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   OLG Brandenburg, 08.03.2007 - 12 U 173/06   

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https://dejure.org/2007,9067
OLG Brandenburg, 08.03.2007 - 12 U 173/06 (https://dejure.org/2007,9067)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.03.2007 - 12 U 173/06 (https://dejure.org/2007,9067)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. März 2007 - 12 U 173/06 (https://dejure.org/2007,9067)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweis des ersten Anscheins einer schuldhaften Vorfahrtverletzung; Umfang der Haftung aus der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges; Nichtbenennung von Zeugen aufgrund einer vermeintlich eindeutigen Beweissituation; Notwendigkeit der Einholung eines ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO §§ 517 ff; ; StVG § 7 Abs. 1; ; StVG § 17; ; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; StVO § 2 Abs. 2; ; StVO § 8 Abs. 2; ; StVO § 8 Abs. 2 S. 2; ; PflVG § 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Anrechnung der Betriebsgefahr anderer Unfallbeteiligter bei schwerwiegendem Vorfahrtsverstoß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 21.04.1989 - 10 U 3383/88

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach dem Linksabbiegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.03.2007 - 12 U 173/06
    Der Annahme eines solchen Anscheinsbeweises steht im Streitfall nicht entgegen, dass sich die Kollision - wie von der Klägerin behauptet - außerhalb des eigentlichen Kreuzungsbereiches ereignet haben soll, da die Wartepflicht des § 8 Abs. 2 StVO nicht nur für die Kreuzungsfläche gilt, sondern darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der vorfahrtberechtigten Straße (vgl. OLG Celle VersR 1972, 468, 469; OLG Köln VersR 1998, 1044; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 8 StVO, Rn. 55) bzw. bis die auf der Vorfahrtstraße allgemein eingehaltene Geschwindigkeit erreicht wird (vgl. OLG München NZV 1989, 438) oder der Wartepflichtige sich bereits in stabiler Geradeausfahrt befindet (vgl. OLG Köln NZV 1989, 437).
  • OLG Celle, 27.01.1972 - 5 U 104/71

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Höhe des Schmerzensgeldes bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.03.2007 - 12 U 173/06
    Der Annahme eines solchen Anscheinsbeweises steht im Streitfall nicht entgegen, dass sich die Kollision - wie von der Klägerin behauptet - außerhalb des eigentlichen Kreuzungsbereiches ereignet haben soll, da die Wartepflicht des § 8 Abs. 2 StVO nicht nur für die Kreuzungsfläche gilt, sondern darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der vorfahrtberechtigten Straße (vgl. OLG Celle VersR 1972, 468, 469; OLG Köln VersR 1998, 1044; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 8 StVO, Rn. 55) bzw. bis die auf der Vorfahrtstraße allgemein eingehaltene Geschwindigkeit erreicht wird (vgl. OLG München NZV 1989, 438) oder der Wartepflichtige sich bereits in stabiler Geradeausfahrt befindet (vgl. OLG Köln NZV 1989, 437).
  • OLG Köln, 15.03.1989 - 13 U 222/88

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem Mofa nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.03.2007 - 12 U 173/06
    Der Annahme eines solchen Anscheinsbeweises steht im Streitfall nicht entgegen, dass sich die Kollision - wie von der Klägerin behauptet - außerhalb des eigentlichen Kreuzungsbereiches ereignet haben soll, da die Wartepflicht des § 8 Abs. 2 StVO nicht nur für die Kreuzungsfläche gilt, sondern darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der vorfahrtberechtigten Straße (vgl. OLG Celle VersR 1972, 468, 469; OLG Köln VersR 1998, 1044; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 8 StVO, Rn. 55) bzw. bis die auf der Vorfahrtstraße allgemein eingehaltene Geschwindigkeit erreicht wird (vgl. OLG München NZV 1989, 438) oder der Wartepflichtige sich bereits in stabiler Geradeausfahrt befindet (vgl. OLG Köln NZV 1989, 437).
  • OLG Köln, 13.08.1997 - 27 U 30/97

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.03.2007 - 12 U 173/06
    Der Annahme eines solchen Anscheinsbeweises steht im Streitfall nicht entgegen, dass sich die Kollision - wie von der Klägerin behauptet - außerhalb des eigentlichen Kreuzungsbereiches ereignet haben soll, da die Wartepflicht des § 8 Abs. 2 StVO nicht nur für die Kreuzungsfläche gilt, sondern darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der vorfahrtberechtigten Straße (vgl. OLG Celle VersR 1972, 468, 469; OLG Köln VersR 1998, 1044; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 8 StVO, Rn. 55) bzw. bis die auf der Vorfahrtstraße allgemein eingehaltene Geschwindigkeit erreicht wird (vgl. OLG München NZV 1989, 438) oder der Wartepflichtige sich bereits in stabiler Geradeausfahrt befindet (vgl. OLG Köln NZV 1989, 437).
  • LG Saarbrücken, 11.05.2015 - 13 S 21/15

    Haftung bei Verkehrsunfall in Frankreich: Anwendbarkeit des in Deutschland

    Hat sich die Kollision allerdings erst hinter dem eigentlichen Einmündungsviereck/-trichter ereignet, greift der Anscheinsbeweis nur ein, wenn sich der Wartepflichtige noch nicht ohne Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs eingeordnet hat (vgl. OLG München, Urteil vom 27. Mai 2010 - 10 U 3379/09, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 8. März 2007 - 12 U 173/06; KG-Report 2002, 364; Kammerurteile vom 7. Juni 2013 - 13 S 31/13, NJW-RR 2013, 1249 ff., und vom 10. Juni 2011 - 13 S 40/11, NZV 2011, 607 mwN.; Hinweisbeschluss vom 17. April 2015 - 13 S 29/15).
  • LG Duisburg, 15.06.2015 - 7 S 169/14

    Verkehrsunfall - Anscheinsbeweis gegen den rechts in Vorfahrtstraße Einbiegenden

    Denn die Wartepflicht des § 8 Abs. 2 StVO gilt nicht nur für die Kreuzungsfläche, sondern darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der vorfahrtsberechtigten Straße bzw. bis die auf der Vorfahrtstraße allgemein eingehaltene Geschwindigkeit erreicht wird oder der Wartepflichtige sich bereits in stabiler Geradeausfahrt befindet (OLG Brandenburg, Urteil vom 08.03.2007 - 12 U 173/06, m.w.N. - zitiert nach juris).
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