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   KG, 10.01.1985 - 12 U 2227/84   

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https://dejure.org/1985,4060
KG, 10.01.1985 - 12 U 2227/84 (https://dejure.org/1985,4060)
KG, Entscheidung vom 10.01.1985 - 12 U 2227/84 (https://dejure.org/1985,4060)
KG, Entscheidung vom 10. Januar 1985 - 12 U 2227/84 (https://dejure.org/1985,4060)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Reißverschluß; Reißverschlußprinzip; Fahrstreifen; Einordnen; Haftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 17; StVO § 7 Abs. 5 § 11 Abs. 2
    Haftungsverteilung bei Einfädeln im Reißverschlussverfahren

Papierfundstellen

  • VersR 1986, 60
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 07.06.1990 - 12 U 4191/89

    Fahrstreifenwechsel

    Das Fahrzeug, das sich auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindet, genießt anerkanntermaßen den Vorrang vor demjenigen Fahrzeug, das sich auf dem blockierten Fahrstreifens dem Hindernis nähert (KG-22. Senat-DAR 1980, 186 = VRS 57, 321, 322 = VerkMitt 1980, 23; Senat Verk- Mitt 1984, 23; VRS 68, 339, 340; VerkMitt 1987, 70; Jagusch/- Hentschel, a.a.O. § 7 StVO Rdn. 20).

    In der Entscheidung vom 10. Januar 1985 (12 U 2227/84 - VRS 68, 339) hat der Senat sogar eine Schadensteilung vorgenommen, weil der bevorrechtigte Fahrer nicht erkannt hatte oder zumindest hätte erkennen können, daß sein Vorrang nicht beachtet wurde, und er deshalb seine Geschwindigkeit nicht vermindert und auf seinen Vorrang verzichtet hatte.

  • AG Düsseldorf, 17.11.2006 - 41 C 3418/06

    Haftungsverteilung bei einem Unfall im Reißverschlussverfahren

    Muss aber ein Fahrer erkennen, dass sein Vorrang im Reißverschlussverfahren nicht beachtet wird, und passt er seine Fahrweise nicht entsprechend an, so haftet er zu 50 % für die entstandenen Schäden (KG Berlin VersR 1986, 60).

    Nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG hält das Gericht daher eine Haftungsquote von 50 % für angemessen (vgl. KG Berlin VersR 1986, 60).

  • LG Hamburg, 07.05.2019 - 323 O 218/18

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Lkw mit einem im "toten

    So kommt eine Mithaftung des an sich bevorrechtigten Fahrers in Betracht, falls dieser, obwohl er erkennt oder erkennen musste, dass sein Vorrang nicht beachtet wird, nicht rechtzeitig die Geschwindigkeit vermindert und auf seinen Vorrang verzichtet (vgl. LG Berlin, a. a. O.; KG, VersR 1986, 60) oder das spurwechselnde Fahrzeug aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit übersehen (vgl. LG München II, BeckRS 2016, 119082) hat.
  • AG Bremen, 03.03.2011 - 9 C 366/10

    Quotenvorrecht - Begrenzung

    Dabei hat der Fahrer des sich einordnenden Fahrzeugs eine Gefährdung gemäß § 7 Abs. 5 StVO auszuschließen; der Benutzer des weiterführenden Fahrstreifens hat Vorrang, der Reißverschluss beginnt also auf diesem Fahrstreifen (KG, VersR 1986, 60).
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