Rechtsprechung
   KG, 03.06.2010 - 12 U 164/09   

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KG, 03.06.2010 - 12 U 164/09 (https://dejure.org/2010,1588)
KG, Entscheidung vom 03.06.2010 - 12 U 164/09 (https://dejure.org/2010,1588)
KG, Entscheidung vom 03. Juni 2010 - 12 U 164/09 (https://dejure.org/2010,1588)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 266 BGB, § 535 BGB, § 536 Abs 1 BGB, § 546a BGB
    Beendeter Wohn- und Gewerberaummietvertrag: Vorenthaltung der Mietsache bei Teilräumung und Hinterlassen einer Vielzahl von Gegenständen; Anspruch auf Nutzungsentschädigung; Anforderungen an den Nachweis einer Gefährdung durch Schimmelbildung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des Vorenthaltens der Mietsache i.S. v. § 546a BGB; Rechtsfolgen einer unvollständigen Erfüllung der Rückgabepflicht durch Zurücklassung einer Vielzahl von Gegenständen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietsache Vorenthalten - Müll in Mietsache

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nutzungsentschädigung bei unvollständiger Räumung

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mietvertragsende: Rückgabepflicht ist nicht erfüllt, wenn Mieter viele Gegenstände zurücklässt

  • prewest.de PDF, S. 61

    §§ 546, 546a, 536 BGB
    Gewerbemiete; Gaststätte und Beherbergungsbetrieb mit Wohnung; Vorenthaltung; Teilräumung; Nutzungsentschädigung; Aufrechnung bei Kautionsanlage im Sparbuch; Beweislast für Mangel der Mietsache; Schimmelbefall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 546a
    Begriff des Vorenthaltens der Mietsache i.S. von § 546a BGB; Rechtsfolgen unvollständiger Erfüllung der Rückgabepflicht durch Zurücklassung einer Vielzahl von Gegenständen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann endet eine Vorenthaltung der Mietsache?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Mieter muss Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall beweisen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mietminderung wegen Gesundheitsgefährdung - nicht so einfach!

  • aerztezeitung.de (Pressebericht)

    Gesundheitsgefahr? Mieter bei Schimmel in Nachweispflicht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zur Darlegungslast des Mieters bei behauptetem Schimmelbefall

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Nutzungsentschädigung bei zurückgelassenen Gegenständen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Rechte des Mieters und Vermieters bei Schimmelbefall

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietminderung wegen Schimmelpilz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mieter muss Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall konkret darlegen - Pauschale Behauptungen genügen nicht

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Mietminderung wegen Schimmelpilz

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Schimmelbefall im Mietrecht // Die Rechte des Mieters und Vermieters bei Schimmelbefall

Besprechungen u.ä. (6)

  • mietrb.de PDF, S. 12 (Entscheidungsbesprechung)

    § 536 BGB
    Mietminderung: Nachweis einer Gesundheitsgefährung (RA Dr. Hans Reinold Horst; MietRB 2010, 356)

  • mietrb.de PDF, S. 13 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 535, 546a BGB
    Nutzungsentschädigung: Nur teilweise Räumung der Mietsache (RA Dr. Hans Reinold Horst; MietRB 2010, 357)

  • mietrb.de PDF, S. 14 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 387, 551 BGB; § 91a ZPO
    Kaution: Aufrechnung bei Anlage eines Sparbuches (RA Dr. Hans Reinold Horst; MietRB 2010, 358)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nutzungsentschädigung: Wer nicht vollständig räumt, darf weiter zahlen! (IMR 2010, 433)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Mietminderung: Darlegungslast des Mieters bei Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall (IMR 2010, 378)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Mietkaution: Keine Aufrechnung des Mieters mit verpfändetem Sparguthaben! (IMR 2010, 432)

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 29 O 15/09
  • KG, 03.06.2010 - 12 U 164/09

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1375
  • ZMR 2011, 114
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 26.02.2004 - 12 U 1493/00

    Gewerberaummiete: Fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung durch

    Auszug aus KG, 03.06.2010 - 12 U 164/09
    Denn da sich die Frage, ob Schimmelpilze in Mieträumen die Gesundheit der Bewohner gefährden, nicht allgemein beantworten lässt, kann sie letztlich nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden (BGH, NZM 2007, 439, 441; Senat, NJOZ 2004, 2217, 2219).
  • OLG Koblenz, 02.06.2005 - 5 U 266/05

    Beendigung des Pachtvertrages: Keine Nutzungsentschädigung des Verpächters bei

    Auszug aus KG, 03.06.2010 - 12 U 164/09
    Bleibt hingegen eine Vielzahl von Gegenständen zurück, liegt nur eine teilweise Räumung vor, die, weil Teilleistungen gemäß § 266 BGB unzulässig sind, zur Vorenthaltung der gesamten Mietsache führt (vgl. OLG Koblenz, NZM 2006, 181; OLG Hamm, ZMR 1996, 372, 374; Gather in Schmidt-Futterer, aaO, § 546 a, Rn. 22; Scheuer in Bub/Treier, aaO, Kap. V. Rn. 60).
  • BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 182/06

    Auch bei erheblicher Gesundheitsgefährdung muss ein Mieter vor einer fristlosen

    Auszug aus KG, 03.06.2010 - 12 U 164/09
    Denn da sich die Frage, ob Schimmelpilze in Mieträumen die Gesundheit der Bewohner gefährden, nicht allgemein beantworten lässt, kann sie letztlich nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden (BGH, NZM 2007, 439, 441; Senat, NJOZ 2004, 2217, 2219).
  • BGH, 15.05.2001 - VI ZR 55/00

    Anforderungen an die Substantiierungslast

    Auszug aus KG, 03.06.2010 - 12 U 164/09
    Allerdings kann bereits in einem vorangegangenen widersprechenden Vortrag ein konkludentes Bestreiten nachfolgender Behauptungen liegen (BGH, NJW-RR 2001, 1294).
  • LG Berlin, 18.02.2000 - 63 S 336/99
    Auszug aus KG, 03.06.2010 - 12 U 164/09
    Das für seine Ansicht angeführte Urteil des LG Berlin vom 18. Februar 2000 - 63 S 336/99 - betrifft einen anderen Sachverhalt.
  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 81/05

    Pflicht des Insolvenzverwalters zur Herausgabe einer Mietsache; Rechtsnatur des

    Auszug aus KG, 03.06.2010 - 12 U 164/09
    Die Mietsache wird gemäß § 546 a BGB vorenthalten, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (BGH, NJW 2007, 1594, 1595).
  • BGH, 10.01.1983 - VIII ZR 304/81

    Annahmeverzug bei Rückgabe von Mieträumen

    Auszug aus KG, 03.06.2010 - 12 U 164/09
    Ob dies der Fall ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (BGH, NJW 1983, 1049, 1050).
  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 66/03

    Zusicherung von Eigenschaften bei der Vermietung von Gewerbeflächen;

    Auszug aus KG, 03.06.2010 - 12 U 164/09
    Unter einem Mangel ist die für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes von dem vertraglich geschuldeten zu verstehen (BGH, NJW 2006, 899, 900).
  • BGH, 05.10.1994 - XII ZR 53/93

    Zustellung der Klage an den Konkursverwalter in Unkenntnis der Konkurseröffnung;

    Auszug aus KG, 03.06.2010 - 12 U 164/09
    Hierzu gehört neben der Übertragung des unmittelbaren Besitzes die Räumung der Mietsache (BGH, NJW 1994, 3232, 3234; OLG Hamm, ZMR 1996, 372, 373).
  • AG Brandenburg, 22.06.2017 - 31 C 112/16

    Aufrechnung: Zahlungsanspruch und Mietkautionherausgabeanspruch sind nicht

    Eine Gleichartigkeit mit dem von der Beklagten/Vermieterin geltend gemachten Zahlungsanspruch bezüglich der Betriebskostennachzahlung lag somit bis zum Zeitpunkt der Verwertung des Mietkautions-Sparbuches durch die Vermieterin/Beklagte noch nicht vor ( BGH , Beschluss vom 09.07.2009, Az.: IX ZR 135/08, u.a. in: MDR 2009, Seite 1251; KG Berlin , Beschluss vom 09.05.2011, Az.: 8 U 172/10, u.a. in: ZMR 2011, Seite 858; KG Berlin , Beschluss vom 03.06.2010, Az.: 12 U 164/09, u.a. in: Grundeigentum 2010, Seite 1201; KG Berlin , Urteil vom 11.08.2003, Az.: 8 U 124/02, u.a. in: KG-Report 2004, Seite 81; OLG Naumburg , Urteil vom 09.04.1998, Az.: 3 U 1062/97, u.a. in: "juris"; LG Hannover , Beschluss vom 22.02.2013, Az.: 14 S 58/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 9948 = "juris"; LG Bonn , Beschluss vom 03.11.2010, Az.: 6 S 175/10, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 12121= "juris"; LG Baden-Baden , Beschluss vom 29.10.2002, Az.: 3 T 40/02, u.a. in: WuM 2002, Seite 697; AG Nürtingen , Urteil vom 05.05.2010, Az.: 42 C 2304/09, u.a. in: BeckRS 2010, Nr.: 1745542 = "juris"; AG Bad Homburg , Urteil vom 22.05.2007, 2 C 2426/06, u.a. in: WuM 2008, Seite 401 ).
  • KG, 09.05.2011 - 8 U 172/10

    Mietsicherheit: Aufrechnung mit Mietzinsforderungen gegenüber einem

    Eine Gleichartigkeit mit dem Zahlungsanspruch liegt daher nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 11. August 2003 - 8 U 124/02 - KGR Berlin 2004, 81, bei JURIS Tz. 30; OLG Sachsen-Anhalt Urteil vom 09.04.1998 - 3 U 1062/97 - bei JURIS Tz. 8; Hinweisbeschluss des KG, 12. ZS vom 03.06.2010 - 12 U 164/09 - GE 2010, 1201, bei JURIS Tz. 48; Landgericht Baden-Baden Beschluss vom 29.10.2002 - 3 T 40/02 - WuM 2002, 697, bei JURIS Tz. 17).
  • AG Berlin-Schöneberg, 26.08.2015 - 104 C 85/15

    Mietminderung bei Fahrstuhlausfall und undichten Fenstern

    Denn ebenso wie der nach Angaben des Klägers zeitweilig auf einer nicht näher bemessenen, jedenfalls aber nach seiner Darstellung und den von ihm eingereichten Fotos eng begrenzten Fläche am Küchenfenster vorhandene Schimmelbefall, dessen potentiell negativen Einfluss auf seine Gesundheit der Kläger nicht dargelegt hat (vgl. Urteil des BGH vom 18. April 2007 zu VIII ZR 182/06 und Beschluss des Kammergerichts vom 3. Juni 2010 zu 12 U 164/09) und der offenbar schnell und mit geringen Mitteln zu beseitigen gewesen ist (vgl. Urteil des BGH vom 30. Juni 2004 zu XII ZR 251/02), sowie die angeblich beginnende Ablösung der Tapeten in diesem Bereich, die sich anscheinend von selbst wieder zurückgebildet hat, stellt der nach Darstellung des Klägers verbliebene handtellergroße Wasserfleck nur eine optische Beeinträchtigung dar.
  • AG Brandenburg, 13.02.2023 - 31 C 210/21

    Gut Ding will Weile haben: Nicht bei Warmwasser!

    Grundsätzlich ist die mit Schriftsatz der Beklagtenseite vom 28.04.2021 ‒ Anlage K 2 ‒ gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch erklärte Aufrechnung mit den dort angeführten Zahlungsansprüchen somit wirksam, weil die Voraussetzungen der §§ 215, 387 BGB ‒ eine Aufrechnungslage vor Eintritt der Verjährung der Schadensersatzansprüche ‒ hier vorliegen (BSG, Urteil vom 17.12.2013, Az.: B 1 KR 59/12 R, u.a. in: WzS 2014, Seite 154 = BeckRS 2014, Nr. 66239 = "juris"; KG Berlin, Beschluss vom 02.12.2019, Az.: 8 U 104/17, u.a. in: MDR 2020, Seite 568; KG Berlin, Beschluss vom 09.05.2011, Az.: 8 U 172/10, u.a. in: MDR 2011, Seite 842; KG Berlin, Beschluss vom 03.06.2010, Az.: 12 U 164/09, u.a. in: Grundeigentum 2010, Seiten 1201 ff.; KG Berlin, Urteil vom 11.08.2003, Az.: 8 U 124/02, u.a. in: KG-Report 2004, Seiten 81 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2001, Az.: 24 U 77/01, u.a. in: WuM 2002, Seiten 495 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.1998, Az.: 3 U 1062/97, u.a. in: "juris"; LG Baden‒Baden, Beschluss vom 29.10.2002, Az.: 3 T 40/02, u.a. in: WuM 2002, Seite 697; AG Montabaur, Urteil vom 23.04.2013, Az.: 5 C 309/12, u.a. in: ZMR 2013, Seiten 973 f.; Strake, ZMR 2021, Seiten 197 ff.; Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB-Kommentar, 81. Aufl. 2022, Einf v § 535 BGB, Rn. 123; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl. 2021, § 548 BGB, Rn. 65).
  • AG Brandenburg, 16.06.2021 - 31 C 51/20

    Vorenthaltung der Mietsache: Vermieter erhält Nutzungsentschädigung in Höhe der

    Ob dies der Fall ist, hängt aber von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab ( BGH , NJW 1983, Seiten 1049 f.; OLG Brandenburg , Beschluss vom 03.02.2020, Az.: 3 W 125/19, u.a. in: ZMR 2020, Seiten 642 f.; KG Berlin , Beschluss vom 03.06.2010, Az.: 12 U 164/09 ).
  • OLG Brandenburg, 25.02.2014 - 3 U 154/11

    Gewerberaummiete: Fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung bei

    Um dies nachweisen zu können, wird es regelmäßig der Vorlage entsprechender, die Belastung der Raumluft mit Umweltgiften bzw. Schimmelpilzsporen analysierender sowie bewertender, Sachverständigengutachten bedürfen (KG aaO; Grundeigentum 2010, 1201; LG Kiel, Beschl. v. 20.1.2005 - 1 S 100/04 -, zit. nach juris; AG Charlottenburg Grundeigentum 2007, 1387).

    Dieser Umstand ist zivilprozessual bedeutungslos, bewirkt insbesondere weder eine Beweislastumkehr noch eine sekundäre Darlegungslast des Vermieters (vgl. KG Grundeigentum 2010, 1201).

  • OLG Brandenburg, 03.02.2020 - 3 W 125/19

    Rückgabe einer Gewerberaumfläche in nicht vertragsgemäßem Zustand

    Macht der Vermieter einen Mietausfallschaden geltend, muss er aber darlegen, dass ihm infolge des Zustandes der Mietsache ein konkreter Mietausfall entstanden ist (KG, KG Berlin, Beschluss vom 3. Juni 2010 - 12 U 164/09).

    Ob dies der Fall ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (BGH, NJW 1983, 1049, 1050; KG Berlin, Beschluss vom 3. Juni 2010 - 12 U 164/09 -, juris).

  • KG, 25.02.2019 - 8 U 6/18

    Insolvenz des Mieters eines Gewerbegrundstücks: Wiederherstellungsanspruch des

    Ob dies der Fall ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Kammergericht, 12. Zivilsenat Beschluss vom 03. Juni 2010 - 12 U 164/09, MDR 2010, 1375; OLG Düsseldorf Urteil vom 20. Mai 2003 - 24 U 49/03, MDR 2003, 1411; Senatsbeschlüsse vom 07. August 2015 - 8 U 22/15 und vom 21.10.2002 - 8 U 252/01, Grundeigentum 2003, 46 für einen ähnlich gelagerten Fall des Belassens von Fundamenten).
  • LG Bonn, 10.02.2017 - 1 O 201/16

    Hochwasser; Mietmangel; Rückgabepflicht; Mietminderung

    Diesem Tatsachenvortrag ist der für die ordnungsgemäße Räumung des Mietobjekts darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (KG, Beschl. v. 03.06.2010 - 12 U 164/09 = juris Rd.33ff.; Streyl in Schmidt-Futterer, aaO., § 546 Rd.143) zunächst lediglich mit dem Hinweis entgegengetreten, er habe jeglichen Besitz an der Sache aufgegeben.
  • OLG Saarbrücken, 10.01.2018 - 5 U 5/17

    Geschäftsraummiete: Vertragsübernahme bei Anzeige einer neuen Firmierung des

    Dabei hat der Vermieter nur zu beweisen, dass das Mietverhältnis beendet ist; dagegen ist es Sache des Mieters, darzulegen und nachzuweisen, dass er die Sache nicht besitzt und er sie dem Vermieter auch nicht durch Gebrauchsüberlassung an Dritte vorenthält (vgl. KG Berlin, MDR 2010, 1375; Bieber, in: MünchKomm-BGB 7. Aufl., § 546a Rn. 17; Lützenkirchen in: Erman, BGB 15. Aufl., § 546a Rn. 15; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht 13. Aufl., § 546a BGB Rn. 106).
  • AG Hanau, 11.04.2012 - 37 C 244/10

    Mietverhältnis: Einwendungen des Mieters gegen Betriebskostenabrechnungen;

  • AG Hanau, 04.08.2014 - 32 C 172/13

    Erlass Sicherungsanordnung im Prozess auf Räumung & Mietzahlung

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4977
OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09 (https://dejure.org/2010,4977)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.02.2010 - 12 U 164/09 (https://dejure.org/2010,4977)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Februar 2010 - 12 U 164/09 (https://dejure.org/2010,4977)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 823 Abs 2 BGB, § 266a StGB, § 850f Abs 2 ZPO, § 183 InsO, § 184 Abs 2 InsO, § 201 Abs 2 S 2 InsO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Unbegründetheit eines Widerspruchs gegen die Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle

  • rechtsportal.de

    InsO § 184 Abs. 2; ZPO § 256
    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Unbegründetheit eines Widerspruchs gegen die Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 2022
  • NZI 2010, 266
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Hamm, 02.03.2005 - 13 U 209/04

    Feststellungsinteresse Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides und deren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09
    14 a) Zwar gilt § 184 InsO unmittelbar nur für den Fall des Widerspruchs des Schuldners gegen das Bestehen einer Forderung, es besteht jedoch Einigkeit, dass die Regelung entsprechend auf den Fall eines auf den Schuldgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung beschränkten Widerspruchs anzuwenden ist (BGH ZInsO 2007, S. 265; ZInsO 2006, S. 704; OLG Hamm ZInsO 2005, S. 1329; Herchen in A. Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 184, Rn. 12).

    Entsprechend der insoweit vergleichbaren Situation bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gem. § 850 f Abs. 2 ZPO ist zwar allein dem Prozessgericht die materiell-rechtliche Beurteilung des Schuldgrundes vorbehalten; dabei hat jedoch das Vollstreckungsgericht - oder vorliegend das Insolvenzgericht - den ihm vorgelegten Titel auf den maßgeblichen Schuldgrund hin zu überprüfen und gegebenenfalls insoweit auszulegen (so zu § 850 f Abs. 2 ZPO BGH ZInsO 2005, S. 538; MDR 2003, S. 290; im Ergebnis zu § 184 InsO ebenso OLG Hmm ZinsO 2005, S. 1329, allerdings unter Annahme einer Rechtskrafterstreckung; a. A. zu § 184 InsO: Schumacher, a. a. O., Rn. 8 c; Pape, a. a. O.; Herchen, a. a. O., Rn. 16 b; AG Alzey, a. a. O.).

  • BGH, 18.05.2006 - IX ZR 187/04

    Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09
    14 a) Zwar gilt § 184 InsO unmittelbar nur für den Fall des Widerspruchs des Schuldners gegen das Bestehen einer Forderung, es besteht jedoch Einigkeit, dass die Regelung entsprechend auf den Fall eines auf den Schuldgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung beschränkten Widerspruchs anzuwenden ist (BGH ZInsO 2007, S. 265; ZInsO 2006, S. 704; OLG Hamm ZInsO 2005, S. 1329; Herchen in A. Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 184, Rn. 12).

    Die Neufassung des § 184 InsO mit Wirkung zum 01.07.2007 führt dementsprechend dazu, dass der vom Schuldner nicht weiter verfolgte Widerspruch gegen den Schuldgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung als nicht erhoben gilt, wenn dieser Schuldgrund durch vollstreckbaren Schuldtitel oder Endurteil rechtskräftig festgestellt ist und diese Feststellung nach Durchführung einer richterlichen Schlüssigkeitsprüfung ergangen ist (vgl. Schumacher in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl., § 184, Rn. 8, 8 c; so auch Pape, NZI 2007, S. 481 ff, S. 486; Herchen, a. a. O., Rn. 16 a, 16 b; AG Alzey NZI 2009, S. 525; vgl. auch BGH ZInsO 2006, S. 704).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09
    Es handelt sich insoweit um eine Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. zu diesen Voraussetzungen BGH NJW 2003, S. 1943 und S. 3765).
  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 235/08

    Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts zur Höhe des Streitwerts einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09
    Auch bei der Feststellungsklage nach § 184 InsO ist die Realisierbarkeit des festzustellenden Anspruchs, mithin die voraussichtliche wirtschaftliche Lage des Schuldners für die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung, in die Streitwertfestsetzung einzubeziehen (BGH ZInsO 2009, S. 398).
  • BGH, 28.11.1990 - VIII ZB 27/90

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09
    Bei zweifelhafter Realisierbarkeit des Anspruchs oder Unwahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist ein weitergehender Abschlag vorzunehmen (BGH AnwBl. 1992, S. 451; Herget, a. a. O.; Heinrich, a. a. O.).
  • AG Alzey, 29.05.2009 - 1 IK 26/07

    Insolvenzverfahren: Schuldnerwiderspruch gegen Feststellung der Forderung aus dem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09
    Die Neufassung des § 184 InsO mit Wirkung zum 01.07.2007 führt dementsprechend dazu, dass der vom Schuldner nicht weiter verfolgte Widerspruch gegen den Schuldgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung als nicht erhoben gilt, wenn dieser Schuldgrund durch vollstreckbaren Schuldtitel oder Endurteil rechtskräftig festgestellt ist und diese Feststellung nach Durchführung einer richterlichen Schlüssigkeitsprüfung ergangen ist (vgl. Schumacher in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl., § 184, Rn. 8, 8 c; so auch Pape, NZI 2007, S. 481 ff, S. 486; Herchen, a. a. O., Rn. 16 a, 16 b; AG Alzey NZI 2009, S. 525; vgl. auch BGH ZInsO 2006, S. 704).
  • BGH, 18.01.2007 - IX ZR 176/05

    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer Forderung aus einer vorsätzlich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09
    14 a) Zwar gilt § 184 InsO unmittelbar nur für den Fall des Widerspruchs des Schuldners gegen das Bestehen einer Forderung, es besteht jedoch Einigkeit, dass die Regelung entsprechend auf den Fall eines auf den Schuldgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung beschränkten Widerspruchs anzuwenden ist (BGH ZInsO 2007, S. 265; ZInsO 2006, S. 704; OLG Hamm ZInsO 2005, S. 1329; Herchen in A. Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 184, Rn. 12).
  • OLG Brandenburg, 14.02.2008 - 12 U 89/07

    Insolvenzfeststellungsklage: Bindungswirkung eines Anerkenntnisurteils betr. eine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09
    Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist die gerichtliche Entscheidung letzter Instanz über den prozessualen Anspruch, dass heißt das Bestehen oder Nichtbestehen der mit der Klage geltend gemachten Rechtsfolge aufgrund des vorgetragenen Tatsachenkomplexes bei Schluss der mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH NJW 1995, S. 967; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, Kommentar, 22. Aufl., § 322, Rn. 94; Gottwald in Münchner Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 322, Rn. 113; vgl. auch das Urteil des Senats vom 15.02.2008, Az.: 12 U 89/07, zu § 184 InsO a. F., veröffentlicht in NZI 2008, S. 319).
  • BGH, 18.02.1998 - VIII ZR 376/96

    Rechtsschutzinteresse für Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09
    Einer Klage mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger sein Ziel auch ohne Titel erreichen kann (BGH NJW 1998, S. 1636; Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Aufl., vor § 253, Rn. 18 b).
  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 215/88

    Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09
    Schließlich werden an den Rechtspfleger im Insolvenzverfahren keine weitergehenden Anforderungen als an die Vollstreckungsorgane in der Zwangsvollstreckung gestellt, die ebenfalls zur Titelauslegung berechtigt und verpflichtet sind (BGH MDR 1990, S. 317).
  • BGH, 11.11.1994 - V ZR 46/93

    Umfang der Rechtskraft und Präklusion von Tatsachen durch anderweitige

  • BGH, 26.09.2002 - IX ZB 180/02

    Beruhen des titulierten Anspruchs auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

  • BGH, 12.06.2008 - IX ZR 100/07

    Beschränkung des Widerspruchs des Insolvenzverwalters gegen die Anmeldung einer

  • BGH, 05.04.2005 - VII ZB 17/05

    Nachweis einer Forderung aus unerlaubter Handlung

  • BGH, 05.11.2009 - IX ZR 239/07

    Bestimmung des Streitwertes einer Klage in Abhängigkeit von den späteren

  • BGH, 02.12.2010 - IX ZR 41/10

    Rechtsschutzinteresse für die Klage eines Titelgläubigers auf Feststellung des

    Das Berufungsgericht hat ausgeführt (NZI 2010, 266): Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis.
  • BGH, 28.06.2012 - IX ZR 160/11

    Insolvenzrecht: Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage des

    Entsprechend einer gleichgelagerten Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (NZI 2010, 266) müsse davon ausgegangen werden, dass § 184 Abs. 2 InsO auch dann anzuwenden sei, wenn durch Auslegung ermittelt werden könne, dass die angemeldeten Forderungen sich auf das genannte Attribut gründeten.

    Dies hat der Bundesgerichtshof anlässlich der Revision gegen das vom Berufungsgericht ausgeführte Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 11. Februar 2010 (NZI 2010, 266) geklärt.

  • AG Erfurt, 06.07.2021 - 5 C 807/21

    Bindungswirkung eines Anerkenntnisurteils hinsichtlich der Feststellung des

    Vorsorglich: Soweit die Klägerin auf eine weitere Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (NZI 2010, S. 266) abstellt, ist zu berücksichtigen, dass der tragende Grund für fehlende (bzw. aus den Gründen lediglich analog abzuleitende) Bindungswirkung dort - gerade anders als im vorliegenden Fall - die nicht tenorierte Feststellung des Deliktscharakters war; vielmehr lag lediglich eine Verurteilung zur Leistung zugrunde.

    Es kann nach allem auch dahingestellt bleiben, dass der Beklagte - wie von ihm eingewandt - den Widerspruch ohnehin nicht gemäß § 184 Abs. 2 InsO weiter verfolgt hat (vgl. auch hierzu OLG Brandenburg NZI 2010, S. 266 zu 2. b); Graf-Schlicker, 6. Aufl., § 184 InsO, Rn. 13: Ziel des Schuldners muss die binnen Monatsfrist begonnene "Verfolgung", d. h. Beseitigung des Titels sein, andernfalls der Widerspruch als nicht erhoben gilt).

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   OLG Brandenburg, 12.05.2019 - 12 U 164/09   

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OLG Brandenburg, 12.05.2019 - 12 U 164/09 (https://dejure.org/2019,13314)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.05.2019 - 12 U 164/09 (https://dejure.org/2019,13314)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Mai 2019 - 12 U 164/09 (https://dejure.org/2019,13314)
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  • OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 12 U 149/01

    Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2019 - 12 U 164/09
    Hierbei ist allerdings dem Umstand, dass der Geschäftsführer des Unternehmens über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf dessen Zahlungsfähigkeit verfügt als der Sozialversicherer, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Geschäftsführers ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (vgl. BGH NJW 2005, a.a.O.; VersR 2002, 319, 322; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, Az. 12 U 149/01; veröffentlicht in VersR 2004, S. 117; allgemein zu sekundären Darlegungslast vgl. BGH VersR 1999, 774, 775).

    Erforderlich ist, dass in diesem Rahmen für den fraglichen Zeitraum die Finanzlage des Unternehmens in nachvollziehbarer Weise unter Mitteilung der in dieser Zeit getätigten Einnahmen und Ausgaben dargetan wird (so der Senat im Urteil vom 21.11.2002, a. a. O.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690).

    Hinreichend ist daher die Kenntnis von der Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge sowie vom Zeitpunkt der Fälligkeit sowie zumindest die billigende Inkaufnahme, dass diese Pflicht nicht erfüllt wird, wobei die Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Arbeitgeber trotz Vorstellung der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nicht in dem erforderlichen Maße auf Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge hingewirkt hat (BGH NJW 2001, 967, 970; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, a.a.O.) Dabei ist, nachdem die objektive Verletzung des Schutzgesetzes feststeht, darlegungs- und beweisbelastet der Schädiger (BGH NJW 1985, 1774; so auch der Senat, a.a.O.).

  • BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00

    Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers für die Abführung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2019 - 12 U 164/09
    Allerdings fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen ist, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGH NJW-RR 2007, a.a.O.; VersR 2007, S. 213; NJW 2005, S. 2546; VersR 2002, 319, 321).

    Hierbei ist allerdings dem Umstand, dass der Geschäftsführer des Unternehmens über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf dessen Zahlungsfähigkeit verfügt als der Sozialversicherer, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Geschäftsführers ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (vgl. BGH NJW 2005, a.a.O.; VersR 2002, 319, 322; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, Az. 12 U 149/01; veröffentlicht in VersR 2004, S. 117; allgemein zu sekundären Darlegungslast vgl. BGH VersR 1999, 774, 775).

  • BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99

    Schaden durch Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2019 - 12 U 164/09
    Dies reicht grundsätzlich für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 266 a StGB im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Vorenthaltens aus (vgl. BGH NJW 2001, S. 967; NJW 2000, S. 2993; NJW 1992, S. 177).

    Hinreichend ist daher die Kenntnis von der Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge sowie vom Zeitpunkt der Fälligkeit sowie zumindest die billigende Inkaufnahme, dass diese Pflicht nicht erfüllt wird, wobei die Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Arbeitgeber trotz Vorstellung der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nicht in dem erforderlichen Maße auf Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge hingewirkt hat (BGH NJW 2001, 967, 970; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, a.a.O.) Dabei ist, nachdem die objektive Verletzung des Schutzgesetzes feststeht, darlegungs- und beweisbelastet der Schädiger (BGH NJW 1985, 1774; so auch der Senat, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96

    Darlegungslast der Einzugsstelle bei Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2019 - 12 U 164/09
    Die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Abführung der Arbeitnehmeranteile als Geschäftsführer der F... GmbH folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB und darüber hinaus auch aus seiner Allzuständigkeit als damaliger Geschäftsführer der GmbH, die es ihm zwar erlaubt, bestimmte Aufgaben auf andere Personen zu delegieren, die ihm aber auch eine Überwachungspflicht auferlegt, an die insbesondere in Krisensituationen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu auch BGH NJW 2001, S. 969; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690; Sprau in Palandt, BGB, Kommentar, 70. Aufl. § 823, Rn. 69).

    Erforderlich ist, dass in diesem Rahmen für den fraglichen Zeitraum die Finanzlage des Unternehmens in nachvollziehbarer Weise unter Mitteilung der in dieser Zeit getätigten Einnahmen und Ausgaben dargetan wird (so der Senat im Urteil vom 21.11.2002, a. a. O.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690).

  • BGH, 24.11.1998 - VI ZR 388/97

    Pflicht einer Prozeßpartei zur Äußerung zu Tatvorgängen im eigenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2019 - 12 U 164/09
    Hierbei ist allerdings dem Umstand, dass der Geschäftsführer des Unternehmens über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf dessen Zahlungsfähigkeit verfügt als der Sozialversicherer, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Geschäftsführers ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (vgl. BGH NJW 2005, a.a.O.; VersR 2002, 319, 322; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, Az. 12 U 149/01; veröffentlicht in VersR 2004, S. 117; allgemein zu sekundären Darlegungslast vgl. BGH VersR 1999, 774, 775).
  • BGH, 09.01.2001 - VI ZR 407/99

    Pflichten des Geschäftsführers im Bezug auf die Zahlung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2019 - 12 U 164/09
    Die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Abführung der Arbeitnehmeranteile als Geschäftsführer der F... GmbH folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB und darüber hinaus auch aus seiner Allzuständigkeit als damaliger Geschäftsführer der GmbH, die es ihm zwar erlaubt, bestimmte Aufgaben auf andere Personen zu delegieren, die ihm aber auch eine Überwachungspflicht auferlegt, an die insbesondere in Krisensituationen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu auch BGH NJW 2001, S. 969; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690; Sprau in Palandt, BGB, Kommentar, 70. Aufl. § 823, Rn. 69).
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2019 - 12 U 164/09
    Dies reicht grundsätzlich für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 266 a StGB im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Vorenthaltens aus (vgl. BGH NJW 2001, S. 967; NJW 2000, S. 2993; NJW 1992, S. 177).
  • BGH, 18.04.2005 - II ZR 61/03

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2019 - 12 U 164/09
    Allerdings fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen ist, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGH NJW-RR 2007, a.a.O.; VersR 2007, S. 213; NJW 2005, S. 2546; VersR 2002, 319, 321).
  • BGH, 18.05.2006 - IX ZR 187/04

    Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2019 - 12 U 164/09
    Die Klägerin kann mit ihrer analog § 184 Abs. 1 InsO erhobenen Klage (zur grundsätzlichen Möglichkeit einer solchen Klage vgl. BGH NJW-RR 2007, S. 991; ZInsO 2007, S. 265; ZInsO 2006, S. 704; OLG Hamm ZInsO 2005, S. 1329) die Feststellung verlangen, dass der entgegen der Ansicht des Beklagten bereits nach dem Wortlaut des Schreibens des Beklagten vom 26.11.2007 auf den Anspruchsgrund "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" beschränkte und so vom Insolvenzgericht eingetragene Widerspruch des Beklagten gegen die von der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten angemeldeten Forderung in Höhe von 76.965,74 EUR unbegründet ist, da ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten in dieser Höhe aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266 a Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB besteht, der angemeldeten Forderung mithin eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt.
  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 108/05

    Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen bei Fehlen finanzieller Mittel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2019 - 12 U 164/09
    Allerdings fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen ist, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGH NJW-RR 2007, a.a.O.; VersR 2007, S. 213; NJW 2005, S. 2546; VersR 2002, 319, 321).
  • BGH, 18.01.2007 - IX ZR 176/05

    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer Forderung aus einer vorsätzlich

  • OLG Hamm, 02.03.2005 - 13 U 209/04

    Feststellungsinteresse Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides und deren

  • OLG Naumburg, 10.02.1999 - 6 U 1566/97

    Darlegungs- und Beweislast für die Unfähigkeit der Abführung von

  • BGH, 13.12.1984 - III ZR 20/83

    Nachbarrechtliche Vorschriften als Schutzgesetze; Beweislast bei Verletzung eines

  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung -

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2000 - 14 U 215/99

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen

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   OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09   

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OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.05.2011 - 12 U 164/09 (https://dejure.org/2011,101790)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - 12 U 164/09 (https://dejure.org/2011,101790)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 12 U 149/01

    Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09
    Hierbei ist allerdings dem Umstand, dass der Geschäftsführer des Unternehmens über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf dessen Zahlungsfähigkeit verfügt als der Sozialversicherer, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Geschäftsführers ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (vgl. BGH NJW 2005, a.a.O.; VersR 2002, 319, 322; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, Az. 12 U 149/01; veröffentlicht in VersR 2004, S. 117 ; allgemein zu sekundären Darlegungslast vgl. BGH VersR 1999, 774, 775).

    Erforderlich ist, dass in diesem Rahmen für den fraglichen Zeitraum die Finanzlage des Unternehmens in nachvollziehbarer Weise unter Mitteilung der in dieser Zeit getätigten Einnahmen und Ausgaben dargetan wird (so der Senat im Urteil vom 21.11.2002, a. a. O.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690).

    Hinreichend ist daher die Kenntnis von der Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge sowie vom Zeitpunkt der Fälligkeit sowie zumindest die billigende Inkaufnahme, dass diese Pflicht nicht erfüllt wird, wobei die Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Arbeitgeber trotz Vorstellung der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nicht in dem erforderlichen Maße auf Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge hingewirkt hat (BGH NJW 2001, 967, 970; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, a.a.O.) Dabei ist, nachdem die objektive Verletzung des Schutzgesetzes feststeht, darlegungs- und beweisbelastet der Schädiger (BGH NJW 1985, 1774 ; so auch der Senat, a.a.O.).

  • BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00

    Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers für die Abführung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09
    Allerdings fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen ist, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGH NJW-RR 2007, a.a.O.; VersR 2007, S. 213 ; NJW 2005, S. 2546 ; VersR 2002, 319, 321).

    Hierbei ist allerdings dem Umstand, dass der Geschäftsführer des Unternehmens über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf dessen Zahlungsfähigkeit verfügt als der Sozialversicherer, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Geschäftsführers ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (vgl. BGH NJW 2005, a.a.O.; VersR 2002, 319, 322; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, Az. 12 U 149/01; veröffentlicht in VersR 2004, S. 117 ; allgemein zu sekundären Darlegungslast vgl. BGH VersR 1999, 774, 775).

  • BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99

    Schaden durch Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09
    Dies reicht grundsätzlich für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 266 a StGB im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Vorenthaltens aus (vgl. BGH NJW 2001, S. 967 ; NJW 2000, S. 2993 ; NJW 1992, S. 177 ).

    Hinreichend ist daher die Kenntnis von der Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge sowie vom Zeitpunkt der Fälligkeit sowie zumindest die billigende Inkaufnahme, dass diese Pflicht nicht erfüllt wird, wobei die Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Arbeitgeber trotz Vorstellung der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nicht in dem erforderlichen Maße auf Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge hingewirkt hat (BGH NJW 2001, 967, 970; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, a.a.O.) Dabei ist, nachdem die objektive Verletzung des Schutzgesetzes feststeht, darlegungs- und beweisbelastet der Schädiger (BGH NJW 1985, 1774 ; so auch der Senat, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96

    Darlegungslast der Einzugsstelle bei Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09
    Die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Abführung der Arbeitnehmeranteile als Geschäftsführer der F... GmbH folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB und darüber hinaus auch aus seiner Allzuständigkeit als damaliger Geschäftsführer der GmbH, die es ihm zwar erlaubt, bestimmte Aufgaben auf andere Personen zu delegieren, die ihm aber auch eine Überwachungspflicht auferlegt, an die insbesondere in Krisensituationen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu auch BGH NJW 2001, S. 969 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690; Sprau in Palandt, BGB , Kommentar, 70. Aufl. § 823 , Rn. 69).

    Erforderlich ist, dass in diesem Rahmen für den fraglichen Zeitraum die Finanzlage des Unternehmens in nachvollziehbarer Weise unter Mitteilung der in dieser Zeit getätigten Einnahmen und Ausgaben dargetan wird (so der Senat im Urteil vom 21.11.2002, a. a. O.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690).

  • BGH, 24.11.1998 - VI ZR 388/97

    Pflicht einer Prozeßpartei zur Äußerung zu Tatvorgängen im eigenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09
    Hierbei ist allerdings dem Umstand, dass der Geschäftsführer des Unternehmens über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf dessen Zahlungsfähigkeit verfügt als der Sozialversicherer, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Geschäftsführers ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (vgl. BGH NJW 2005, a.a.O.; VersR 2002, 319, 322; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, Az. 12 U 149/01; veröffentlicht in VersR 2004, S. 117 ; allgemein zu sekundären Darlegungslast vgl. BGH VersR 1999, 774, 775).
  • BGH, 09.01.2001 - VI ZR 407/99

    Pflichten des Geschäftsführers im Bezug auf die Zahlung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09
    Die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Abführung der Arbeitnehmeranteile als Geschäftsführer der F... GmbH folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB und darüber hinaus auch aus seiner Allzuständigkeit als damaliger Geschäftsführer der GmbH, die es ihm zwar erlaubt, bestimmte Aufgaben auf andere Personen zu delegieren, die ihm aber auch eine Überwachungspflicht auferlegt, an die insbesondere in Krisensituationen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu auch BGH NJW 2001, S. 969 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690; Sprau in Palandt, BGB , Kommentar, 70. Aufl. § 823 , Rn. 69).
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09
    Dies reicht grundsätzlich für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 266 a StGB im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Vorenthaltens aus (vgl. BGH NJW 2001, S. 967 ; NJW 2000, S. 2993 ; NJW 1992, S. 177 ).
  • BGH, 18.04.2005 - II ZR 61/03

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09
    Allerdings fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen ist, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGH NJW-RR 2007, a.a.O.; VersR 2007, S. 213 ; NJW 2005, S. 2546 ; VersR 2002, 319, 321).
  • BGH, 18.05.2006 - IX ZR 187/04

    Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09
    Die Klägerin kann mit ihrer analog § 184 Abs. 1 InsO erhobenen Klage (zur grundsätzlichen Möglichkeit einer solchen Klage vgl. BGH NJW-RR 2007, S. 991 ; ZInsO 2007, S. 265 ; ZInsO 2006, S. 704 ; OLG Hamm ZInsO 2005, S. 1329 ) die Feststellung verlangen, dass der entgegen der Ansicht des Beklagten bereits nach dem Wortlaut des Schreibens des Beklagten vom 26.11.2007 auf den Anspruchsgrund "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" beschränkte und so vom Insolvenzgericht eingetragene Widerspruch des Beklagten gegen die von der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten angemeldeten Forderung in Höhe von 76.965,74 EUR unbegründet ist, da ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten in dieser Höhe aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266 a Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB besteht, der angemeldeten Forderung mithin eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt.
  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 108/05

    Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen bei Fehlen finanzieller Mittel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09
    Allerdings fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen ist, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGH NJW-RR 2007, a.a.O.; VersR 2007, S. 213 ; NJW 2005, S. 2546 ; VersR 2002, 319, 321).
  • BGH, 18.01.2007 - IX ZR 176/05

    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer Forderung aus einer vorsätzlich

  • OLG Hamm, 02.03.2005 - 13 U 209/04

    Feststellungsinteresse Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides und deren

  • OLG Naumburg, 10.02.1999 - 6 U 1566/97

    Darlegungs- und Beweislast für die Unfähigkeit der Abführung von

  • BGH, 13.12.1984 - III ZR 20/83

    Nachbarrechtliche Vorschriften als Schutzgesetze; Beweislast bei Verletzung eines

  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung -

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2000 - 14 U 215/99

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen

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