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   KG, 30.08.2004 - 12 U 283/03   

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https://dejure.org/2004,3480
KG, 30.08.2004 - 12 U 283/03 (https://dejure.org/2004,3480)
KG, Entscheidung vom 30.08.2004 - 12 U 283/03 (https://dejure.org/2004,3480)
KG, Entscheidung vom 30. August 2004 - 12 U 283/03 (https://dejure.org/2004,3480)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten für ein Miettaxi ; Grundsätze zur Naturalrestitution und der Schadenskompensation; Lohnfortzahlung für nicht eingesetzte Fahrer; Ersatz des entgangenen Gewinns

  • Judicialis

    BGB § 251 Abs. 2; ; BGB § 286; ; BGB § 288; ; BGB § 247; ; ZPO § 287

  • rechtsportal.de

    Ersatz des Gewinnausfalls wegen Reparatur eines unfallgeschädigten Taxis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Zur Schadensminderungspflicht des Taxiunternehmers im Spannungsfeld von Gewinnentgang und Miettaxikosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 254 Abs. 2
    Schadensberechnung bei Unfallbeschädigung eines Taxis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2005, 146
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Celle, 17.09.1998 - 22 U 1/98

    Grenzen ersatzfähiger Mietwagenkosten bei Ausfall eines Taxis

    Auszug aus KG, 30.08.2004 - 12 U 283/03
    Soweit die Klägerin vorträgt, sie hätte in keinem Fall Lohnkosten erspart, da sie - entgegen der üblichen Praxis - allen ihren Fahrern eine Lohnfortzahlung leisten müsse, so hat sie dies nicht hinreichend konkret dargelegt, insbesondere keine Arbeitsverträge oder Gehaltsabrechnungen (insoweit auch OLG Celle, NZV 1999, 209) vorgelegt.

    Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung bisher bereits als unverhältnismäßig angesehenen Überschreitungen von Mietwagenkosten um 370 % (LG München, Urteil vom 12. März 1999, NZV 2000, 88), 350 % (OLG Celle, Urteil vom 17. September 1998, NZV 1999, 209) und der vom BGH in seinem Urteil vom 19. Oktober 1993 als am oberen Rand des wirtschaftlich Vertretbaren bezeichneten Quote von dort 283 %, wäre es bei der vorliegenden derart erheblichen Höhe der Mietwagenkosten erforderlich, dass die Klägerin umfassend zu den weiteren Aspekten, die bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, vorträgt.

  • KG, 10.04.1997 - 12 U 279/96
    Auszug aus KG, 30.08.2004 - 12 U 283/03
    Um den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn zu berechnen, ist zunächst der zwischen den Parteien nunmehr in Höhe von 7.866,21 DM brutto und 7.351,60 DM netto unstreitige Umsatz zugrunde zu legen, da die Klägerin zutreffend ausführt, es seien lediglich 7 % Umsatzsteuer abzusetzen (vgl. Urteil des Senats vom 10. April 1997 - 12 U 279/96).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist deshalb mangels besserer Erkenntnismöglichkeiten und in Ermangelung konkreten Vorbringens der Klägerin von einem Betrag von 50 % des Bruttoumsatzes auszugehen ( vgl. Senat, Urteile vom 7. November 1991 - 12 U 4765/90 - vom 19. März 1994 - 12 U 4514/93 - dort: 48 %; vom 10. April 1997 - 12 U 279/96 - vom 10. Juli 2000 - 12 U 1438/99 -).

  • OLG Köln, 26.08.1996 - 12 U 65/96

    Zur Darlegungs- u. Beweislast des Taxiunternehmers bei der Geltendmachung von

    Auszug aus KG, 30.08.2004 - 12 U 283/03
    Zwar trifft grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für seine Behauptung, die Anmietung des Ersatztaxis sei unverhältnismäßig (OLG Köln, 12. Zivilsenat, NZV 1997, 181; OLG Celle, 5. Zivilsenat, 5 U 143/93, Schaden-Praxis 1995, 245).
  • OLG Celle, 06.04.1995 - 5 U 143/93
    Auszug aus KG, 30.08.2004 - 12 U 283/03
    Zwar trifft grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für seine Behauptung, die Anmietung des Ersatztaxis sei unverhältnismäßig (OLG Köln, 12. Zivilsenat, NZV 1997, 181; OLG Celle, 5. Zivilsenat, 5 U 143/93, Schaden-Praxis 1995, 245).
  • LG München I, 12.03.1999 - 17 S 21087/98
    Auszug aus KG, 30.08.2004 - 12 U 283/03
    Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung bisher bereits als unverhältnismäßig angesehenen Überschreitungen von Mietwagenkosten um 370 % (LG München, Urteil vom 12. März 1999, NZV 2000, 88), 350 % (OLG Celle, Urteil vom 17. September 1998, NZV 1999, 209) und der vom BGH in seinem Urteil vom 19. Oktober 1993 als am oberen Rand des wirtschaftlich Vertretbaren bezeichneten Quote von dort 283 %, wäre es bei der vorliegenden derart erheblichen Höhe der Mietwagenkosten erforderlich, dass die Klägerin umfassend zu den weiteren Aspekten, die bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, vorträgt.
  • KG, 27.03.2000 - 12 U 6791/98
    Auszug aus KG, 30.08.2004 - 12 U 283/03
    Der Senat geht jedoch in vergleichbaren Fällen in ständiger Rechtssprechung zu Gunsten des Taxiunternehmers von einem Betrag von 25 % der Mietwagenkosten aus (vgl. Urteil vom 27. März 2000 - 12 U 6791/98 - mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 19.10.1993 - VI ZR 20/93

    Unverhältnismäßigkeit von Mietwagenkosten bei unfallbeschädigtem Taxi

    Auszug aus KG, 30.08.2004 - 12 U 283/03
    Insbesondere hat es das Urteil des BGH vom 19. Oktober 1993 (in NJW 1993, 3321) zutreffend berücksichtigt wonach folgendes gilt:.
  • OLG Frankfurt, 25.10.2016 - 16 U 167/15

    Verkehrsunfall: Abwägung - Anscheinsbeweis bei Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO

    Sie verweist zwar insoweit auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 2. Juli 2004 (12 U 283/03, zitiert nach juris), das im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 251 Abs. 2 ZPO zugunsten des Taxiunternehmers von einem Abzug in Höhe von 25 % ausgeht.
  • LG Nürnberg-Fürth, 29.10.2015 - 8 O 6456/14

    Ersatzfähigkeit hoher Kosten für Ersatztaxi

    Lohnkosten für beschäftigte Taxifahrer/innen sind bei der Vergleichsberechnung nur dann in Absatz zu bringen, wenn der Geschädigte solche Kosten tatsächlich erspart hat - andernfalls handelt es sich um leistungsunabhängige festen Kosten (BGH r+s 1985, 62; BGH r+s 1994, 137; KG NZV 2005, 146).
  • KG, 15.08.2005 - 1 W 260/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Erstattung der Reisekosten des auswärtigen Anwalts

    Unter Aufhebung des Beschlusses vom 15.1.2004 und in Ergänzung und Änderung des Beschlusses vom 10.3.2005 werden als nach dem Urteil des Kammergerichts vom 30.8.2004 - 12 U 283/03 - von der Klägerin an die Beklagte zu erstattende Kosten über die in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 13.11.2003 und vom 10.3.2005 festgesetzten Beträge hinaus.
  • KG, 15.08.2005 - 1 W 281/05

    Zur Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des von der auswärtigen Partei

    Unter Aufhebung des Beschlusses vom 15.1.2004 und in Ergänzung und Änderung des Beschlusses vom 10.3.2005 werden als nach dem Urteil des Kammergerichts vom 30.8.2004 - 12 U 283/03 - von der Klägerin an die Beklagte zu erstattende Kosten über die in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 13.11.2003 und vom 10.3.2005 festgesetzten Beträge hinaus.
  • LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2023 - 20 O 4607/22

    Auffahrunfall auf Fahrschulwagen - Verhältnismäßigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgebenden Sicht ex ante gemäß § 251 Abs. 2 BGB nur dann und insoweit nicht zu ersetzen, als sie unternehmerisch geradezu unvertretbar war (BGH, Urteil vom 04.12.1984, Az.: VI ZR 225/82; Urteil vom 19.10.1993, Az.: VI ZR 20/93; OLG München, Urteil vom 22.05.1992, Az.: 10 U 1810/92; OLG Köln, Urteil vom 26.08.1996, Az.: 12 U 65/96; OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.1989, Az.: 2 U 2815/89 LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.10.2015, Az.: 8 O 6456/14; KG, Urteil vom 30.08.2004, Az.: 12 U 283/03).
  • LG Hamburg, 21.12.2012 - 331 O 42/12
    Die abzugsfähigen Lohnkosten sind gemäß § 287 ZPO zu schätzen und können nach Auffassung des Gerichts mit 50 % des Bruttoumsatzes (= EUR 1.422,00) berücksichtigt werden (vgl. Landgericht Frankfurt, Urteil vom 22.06.2006, 18 O 328/04; Kammergericht Berlin, Urteil vom 30.08.2004, 12 U 283/03 zit. nach Juris; Landgericht Hannover, Urteil 9 O 32/10).
  • LG Bonn, 21.09.2021 - 8 S 42/21
    Soweit das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Bruttolohnkosten mit 50 % beziffert hat, entspricht dies einer Quote, die in der Rechtsprechung teilweise zugrunde gelegt wird (KG Urteil vom 30.08.2004, 12 U 283/03, Rn. 18).
  • LG Stuttgart, 21.03.2017 - 10 O 19/16
    Damit würde man in den Bereich kommen, bei dem im Einzelfall eine Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB in Frage kommen könnte (vgl. KG NJOZ 2005, 1673: Den zu erwartenden Gewinn um 410% übersteigende Mietwagenkosten für ein Ersatztaxi sind auch unter Berücksichtigung der von dem Taxiunternehmer vorgetragenen Aspekte des Interesses an einem ungestörten Betriebsablauf und der Möglichkeit des Einsatzes des gesamten Fuhrparks gerade zur Weihnachtszeit aus unter- i 10 0 19116 - Seite 13 -.
  • AG Fulda, 19.10.2005 - 35 C 111/05
    (vgl. KG Berlin, Urteil vom 30.08.2004, NZV 2005, 146-148).
  • AG Siegburg, 01.03.2021 - 124 C 66/20
    Ausnahmsweise können die Kosten für das Mieten eines Ersatztaxi, die höher als der ohne Miettaxi zu erwartende Gewinnentgang sind, jedoch nicht zu ersetzen sein, wenn der Ersatz nach einer die schützenswerten Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls als unverhältnismäßig im Sinne von § 251 Abs. 2 BGB erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 20/93 -, Rn. 12, juris; KG Berlin, Urteil vom 30. August 2004 - 12 U 283/03 -, juris).
  • LG Karlsruhe, 17.12.2012 - 8 O 285/12

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten bei

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