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   OLG Köln, 25.11.1999 - 12 U 27/99   

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OLG Köln, 25.11.1999 - 12 U 27/99 (https://dejure.org/1999,13401)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.11.1999 - 12 U 27/99 (https://dejure.org/1999,13401)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. November 1999 - 12 U 27/99 (https://dejure.org/1999,13401)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 70/88
    Auszug aus OLG Köln, 25.11.1999 - 12 U 27/99
    Eine solche Vereinbarung ist anzunehmen, wenn der Vermögensverwalter und die Bank/der Broker sozusagen "hinter dem Rücken" des Anlegers die Vereinbarung treffen, dass die dem Anleger von der Bank in Rechnung gestellten Provisionen/Gebühren teilweise an den Vermögensverwalter abgeführt werden sollen, die Bank dem Anleger gegenüber also in Absprache mit dem Vermittler höhere Vergütungen als die selbst beanspruchten ausweist (BGH WM 1989, 1047 ff., 1051; WM 1990, 462 ff., 464), wobei teilweise die Auffassung vertreten wird, begriffsnotwendig sei weiterhin, dass die Bank überhöhte Kommisionen in Rechnung stelle (OLG Düsseldorf ZIP 1994, 1765 f., 1765, Rössner/Arendts WM 1996, 1517 ff., 1518).

    Der Zweck der verletzten Offenbarungspflicht bestand zunächst darin, Rückvergütungen "im Rücken" des Anlegers unter Missachtung der Herausgabepflicht des Vermögensverwalters nach §§ 675, 667 BGB zu verhindern (BGH WM 1989, 1047 ff., 1051; 1990, 462 ff., 464).

  • OLG Düsseldorf, 27.09.1994 - 4 U 264/93
    Auszug aus OLG Köln, 25.11.1999 - 12 U 27/99
    Eine solche Vereinbarung ist anzunehmen, wenn der Vermögensverwalter und die Bank/der Broker sozusagen "hinter dem Rücken" des Anlegers die Vereinbarung treffen, dass die dem Anleger von der Bank in Rechnung gestellten Provisionen/Gebühren teilweise an den Vermögensverwalter abgeführt werden sollen, die Bank dem Anleger gegenüber also in Absprache mit dem Vermittler höhere Vergütungen als die selbst beanspruchten ausweist (BGH WM 1989, 1047 ff., 1051; WM 1990, 462 ff., 464), wobei teilweise die Auffassung vertreten wird, begriffsnotwendig sei weiterhin, dass die Bank überhöhte Kommisionen in Rechnung stelle (OLG Düsseldorf ZIP 1994, 1765 f., 1765, Rössner/Arendts WM 1996, 1517 ff., 1518).

    Der Senat geht weitergehend davon aus, dass die Offenbarungspflicht darüber hinaus daran anknüpft, dass eine solche Rückvergütungs-Vereinbarung zu einem Interessenkonflikt führen kann (so offensichtlich auch: OLG Düsseldorf, ZIP 1994, 1765 f., 1776).

  • BGH, 06.02.1990 - XI ZR 184/88

    Gerichtsstand des Begehungsortes bei einer unerlaubten Handlung von Mittätern;

    Auszug aus OLG Köln, 25.11.1999 - 12 U 27/99
    Eine solche Vereinbarung ist anzunehmen, wenn der Vermögensverwalter und die Bank/der Broker sozusagen "hinter dem Rücken" des Anlegers die Vereinbarung treffen, dass die dem Anleger von der Bank in Rechnung gestellten Provisionen/Gebühren teilweise an den Vermögensverwalter abgeführt werden sollen, die Bank dem Anleger gegenüber also in Absprache mit dem Vermittler höhere Vergütungen als die selbst beanspruchten ausweist (BGH WM 1989, 1047 ff., 1051; WM 1990, 462 ff., 464), wobei teilweise die Auffassung vertreten wird, begriffsnotwendig sei weiterhin, dass die Bank überhöhte Kommisionen in Rechnung stelle (OLG Düsseldorf ZIP 1994, 1765 f., 1765, Rössner/Arendts WM 1996, 1517 ff., 1518).

    Der Zweck der verletzten Offenbarungspflicht bestand zunächst darin, Rückvergütungen "im Rücken" des Anlegers unter Missachtung der Herausgabepflicht des Vermögensverwalters nach §§ 675, 667 BGB zu verhindern (BGH WM 1989, 1047 ff., 1051; 1990, 462 ff., 464).

  • BGH, 09.06.1998 - XI ZR 220/97

    Hinweispflicht der Betreiber von Börsentermingeschäften auf alle gewinnmindernden

    Auszug aus OLG Köln, 25.11.1999 - 12 U 27/99
    Für diese Annahme streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl.: BGH NJW-RR 1998, 1271 ff., 1272; BGH ZIP 1992, 612 ff., 615; BGH ZIP 1994, 116 ff., 119; OLG Köln, NJW-RR 1995, 112).

    Wenn einem Anlageinteressenten Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten für das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunkts geschuldet wird, beschränkt sich die Pflicht darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten könnten (BGHZ 116, 209 ff., 213; BGH NJW-RR 1998, 1271 ff., 1273).

  • BGH, 14.03.1985 - IX ZR 26/84

    Haftung des Notars für unrichtige, steuerrechtlich nachteilige Beratung

    Auszug aus OLG Köln, 25.11.1999 - 12 U 27/99
    Bei dem geltend gemachten Schaden muss es sich um eine Folge handeln, die in den Bereich der Gefahren fällt, um derentwillen die Rechtsnorm bzw. Vertragspflicht besteht; notwendig ist ein innerer Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage; eine nur bloß zufällige äußere Verbindung reicht nicht (BGH NJW 1986, 1329 ff., 1332).
  • BGH, 17.03.1992 - XI ZR 204/91

    Schadensersatzanspruch aus der Vermittlung von Warentermindirektgeschäften -

    Auszug aus OLG Köln, 25.11.1999 - 12 U 27/99
    Für diese Annahme streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl.: BGH NJW-RR 1998, 1271 ff., 1272; BGH ZIP 1992, 612 ff., 615; BGH ZIP 1994, 116 ff., 119; OLG Köln, NJW-RR 1995, 112).
  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

    Auszug aus OLG Köln, 25.11.1999 - 12 U 27/99
    Für diese Annahme streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl.: BGH NJW-RR 1998, 1271 ff., 1272; BGH ZIP 1992, 612 ff., 615; BGH ZIP 1994, 116 ff., 119; OLG Köln, NJW-RR 1995, 112).
  • BGH, 22.11.1994 - XI ZR 45/91

    Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche gegen einen ausländischen Broker wegen

    Auszug aus OLG Köln, 25.11.1999 - 12 U 27/99
    Denn es besteht die Gefahr, dass der Vermögensverwalter im eigenen Gewinninteresse ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten der gewählten Anlageform darauf abzielt, möglichst häufig Positionen zu wechseln, um wieder erneut an den Kommisionen/Gebühren zu partizipieren (sogenannte "Spesenreiterei", auch Churning genannt, vgl.: Rössner/Arendts, a. a. O., 1517 ff.; siehe auch BGH WM 1995, 100 ff., 101).
  • BGH, 03.12.1991 - XI ZR 300/90

    Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Schutzzweck der Norm

    Auszug aus OLG Köln, 25.11.1999 - 12 U 27/99
    Wenn einem Anlageinteressenten Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten für das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunkts geschuldet wird, beschränkt sich die Pflicht darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten könnten (BGHZ 116, 209 ff., 213; BGH NJW-RR 1998, 1271 ff., 1273).
  • BGH, 27.02.1996 - XI ZR 133/95

    Pflichten der Bank im Rahmen einer Anlageberatung

    Auszug aus OLG Köln, 25.11.1999 - 12 U 27/99
    Bei einer solchen Vertragskonstellation trifft die Bank allerdings eine Pflicht zur Anlageberatung nicht (BGH WM 1996, 664 f., 665).
  • OLG Köln, 01.07.1994 - 19 U 149/93

    Aufklärungspflicht der Bank über Risiken bei Börsengeschäften gegenüber

  • OLG Köln, 20.02.2002 - 13 U 28/01

    Bankrecht: Kausalität und Haftungsumfang der Bank bei Verletzung der

    Diese Entscheidung hat der 12. Zivilsenat des OLG Köln mit Urteil vom 25.11.1999 - 12 U 27/99 - gegen die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten aufrechterhalten sowie der Widerklage stattgegeben.
  • OLG Köln, 20.02.2002 - 13 U 140/00

    Anlagerecht - Offenlegung einer Provisionsbeteiligung

    Diese Entscheidung hat der 12. Zivilsenat des OLG Köln mit Urteil vom 25.11.1999 - 12 U 27/99 - gegen die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten aufrechterhalten sowie der Widerklage stattgegeben.
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   LSG Niedersachsen-Bremen, 18.06.2002 - L 12 U 27/99   

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https://dejure.org/2002,24734
LSG Niedersachsen-Bremen, 18.06.2002 - L 12 U 27/99 (https://dejure.org/2002,24734)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18.06.2002 - L 12 U 27/99 (https://dejure.org/2002,24734)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18. Juni 2002 - L 12 U 27/99 (https://dejure.org/2002,24734)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Braunschweig, 28.10.1999 - 2 U 27/99
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.06.2002 - L 12 U 27/99
    Diese Akte und die Prozessakte (Aktenzeichen L 2 U 27/99, S 18 U 80/93) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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