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   KG, 09.10.2008 - 12 U 168/08   

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KG, 09.10.2008 - 12 U 168/08 (https://dejure.org/2008,26315)
KG, Entscheidung vom 09.10.2008 - 12 U 168/08 (https://dejure.org/2008,26315)
KG, Entscheidung vom 09. Oktober 2008 - 12 U 168/08 (https://dejure.org/2008,26315)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1
    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2009, 458
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • KG, 22.01.2001 - 22 U 1044/00

    Darlegungs- und Beweislast bei einem Auffahrunfall

    Auszug aus KG, 09.10.2008 - 12 U 168/08
    a) Zwar trifft es zu, dass dieser Anscheinsbeweis nur bei einem "typischen" Auffahrunfall eingreift; dieser liegt nach der Rechtsprechung beider Verkehrssenate des KG regelmäßig dann vor, wenn ein nachfolgendes Fahrzeug auf die Heckpartie eines in demselben Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugs auffährt, wobei eine bloße Teilüberdeckung der Stoßflächen der im gleichgerichteten Verkehr befindlichen Fahrzeuge mit etwa parallelen Längsachsen ausreicht (vgl. KG, Urteil vom 22. Januar 2001 - 22 U 1044/00 - KGR 2001, 93 = MDR 2001, 808 ; Senat, Urteil vom 21. September 1995 - 12 U 8438/94 - VM 1996 Nr. 8; Urteil vom 12. Dezember 2002 - 12 U 162/01 - ; vom 2. Oktober 2003 - 12 U 53/02 - VRS 106, 23 = KGR 2004, 106 = VM 2004, Nr. 26 = VersR 2004, 621 L; vom 4. Juni 2007 - 12 U 208/06 - KGR 2008, 196 = DAR 2008, 87 L = VRS 113, 402 = NZV 2008, 197 = VM 2008, Nr. 20).

    Die Beweislast für die Möglichkeit eines Spurwechsels in engem Zusammenhang mit dem Unfall trifft den Auffahrenden (vgl. nur KG, Urteil vom 22. Januar 2001 - 22 U 1044/00 -, aaO.).

    So hat der erkennende Senat auch mit Beschluss vom 14. Mai 2007 - 12 U 194/06 - (DAR 2008, 87 L = VRS 113, 418 = NZV 2008, 198 = NJOZ 2008, 780) verdeutlicht, dass lediglich im Falle eines unstreitigen Fahrstreifenwechsels des Vorausfahrenden der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden voraussetzt, dass beide Fahrzeuge so lange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die Fahrzeugbewegungen einstellen konnten; dies ist jedoch lediglich eine Ausprägung und andere Formulierung des Grundsatzes, dass der Anscheinsbeweis bei regelmäßigem Verkehrsfluss schon dann versagt, wenn der Vorausfahrende erst einige Augenblicke vor dem Auffahrunfall in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt hat (KG, Urteil vom 22. Januar 2001 - 22 U 1044/00 - aaO.).

  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 161/02

    Begriff der kritischen Verkehrssituation; Haftunsgverteilung bei Kollision

    Auszug aus KG, 09.10.2008 - 12 U 168/08
    "Die kritische Verkehrssituation beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anlass dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann (BGH, Urteil vom 25 März 2003 - VI ZR 161/02 - NJW 2003, 1929 = VersR 2003, 783 = DAR 2003, 308 = NZV 2003, 21).
  • OLG Saarbrücken, 19.07.2005 - 4 U 290/04

    Schadensverteilung nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn auf einen PKW, der

    Auszug aus KG, 09.10.2008 - 12 U 168/08
    Jedenfalls gilt dieser Grundsatz nicht schon dann, wenn nur eine Partei einen Spurwechsel als Unfallursache behauptet; es müssen vielmehr sich aus dem unstreitigen oder erwiesenen Umständen konkrete Umstände und Indizien dafür ergeben, dass der Vorausfahrende in rechtlich relevantem Zusammenhang mit dem Unfall plötzlich den Fahrstreifen gewechselt hat (vgl. OLG Köln NZV 2004, 29; OLG Saarbrücken MDR 2006, 329 ).
  • KG, 02.10.2003 - 12 U 53/02

    Verkehrsunfallhaftung: Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall im Zusammenhang mit

    Auszug aus KG, 09.10.2008 - 12 U 168/08
    a) Zwar trifft es zu, dass dieser Anscheinsbeweis nur bei einem "typischen" Auffahrunfall eingreift; dieser liegt nach der Rechtsprechung beider Verkehrssenate des KG regelmäßig dann vor, wenn ein nachfolgendes Fahrzeug auf die Heckpartie eines in demselben Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugs auffährt, wobei eine bloße Teilüberdeckung der Stoßflächen der im gleichgerichteten Verkehr befindlichen Fahrzeuge mit etwa parallelen Längsachsen ausreicht (vgl. KG, Urteil vom 22. Januar 2001 - 22 U 1044/00 - KGR 2001, 93 = MDR 2001, 808 ; Senat, Urteil vom 21. September 1995 - 12 U 8438/94 - VM 1996 Nr. 8; Urteil vom 12. Dezember 2002 - 12 U 162/01 - ; vom 2. Oktober 2003 - 12 U 53/02 - VRS 106, 23 = KGR 2004, 106 = VM 2004, Nr. 26 = VersR 2004, 621 L; vom 4. Juni 2007 - 12 U 208/06 - KGR 2008, 196 = DAR 2008, 87 L = VRS 113, 402 = NZV 2008, 197 = VM 2008, Nr. 20).
  • KG, 04.06.2007 - 12 U 208/06

    Haftungsverteilung und Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Kollision eines

    Auszug aus KG, 09.10.2008 - 12 U 168/08
    a) Zwar trifft es zu, dass dieser Anscheinsbeweis nur bei einem "typischen" Auffahrunfall eingreift; dieser liegt nach der Rechtsprechung beider Verkehrssenate des KG regelmäßig dann vor, wenn ein nachfolgendes Fahrzeug auf die Heckpartie eines in demselben Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugs auffährt, wobei eine bloße Teilüberdeckung der Stoßflächen der im gleichgerichteten Verkehr befindlichen Fahrzeuge mit etwa parallelen Längsachsen ausreicht (vgl. KG, Urteil vom 22. Januar 2001 - 22 U 1044/00 - KGR 2001, 93 = MDR 2001, 808 ; Senat, Urteil vom 21. September 1995 - 12 U 8438/94 - VM 1996 Nr. 8; Urteil vom 12. Dezember 2002 - 12 U 162/01 - ; vom 2. Oktober 2003 - 12 U 53/02 - VRS 106, 23 = KGR 2004, 106 = VM 2004, Nr. 26 = VersR 2004, 621 L; vom 4. Juni 2007 - 12 U 208/06 - KGR 2008, 196 = DAR 2008, 87 L = VRS 113, 402 = NZV 2008, 197 = VM 2008, Nr. 20).
  • KG, 08.01.2004 - 12 U 184/02

    Berufungsverfahren: Umfang der Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung

    Auszug aus KG, 09.10.2008 - 12 U 168/08
    Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 - KGR 2004, 269; vgl. auch KG [22. ZS], KGR 2004, 38 = MDR 2004, 533).
  • OLG Schleswig, 20.12.2007 - 7 U 45/07

    Aufhebung und Zurückverweisung bei groben Verfahrensfehlern

    Auszug aus KG, 09.10.2008 - 12 U 168/08
    Denn beide Auffassungen beruhen auf einer anderen Tatsachengrundlage als das angefochtene Urteil; so hat der Amtsrichter im vorbezeichneten Verfahren weder die Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge persönlich angehört (vgl. dazu OLG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 7 U 45/07 - OLGR Schleswig 2008, 314 = MDR 2008, 684 L) noch das Gutachten vom 9. Februar 2007 zur Kenntnis nehmen können, welches sich mit der Unfalldarstellung der dortigen Klägerin und hiesigen Erstbeklagten befasst und diese für technisch nicht nachvollziehbar hält; auch die Richterin am Landgericht konnte die Sache nicht auf der Grundlage von persönlichen Aussagen der unfallbeteiligten Fahrer beurteilen.
  • KG, 03.11.2003 - 22 U 136/03

    Berufungsverfahren: Prüfungsumfang des Berufungsgerichts hinsichtliche der

    Auszug aus KG, 09.10.2008 - 12 U 168/08
    Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 - KGR 2004, 269; vgl. auch KG [22. ZS], KGR 2004, 38 = MDR 2004, 533).
  • KG, 26.08.2004 - 12 U 195/03

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall nach Fahrstreifenwechsel

    Auszug aus KG, 09.10.2008 - 12 U 168/08
    Zwar mag der Leitsatz des zitierten Urteils des Senats vom 26. August 2004 - 12 U 195/03 - (KGR 2005, 99 = DAR 2005, 157 = VRS 108, 25 = VersR 2005, 1746 L) mißverständlich sein.
  • OLG Köln, 20.05.2003 - 9 U 224/02

    Anforderungen an Entkräftung des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall;

    Auszug aus KG, 09.10.2008 - 12 U 168/08
    Jedenfalls gilt dieser Grundsatz nicht schon dann, wenn nur eine Partei einen Spurwechsel als Unfallursache behauptet; es müssen vielmehr sich aus dem unstreitigen oder erwiesenen Umständen konkrete Umstände und Indizien dafür ergeben, dass der Vorausfahrende in rechtlich relevantem Zusammenhang mit dem Unfall plötzlich den Fahrstreifen gewechselt hat (vgl. OLG Köln NZV 2004, 29; OLG Saarbrücken MDR 2006, 329 ).
  • KG, 14.05.2007 - 12 U 194/06

    Verkehrsunfallhaftung: Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall nach einem

  • KG, 21.09.1995 - 12 U 8438/94
  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 177/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall

    Zeige das Unfallgeschehen das typische Gepräge eines Auffahrunfalls, so könne sich der Unfallgegner nicht mit der bloßen Behauptung der lediglich theoretischen Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs entlasten mit der Folge, dass es Sache des Vorausfahrenden sei, den theoretisch in Betracht kommenden Unfallverlauf im Sinne einer beweisrechtlichen "Vorleistung" auszuschließen (vgl. OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken 2005, 813, 814; KG, NZV 2009, 458, 459).
  • BGH, 30.11.2010 - VI ZR 15/10

    Anscheinsbeweis bei Verkehrsunfall: Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn

    Zeige das Unfallgeschehen das typische Gepräge eines Auffahrunfalls, so könne sich der Unfallgegner nicht mit der bloßen Behauptung der lediglich theoretischen Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs entlasten mit der Folge, dass es nunmehr Sache des Vorausfahrenden sei, den theoretisch in Betracht kommenden Unfallverlauf im Sinne einer beweisrechtlichen "Vorleistung" auszuschließen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. Juli 2005 - 4 U 209/04, 31/05, juris, Rn. 2; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 12 U 168/08, NZV 2009, 458 459).
  • OLG Dresden, 30.06.2010 - 7 U 313/10

    Lange Ausfallzeit und Vorschussleistung gegen Sicherungsübereignung des

    Denn diese setzt voraus, dass ein nachfolgendes Fahrzeug auf die Heckpartie eines in demselben Fahrstreifen befindlichen Fahrzeuges auffährt, wobei eine bloße Teilüberdeckung der Stoßflächen der im gleichgerichteten Verkehr befindlichen Fahrzeuge mit etwa parallelen Längsachsen ausreicht (KG, Beschluss vom 09.10.2008, Az: 12 U 168/08, juris, Rn. 40).
  • LG Aachen, 08.01.2010 - 6 S 168/09

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall und ungeklärtem Spurwechsel

    Danach erscheint es sachgerecht, davon auszugehen, dass auf Autobahnen ein stattgefundener Wechsel auf eine andere Spur den gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis so lange nicht entkräftet, wie nicht die ernsthafte Möglichkeit eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Fahrspurwechsel und dem Anstoß und damit eines atypischen Auffahrunfalls belegt ist (vgl. OLGR Saarbrücken 2009, 636; KGR Berlin 2009, 416; OLG Zweibrücken Schaden-Praxis 2009, 175; OLG Saarbrücken MDR 2006, 329).

    Wenn hiernach feststeht, dass sich der Vordermann in Schrägfahrt befunden hat oder wenn eine "Eckkollision" vorliegt, kann der Anscheinsbeweis als widerlegt oder zumindest als erschüttert angesehen werden (vgl. OLGR Saarbrücken 2009, 636; KGR Berlin 2009, 416; KGR Berlin 2009, 82; OLG Saarbrücken MDR 2006, 329; OLG Köln RuS 2005, 127).

  • KG, 17.06.2010 - 12 U 7/09

    Verkehrsunfallhaftung: Berücksichtigung einer erhöhten Betriebsgefahr eines mit

    Dieser liegt nach der Rechtsprechung beider Verkehrssenate des Kammergerichts regelmäßig nur dann vor, wenn ein nachfolgendes Kfz auf die Heckpartie eines in demselben Fahrstreifen befindlichen Kfz auffährt, wobei eine bloße Teilüberdeckung der Stoßflächen der im gleichgerichteten Verkehr befindlichen Kfz mit etwa parallelen Längsachsen ausreicht (Senat, KGReport Berlin 2009, 416, 418 m. w. Nachw.; KG (22. Senat), MDR 2001, 808).
  • OLG Bamberg, 29.04.2010 - 5 U 37/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem

    6 Das "alleinige Verschulden des Beklagten zu 1" steht schon deshalb nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweis fest, da im Streitfall kein "typischer" Auffahrunfall, also ein Anstoß eines nachfolgenden Fahrzeugs gegen die Heckpartie eines in demselben Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugs mit mindestens Teilüberdeckung der Stoßflächen bei etwa parallelen Längsachsen (KG NZV 2009, 458), vorliegt.
  • LG Münster, 17.04.2014 - 4 O 172/12

    Schmerzensgeldanspruch nach Verkehrsunfall bei alleiniger Haftung des

    Es liegt nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen (s.o.) ein Anstoß eines nachfolgenden Fahrzeugs gegen die Heckpartie eines in derselben Fahrtrichtung auf demselben Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugs vor, wobei eine Teilüberdeckung der Stoßlächen der Fahrzeuge mit etwa parallelen Längsachsen ausreicht (vgl. Kammergericht Berlin, Urteil vom 09.10.2008 - 12 U168 / 08, NZV 2009, 458 - 459).
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