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   KG, 13.06.1996 - 12 U 2594/95   

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KG, 13.06.1996 - 12 U 2594/95 (https://dejure.org/1996,38788)
KG, Entscheidung vom 13.06.1996 - 12 U 2594/95 (https://dejure.org/1996,38788)
KG, Entscheidung vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 (https://dejure.org/1996,38788)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 75/06

    Sorgfaltspflichten beim mehrspurigen Abbiegen

    Zwar gebietet § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO dem Rechtsabbieger, sich möglichst weit rechts einzuordnen, woraus zu Recht hergeleitet wird, dass grundsätzlich ein Vortrittsrecht des äußerst rechts eingeordneten Fahrzeugs gegenüber einem weiter links fahrenden Fahrzeug besteht (vgl. KG, DAR 2005, 24, 25; dasselbe Schaden-Praxis 2004, 113 f.; KG vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - juris; für parallele Linksabbieger BayObLG, DAR 1974, 304 und DAR 1980, 277; Hentschel aaO, § 9 Rn. 27; Walther in Heidelberger Kommentar Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 9 Rn. 35; Burmann in Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl., § 9 Rn. 32, 33).

    Da für das Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen die zum Fahren eines mehrspurigen Fahrzeugs erforderliche Breite entscheidend ist und nicht das Vorhandensein von Fahrbahnmarkierungen (Hentschel aaO, § 7 Rn. 5; Heß aaO, § 7 Rn. 2; KG, NZV 2003, 182, 183; verneinend für Motorräder OLG Düsseldorf, ZfS 1990, 214), stellt ein Wechsel von einer Fahrspur in die andere während des Abbiegevorgangs nur im Hinblick auf das Queren des nicht markierten Kreuzungsbereichs und die allgemeine Änderung der Fahrtrichtung keinen Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO dar (vgl. KG vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - juris und DAR 2005, 24 f. = NZV 2005, 91; BayObLG, DAR 1980, 277; Hentschel aaO, § 7 Rn. 16; Walther aaO, § 7 Rn. 21; Heß aaO, § 7 Rn. 21).

  • KG, 28.06.2004 - 12 U 89/03

    Verkehrsunfallhaftung: Sorgfaltspflichten beim parallelen Rechtsabbiegen

    Dies gilt insbesondere, wenn sich der Unfallgegner, hier der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, noch nicht im Fahrstreifen der neuen Straße eingeordnet hatte und damit noch nicht zum fließenden Verkehr gehörte (Senat, Urteile vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - und vom 17. Dezember 1990 - 12 U 960/90 -).

    Der Vorrang des äußerst rechts Eingeordneten gilt auch unabhängig davon, ob der links neben ihm Abbiegende möglicherweise schneller in die Kreuzungseinmündung einfährt (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - ).

    Der Fahrer des so eingeordneten Lkw hatte zudem die Wahl, in welchen der Fahrstreifen der neuen Straße er einfahren wollte (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - und vom 17. Dezember 1990 - 12 U 960/90 - ).

    Etwas anderes könnte möglicherweise gelten, wenn die Spuren der bisherigen Fahrstreifen über die Kreuzung hinaus durch Markierungen in die neue Fahrbahn weitergeleitet werden (so bereits Senat, Urteil vom 13. Juni 1996, a. a. O.) Dies war hier jedoch, wie bereits oben dargelegt, nicht der Fall.

  • KG, 18.12.2003 - 22 U 3/03

    Haftung bei Kfz-Unfall: Vorrang des rechts auf einer dreispurigen

    Das folgt aus dem Gebot des § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO, nach dem sich ein Rechtsabbieger möglichst weit rechts einzuordnen hat und generell aus dem Rechtsfahrgebot des § 1 Abs. 2 StVO (vgl. zu allem wohl zuletzt KG Urt. v. 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 m. w. N. - einzusehen bei Juris).
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