Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 29.08.2019 - 12 U 217/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Schadensersatzansprüche aus Arzthaftung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- beck-blog (Kurzinformation)
Arzthaftung nach nicht erforderlicher Operation mit Todesfolge
- christmann-law.de (Kurzinformation)
Aufklärungsfehler und Behandlungsfehler eines Belegarztes bei Nierenoperation
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 03.12.2015 - 14 O 404/12
- LG Frankfurt/Oder, 02.11.2017 - 14 O 404/12
- OLG Brandenburg, 29.08.2019 - 12 U 217/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 19.07.2011 - VI ZR 179/10
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Arzthaftungsprozess: Abweichung des …
Auszug aus OLG Brandenburg, 29.08.2019 - 12 U 217/17
Dabei sind ihr auch Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - VI ZR 179/10 -, Rn. 6, juris). - BGH, 25.04.1972 - VI ZR 134/71
Hypothetische Kausalität - Überholende Kausalität - Beweislast
Auszug aus OLG Brandenburg, 29.08.2019 - 12 U 217/17
Zwar richtet sich die Beweislast für eine ungünstige Gesundheitsentwicklung, die die durch den Tod ausgelöschte Erwerbsfähigkeit ohnehin früher oder später ganz oder teilweise hätte beseitigen können, nach der Rechtsprechung allgemein nach den Grundsätzen, die für den Einwand der überholenden Ursächlichkeit gelten, liegt mithin beim Beklagten (BGH, Entscheidung vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71 -, Rn. 20, juris). - BGH, 26.01.1999 - VI ZR 374/97
Einstandspflicht des zusammen mit anderen kausal gewordenen Schädigers
Auszug aus OLG Brandenburg, 29.08.2019 - 12 U 217/17
Das gilt auch dann, wenn die Wirkung der Verletzungen nur deshalb eingetreten ist, weil die Patientin aufgrund ihrer besonderen Konstitution und ihrer Vorschädigungen für die jetzigen Beschwerden besonders anfällig war (BGH, Urteil vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 -, Rn. 7, juris).
- BGH, 05.04.2006 - IV ZR 139/05
Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Miterben bei Zwangsvollstreckung in ein …
Auszug aus OLG Brandenburg, 29.08.2019 - 12 U 217/17
Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus § 2039 Satz 1 BGB, der ihn berechtigt, in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft - und nicht etwa in Vertretung der übrigen Miterben - zum Nachlass gehörende Ansprüche ohne deren Mitwirkung auch klageweise geltend zu machen (vgl. nur BGH, Urteil vom 05. April 2006 - IV ZR 139/05 -, BGHZ 167, 150-155, Rn. 7). - BGH, 27.01.2004 - VI ZR 342/02
Zeitliche Begrenzung einer Geldrente wegen Tötung eines Menschen
Auszug aus OLG Brandenburg, 29.08.2019 - 12 U 217/17
Der geschätzte Zeitpunkt der mutmaßlichen Lebenserwartung und die dementsprechende zeitliche Begrenzung der Leistungsverpflichtung des Beklagten ist im Urteil kalendermäßig anzugeben (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - VI ZR 342/02 -, Rn. 6, juris). - BGH, 27.06.2000 - VI ZR 201/99
Mitursächlichkeit eines ärztlichen Behandlungsfehlers
Auszug aus OLG Brandenburg, 29.08.2019 - 12 U 217/17
Es kommt nicht darauf an, ob ein Behandlungsfehler die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist; auch eine Mitursächlichkeit, sei es auch nur als "Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen, steht der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich in vollem Umfang gleich (BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 -, Rn. 20, juris). - BGH, 07.02.1984 - VI ZR 174/82
Rückenmarksschädigung - § 823 Abs. 1 BGB, Beweislastverteilung bei der Frage der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 29.08.2019 - 12 U 217/17
Zwar mussten ihr nicht die Risiken in allen erdenkbaren Erscheinungsformen aufgezählt werden; aber ihr musste eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, insbesondere soweit diese, wenn sie sich verwirklichten, ihre Lebensführung schwer belasten mussten und sie mit ihnen nach der Natur des Eingriffs nicht rechnen konnte (BGH, Urteil vom 07. Februar 1984 - VI ZR 174/82 -, BGHZ 90, 103-113, Rn. 18).