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   KG, 06.03.1989 - 12 U 3045/88   

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https://dejure.org/1989,22715
KG, 06.03.1989 - 12 U 3045/88 (https://dejure.org/1989,22715)
KG, Entscheidung vom 06.03.1989 - 12 U 3045/88 (https://dejure.org/1989,22715)
KG, Entscheidung vom 06. März 1989 - 12 U 3045/88 (https://dejure.org/1989,22715)
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Wird zitiert von ... (6)

  • KG, 10.05.1993 - 12 U 3086/91
    Allerdings hat im Straßenverkehr der Kraftfahrer die gesamte vor ihm liegende Fahrbahn zu beobachten (BGH NJW 1987, 2377 = VerkMitt 1987, 82 ; KG, Urteil vom 6. März 1989 - 12 U 3045/88 -).

    Er muß darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeuges zu geraten (vgl. BGH VersR 1964, 846 f.; VRS 65, 338, 340 = NJW 1984, 50 = DAR 1983, 389; KG, Urteil vom 6. März 1989 - 12 U 3045/88 -).

    Deshalb ist - erneut zugunsten der Beklagten - davon auszugehen, daß der Kläger die übliche Fußgängergeschwindigkeit von 1, 4 m/sec (nämlich 5 km/h; so KG VerkMitt 1987, 86, 87; KG, Urteile vom 4. Januar 1982 - 12 U 4061/81 - 6. März 1989 - 12 U 3045/88 -) einhielt, also infolge seines alkoholisierten Zustandes keineswegs langsamer ging.

  • OLG Koblenz, 17.02.2005 - 12 W 34/05

    Prozesskostenhilfe: Beachtung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit bei nicht

    Das verkehrsrechtliche Gebot an den Fahrzeugführer, vor einem Hindernis rechtzeitig anhalten zu können, bezieht sich andererseits nur auf solche Hindernisse, die sich bei Annäherung des Fahrzeugs bereits im Bereich der Fahrbahn befinden, nicht auf solche, die - wie ein unaufmerksamer Fußgänger - plötzlich in den Anhalteweg hineinlaufen (vgl. KG Urt. vom 6. März 1989 - 12 U 3045/88).
  • KG, 26.10.1992 - 12 U 4806/91
    Hierbei sind ebenso wie bei der Schadenabwägung nach Maßgabe des § 17 StVG zu Lasten des Kraftfahrers, aber auch zu Lasten des Klägers selbst nur bewiesene Tatsachen zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 20. Juni 1991 - 12 U 785/90 - und 6. März 1989 - 12 U 3045/88 - Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., Rdnr. 25 zu § 9 StVG , Rdnr. 21 zu § 17 StVG m.w.N.; Greger, StVG , 2. Aufl., Rdnr. 100 zu § 9 , Rdnr. 50 f zu § 17 ; Palandt/Heinrichs, BGB 50. Aufl., Rdnr. 82 zu § 254).
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