grundstück

    Auch gegen den Wendenden spricht wegen der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO ein Anscheinsbeweis (Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 9 StVO Rn. 50 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 20. August 2008 - 12 U 158/08 -, Rn. 9, juris).
  • LG Lübeck, 02.06.2022 - 14 S 106/20

    Vermutung von Sorgfaltspflichtverstoß bei abgeschlossenem Wendevorgang

    In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass wegen der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO gegen den Wendenden der Beweis des ersten Anscheins spricht, eine in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendevorgang eingetretene Kollision mit einem anderen Fahrzeug verschuldet zu haben ( vgl. etwa KG, Hinweisbeschluss vom 20.8. 2008 - 12 U 158/08 -, NJOZ 2009, 2047 m.w.N.).
  • AG Leverkusen, 31.10.2018 - 25 C 35/16

    Verkehrsunfall bei Wendemanöver und Vorbeifahren mit unzureichendem Seitenabstand

    Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO spricht gegen den Wendenden der Beweis des ersten Anscheins, eine in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendevorgang eingetretene Kollision mit einem anderen Fahrzeug verschuldet zu haben (KG Berlin, Beschl. v. 20.08.2008 - 12 U 158/08, juris, dort Tz. 9; Burmann , in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, T-T3, 24. Auflage 2016, § 9 StVO, Rn. 59; jeweils m.w.N.).
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