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   OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 16/13   

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OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 16/13 (https://dejure.org/2015,40791)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.12.2015 - 12 U 16/13 (https://dejure.org/2015,40791)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Dezember 2015 - 12 U 16/13 (https://dejure.org/2015,40791)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Telekommunikationsprovider darf IP-Adressen eines Anschlussinhabers zeitlich begrenzt speichern

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Datenspeicherung bei DSL-Anschluss

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Provider darf IP-Adresse über mehrere Tage hinweg speichern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Access-Provider kann IP-Adresse auch bei DSL-Flatrate anlasslos speichern

  • das-gruene-recht.de (Kurzinformation)

    Mehrtägige Speicherung von IP-Adresse durch Provider zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Internet-Provider darf IP-Adressen jedenfalls vier Tage speichern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 225
  • K&R 2016, 194
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.01.2011 - III ZR 146/10

    Speicherung dynamischer IP-Adressen

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 16/13
    Das Internet als Ganzes stellt zum einen ein Telekommunikationsnetz gemäߠ § 3 Nr. 26 TKG dar, zum anderen aber auch eine Telekommunikationsanlage nach § 3 Nr. 23 TKG (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 24; Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 15), zumal es sich um ein System handelt, welches der Datenübermittlung oder -vermittlung dient.

    Der Begriff der Störung im Sinne des § 100 TKG ist umfassend zu verstehen als jede vom Diensteanbieter nicht gewollte Veränderung der von ihm für sein Telekommunikationsangebot genutzten technischen Einrichtungen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 24 unter Verweis auf die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes BT-Drs. 16/11967 S. 17; BGH, Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 17).

    Diese Sperrung wäre eine als Störung zu bewertende Veränderung der Telekommunikationsanlage, da diese sodann wegen der Sperrungen teilweise nicht mehr nutzbar wäre (BGH, Urteil vom 13.1.2011, III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 24; Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 14-23).

    Zur Rechtfertigung einer Speicherung bedarf es keiner bereits aufgetretenen Störung; ausreichend ist vielmehr eine abstrakte Gefahr, weswegen lediglich zu überprüfen ist, ob die Speicherung erforderlich ist, um einer später auftretenden Störung begegnen zu können (BGH, Urteil vom 13.1.2011, III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 25-27; Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 6, 19, 21; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.8.2013, 13 U 105/07, BB 2013, 2369, zitiert nach juris, Rn. 65-75; Mozek in Säcker, Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 3. Auflage 2013, § 100 TKG, Rn. 10).

    Die mehrtätige Speicherung von IP-Adressen begegnet auf dieser Grundlage auch keinen durchgreifenden verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken (BGH, Urteil vom 13.1.2011, III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 27-29, 34, 35; Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 18-24).

    Die bloße Speicherung von IP-Adressen stellt keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar (BGH, Urteil vom 13.1.2011, III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 28 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, BVerfGE 125, 260 ff, juris Rn. 254 ff.), wobei der vorliegend zu bewertende Eingriff noch weniger schwer wiegt als derjenige, über den der Bundesgerichtshof und das OLG Frankfurt in den vorzitierten Entscheidungen vom 13.1.2011, 28.8.2013 und 3.7.2014 zu befinden hatten, wo eine 7-tägige Speicherung in Rede stand, während die Beklagte die IP-Adressen nur für 4 Tage speichert.

  • BGH, 03.07.2014 - III ZR 391/13

    Speicherung von IP-Adressen zur Vermeidung von Störungen

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 16/13
    Das Internet als Ganzes stellt zum einen ein Telekommunikationsnetz gemäߠ § 3 Nr. 26 TKG dar, zum anderen aber auch eine Telekommunikationsanlage nach § 3 Nr. 23 TKG (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 24; Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 15), zumal es sich um ein System handelt, welches der Datenübermittlung oder -vermittlung dient.

    Der Begriff der Störung im Sinne des § 100 TKG ist umfassend zu verstehen als jede vom Diensteanbieter nicht gewollte Veränderung der von ihm für sein Telekommunikationsangebot genutzten technischen Einrichtungen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 24 unter Verweis auf die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes BT-Drs. 16/11967 S. 17; BGH, Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 17).

    Diese Sperrung wäre eine als Störung zu bewertende Veränderung der Telekommunikationsanlage, da diese sodann wegen der Sperrungen teilweise nicht mehr nutzbar wäre (BGH, Urteil vom 13.1.2011, III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 24; Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 14-23).

    Zur Rechtfertigung einer Speicherung bedarf es keiner bereits aufgetretenen Störung; ausreichend ist vielmehr eine abstrakte Gefahr, weswegen lediglich zu überprüfen ist, ob die Speicherung erforderlich ist, um einer später auftretenden Störung begegnen zu können (BGH, Urteil vom 13.1.2011, III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 25-27; Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 6, 19, 21; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.8.2013, 13 U 105/07, BB 2013, 2369, zitiert nach juris, Rn. 65-75; Mozek in Säcker, Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 3. Auflage 2013, § 100 TKG, Rn. 10).

    Die mehrtätige Speicherung von IP-Adressen begegnet auf dieser Grundlage auch keinen durchgreifenden verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken (BGH, Urteil vom 13.1.2011, III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 27-29, 34, 35; Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 18-24).

    Er hat dieses nicht nur als im Interesse eines sicheren, störungsfreien Betriebs sinnvoll bezeichnet (Gutachten vom 30.8.2014, S.15 = GA Bl.490) und aufgezeigt, warum ohne ein solches Abuse-Management, für das nach derzeitigem Stand eine Speicherung der IP-Adressen zwingend erforderlich ist, die Gefahr von Störungen steigen würde, sondern das Abuse-Management der Beklagten als insgesamt "noch vorbildlicher" als das der Telekom bewertet, das Gegenstand der Beurteilung durch den Sachverständigen Prof. Dr. I im Rechtsstreit OLG Frankfurt, 13 U 105/07 = BGH, III ZR 391/13, gewesen ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2015, S.3 = GA Bl.669).

  • OLG Frankfurt, 28.08.2013 - 13 U 105/07

    Speicherung von IP-Adressen durch Provider

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 16/13
    Bei "Denial of Service"-Attacken, "Spam"-Versand, dem Versand von "Trojanern" und "Hacker"-Angriffen handelt es sich um Störungen i. S. d. § 100 TKG (BGH a.a.O.; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.8.2013, 13 U 105/07, BB 2013, 2369, zitiert nach juris, Rn. 64).

    Zur Rechtfertigung einer Speicherung bedarf es keiner bereits aufgetretenen Störung; ausreichend ist vielmehr eine abstrakte Gefahr, weswegen lediglich zu überprüfen ist, ob die Speicherung erforderlich ist, um einer später auftretenden Störung begegnen zu können (BGH, Urteil vom 13.1.2011, III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 25-27; Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 6, 19, 21; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.8.2013, 13 U 105/07, BB 2013, 2369, zitiert nach juris, Rn. 65-75; Mozek in Säcker, Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 3. Auflage 2013, § 100 TKG, Rn. 10).

    Er hat dieses nicht nur als im Interesse eines sicheren, störungsfreien Betriebs sinnvoll bezeichnet (Gutachten vom 30.8.2014, S.15 = GA Bl.490) und aufgezeigt, warum ohne ein solches Abuse-Management, für das nach derzeitigem Stand eine Speicherung der IP-Adressen zwingend erforderlich ist, die Gefahr von Störungen steigen würde, sondern das Abuse-Management der Beklagten als insgesamt "noch vorbildlicher" als das der Telekom bewertet, das Gegenstand der Beurteilung durch den Sachverständigen Prof. Dr. I im Rechtsstreit OLG Frankfurt, 13 U 105/07 = BGH, III ZR 391/13, gewesen ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2015, S.3 = GA Bl.669).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 16/13
    Die bloße Speicherung von IP-Adressen stellt keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar (BGH, Urteil vom 13.1.2011, III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 28 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, BVerfGE 125, 260 ff, juris Rn. 254 ff.), wobei der vorliegend zu bewertende Eingriff noch weniger schwer wiegt als derjenige, über den der Bundesgerichtshof und das OLG Frankfurt in den vorzitierten Entscheidungen vom 13.1.2011, 28.8.2013 und 3.7.2014 zu befinden hatten, wo eine 7-tägige Speicherung in Rede stand, während die Beklagte die IP-Adressen nur für 4 Tage speichert.
  • BGH, 19.04.2012 - I ZB 80/11

    Alles kann besser werden

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 16/13
    Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 1, 2, 9 UrhG auf der Grundlage der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere zum "gewerblichen Ausmaß" (BGH, Urteil vom 19.4.2012, I ZB 80/11, zitiert nach juris, Rn. 10 ff.; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 16.5.2013, I ZB 44/12, zitiert nach juris, Rn. 16) zutreffend dargestellt.
  • BGH, 16.05.2013 - I ZB 44/12

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Anspruch auf Mitteilung von Verkehrsdaten

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 16/13
    Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 1, 2, 9 UrhG auf der Grundlage der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere zum "gewerblichen Ausmaß" (BGH, Urteil vom 19.4.2012, I ZB 80/11, zitiert nach juris, Rn. 10 ff.; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 16.5.2013, I ZB 44/12, zitiert nach juris, Rn. 16) zutreffend dargestellt.
  • BGH, 02.07.2014 - XII ZB 201/13

    Unterhaltsregressanspruch des Scheinvaters: Auskunftsanspruch gegen die Mutter

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 16/13
    Im Hinblick auf das Bestreiten der Löschung durch den Kläger ist klarzustellen, dass es für die Frage der Erfüllung des Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht auf die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen ankommt, es sei denn die Auskunft wäre offensichtlich unrichtig (BGH, Beschluss vom 2.7.2014, XII ZB 201/13, NJW 2014, 2571, zitiert nach juris, Rn. 23), wofür vorliegend indes nichts ersichtlich ist.
  • EuGH, 24.11.2011 - C-70/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 16/13
    Die Bedeutung der Entscheidung des EuGH vom 24.11.2011 (Scarlet/SABAM, C-70/10) werde verkannt.
  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 16/13
    Insbesondere lässt sich auch den Ausführungen des EUGH im Rahmen der "Safe-Harbour"- Entscheidung (Urteil vom 6.10.2015, C-362/14, NJW 2015, 3151-3158, zitiert nach juris) keine Abweichung gegenüber dem vorliegend vom Senat eingenommenen Rechtsstandpunkt entnehmen.
  • OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 9/14

    Befugnis eines Telekommunikationsdienstleisters zur Speicherung von Nutzerdaten

    Der Senat hat mit Beschluss vom 12.3.2014 (429,430) darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Beweisergebnisse aus der Begutachtung im Verfahren OLG Köln 12 U 16/13 gemäß § 411 ZPO im hiesigen Verfahren zu verwerten.

    Die Akten des Verfahrens 12 U 16/13 wurden zu Informationszwecken beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Stand eine Speicherung der IP-Adressen zwingend erforderlich ist, die Gefahr von Störungen noch steigen würde, sondern das Abuse- Management der Beklagten als insgesamt "noch vorbildlicher" als das der Telekom bewertet, das Gegenstand der Beurteilung durch den Sachverständigen Prof. Dr. I im Rechtsstreit OLG Frankfurt, 13 U 105/07 = BGH, III ZR 391/13, gewesen ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2015 in der Sache 12 U 16/13, Anlagenheft).

    Hiervon ist spätestens aufgrund der im Verfahren 12 U 16/13 im Termin vom 29.10.2015 abgegebenen Erklärung der Beklagten auszugehen, wonach aufgrund der in Erfüllung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen erfolgenden Datenlöschung im Geschäftsbetrieb der Beklagten keine weiteren abrufbaren Informationen zu den zu beauskunftenden Fragestellungen existieren (Protokoll aus 12 U 16/13 im Anlagenband), was die Parteien auch zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht haben (Protokoll vom 29.10.2015, Bl. 569, 569 R d. A.).

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