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   OLG Dresden, 17.01.2001 - 12 U 2267/00   

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https://dejure.org/2001,4725
OLG Dresden, 17.01.2001 - 12 U 2267/00 (https://dejure.org/2001,4725)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17.01.2001 - 12 U 2267/00 (https://dejure.org/2001,4725)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17. Januar 2001 - 12 U 2267/00 (https://dejure.org/2001,4725)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 286; BGB §§ 823 Abs. 2; 826; StGB § 288
    Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch Veräußerung aller Geschäftsanteile einer GmbH

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    GmbH; Geschäftsanteil; Geschäftsführer; Vollmacht; Kaufvertrag; Anscheinsbeweis; Unerlaubte Handlung; Sittenwidrigkeit; Sittenwidrige Schädigung

  • Judicialis

    ZPO § 286; ; BGB § 826; ; BGB § 823 Abs. 2; ; StGB § 288

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 286; BGB § 823 Abs. 2 § 826; StGB § 288
    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Chemnitz - 4 HKO 2236/00
  • OLG Dresden, 17.01.2001 - 12 U 2267/00

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1690
  • MDR 2001, 884
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.05.1991 - VI ZR 259/90

    Schadensersatz wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung; Possessorischer

    Auszug aus OLG Dresden, 17.01.2001 - 12 U 2267/00
    Insbesondere ist Voraussetzung der Vollstreckungsvereitelung nicht, dass die Forderung zur Tatzeit schon tituliert und vollstreckbar ist, sondern nur, dass sie materiell besteht (BGH NJW 1991, 2420; Tröndle/Fischer, StGB, 49. A., § 288 Rn. 2).
  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 239/89

    Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts

    Auszug aus OLG Dresden, 17.01.2001 - 12 U 2267/00
    Ein Anscheinsbeweis ist zunächst geführt, wenn ein typischer Geschehensablauf entweder unstreitig oder bewiesen ist, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster den Schluss auf die Beweistatsache aufdrängt (BGH NJW 1991, 230f.).
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