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   OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - I-12 U 45/12   

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https://dejure.org/2013,16559
OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - I-12 U 45/12 (https://dejure.org/2013,16559)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.04.2013 - I-12 U 45/12 (https://dejure.org/2013,16559)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. April 2013 - I-12 U 45/12 (https://dejure.org/2013,16559)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit der Verrechnung eines Debetsaldos des späteren Insolvenzschuldners auf einem Bankkonto mit eingehenden Zahlungen aus sicherungsabgetretenen Forderungen der Bank

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtbarkeit der Verrechnung des Debetsaldos der späteren Insolvenzschuldnerin auf einem Bankkonto mit eingehenden Zahlungen aus der Bank sicherungsabgetretenen Forderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verrechnung des Debetsaldos der Insolvenzschuldnerin mit eingehenden Zahlungen kann unzulässig sein

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - 12 U 45/12
    Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (vgl. BGH, Urt. vom 30.06.2011, a.a.O. Tz. 12; Versäumnisurt. v. 24.01.2012 - II ZR 119/10 = NZI 2012, 413, 414 Tz. 13).

    Ein zusätzliches Indiz für eine Zahlungseinstellung ist aus der Nichtzahlung bzw. der schleppenden Zahlung von Steuerforderungen durch die Schuldnerin herzuleiten, die mehrmals zu Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt geführt haben (vgl. BGH, Urt. v. 30.06.2011 - IX ZR 134/10 = NJW-RR 2011, 1413, 1414 Tz. 16 f.), sowie daraus, dass die Schuldnerin Anfang September 2005 wegen rückständiger Steuern um Vollstreckungsaufschub nachgesucht hat.

    Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge gebilligt hat (vgl. BGH, Urt. vom 30.06.2011 - IX ZR 134/10 = NJW-RR 2011, 1413 Tz. 8), wozu er entweder wissen muss, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorstellen, aber in Kauf nehmen muss, ohne sich durch diese Vorstellung von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGH, Urt. vom 05.03.2009 - IX ZR 85/07 = NJW 2009, 1601, 1602 Tz. 10).

    Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urt. vom 30.06.2011, a.a.O.).

  • BGH, 10.01.2013 - IX ZR 13/12

    "Göttinger Gruppe"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - 12 U 45/12
    Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahelegen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.2013 - IX ZR 13/12 = NJW 2013, 611, 612 Tz. 14; Urt. v. 22.11.2012 - IX ZR 62/10 = NZI 2013, 129 Tz. 7).

    Es muss dann allerdings zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.2013, a.a.O., 613 Tz. 17).

    Aufgrund dessen mag die Schuldnerin zwar die Hoffnung gehabt haben, die Krise überwinden zu können; das genügt aber nicht, ihren Benachteiligungsvorsatz zu widerlegen (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.2013, a.a.O., Tz. 18).

  • BGH, 26.06.2008 - IX ZR 47/05

    Unzulässigkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen aus an die Bank global

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - 12 U 45/12
    Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO der Eingang der Zahlungen auf dem Konto der Beklagten, denn damit erwarb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB, wodurch das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2008 - IX ZR 47/05 = NZI 2008, 551, 553 Tz. 17 f.).

    Für die anfechtungsrechtliche Beurteilung der Sicherungsabtretung künftiger Forderungen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Forderungen begründet worden sind, wobei Rechtshandlungen, die zur Werthaltigkeit einer abgetretenen Forderung führen, als selbstständig anfechtbar anzusehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2008 - IX ZR 47/05 = NZI 2008, 551, 553 Tz. 20, 22).

    Anfechtungsrechtlich sind im Verhältnis zum Zessionar die Leistungen des Schuldners nicht anders zu behandeln, als sei im Zeitpunkt der Werthaltigmachung eine neu entstandene bereits werthaltige Forderung von der Globalzession erfasst worden (BGH, Urt. v. 26.06.2008, a.a.O. Tz. 23).

  • BGH, 08.10.2009 - IX ZR 173/07

    Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - 12 U 45/12
    Zahlungsunfähigkeit droht, wenn eine im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO erhebliche Liquiditätslücke unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verfügbaren Zahlungsmittel voraussichtlich eintreten wird (vgl. BGH, Urt. v. 08.10.2009 - IX ZR 173/07 = NZI 2009, 847, 848 Tz. 11).
  • BGH, 27.03.2012 - II ZR 171/10

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Zahlungen nach Eintritt der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - 12 U 45/12
    Das folgt schon daraus, dass von dem Geschäftsführer einer GmbH erwartet wird, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert; wozu insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife gehört (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2012 - II ZR 171/10 = NZG 2012, 672, 673 Tz. 15).
  • BGH, 22.11.2012 - IX ZR 62/10

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit von Zahlungen auf ein prolongiertes Darlehen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - 12 U 45/12
    Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahelegen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.2013 - IX ZR 13/12 = NJW 2013, 611, 612 Tz. 14; Urt. v. 22.11.2012 - IX ZR 62/10 = NZI 2013, 129 Tz. 7).
  • LG Hagen, 17.07.2020 - 7 S 19/20

    Verkehrsunfall, Vorschaden, Verschweigen, unzulässige Rechtsausübung, Treu und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - 12 U 45/12
    Die R. GmbH leitete aus ihrer Analyse die Erkenntnis ab, dass sich sowohl die Kapitalstruktur als auch die Liquiditätssituation der Schuldnerin verschlechtert habe und dass aufgrund der "generell angespannten Liquiditätslage", der angestrebten Umsatzausweitung, des zum Teil hohen Einzelprojektvolumens und des vorhandenen Saisongeschäfts davon auszugehen sei, dass die Kontokorrentlinie von EUR 550.000 sporadisch deutlich überschritten werde und sich der Finanzbedarf unterjährig durchaus bei rund EUR 800.000 einpendeln werde, so dass sich eine Finanzierungslücke von EUR 250.000 ergebe (Anl. B 7 S 19/20).
  • BGH, 17.02.1971 - VIII ZR 4/70

    Begriff der Entstehung des Anspruchs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - 12 U 45/12
    Der Kläger hat zwar nicht vorgetragen, wann die Forderungen, die den streitgegenständlichen Zahlungen zugrunde liegen, begründet worden sind, d.h. wann die jeweiligen Verträge mit den Drittschuldnern abgeschlossen worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.1971 - VIII ZR 4/70 = BGHZ 55, 340, zit. nach juris Rdnr. 5).
  • BGH, 12.11.1992 - IX ZR 236/91

    Benachteiligungsabsicht bei inkongruenter Deckung im Zusammenhang mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - 12 U 45/12
    Begibt ein Schuldner eine Sicherung zugleich sowohl für künftige Forderungen als auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten und hat der Gläubiger jedenfalls auf letztere Sicherung keinen Anspruch, handelt es sich um ein insgesamt inkongruentes, in vollem Umfang nach § 131 InsO anfechtbares Deckungsgeschäft, wenn nicht festgestellt werden kann, ob und in welchem Umfang sich die Sicherung auf bestimmte Ansprüche bezieht (vgl. BGH, Beschl. v. 08.12.2011 - IX ZR 57/08 = NZI 2012, 81 Tz. 3; Urt. v. 12.11.1992 - IX ZR 236/91 = NJW-RR 1993, 238, 240).
  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 227/92

    Konkursanfechtung bei Bardeckung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - 12 U 45/12
    Auf das Vorliegen eines Bargeschäfts (§ 142 InsO) kann sich die Beklagte bei einer inkongruenten Deckung nicht berufen, denn ein solches ist nur bei vereinbarungsgemäß erfolgenden, also kongruenten Rechtshandlungen möglich (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.1993 - IX ZR 227/92 = NJW 1993, 3267, 3268 f.).
  • BGH, 29.11.2007 - IX ZR 30/07

    Zur Anfechtbarkeit von Globalzessionen

  • BGH, 05.03.2009 - IX ZR 85/07

    Anschubfinanzierung von neu gegründeten Unternehmen

  • BGH, 08.12.2011 - IX ZR 57/08

    Insolvenzanfechtung: Inkongruenz einer Sicherungsabtretung

  • BGH, 24.01.2012 - II ZR 119/10

    Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer GmbH: Nachweis der

  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 239/09

    Gläubigerkenntnis bei Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen: Widerlegung der

  • BGH, 24.01.2013 - IX ZR 11/12

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber dem Leistungsmittler; Kenntnis

  • LG Karlsruhe, 28.02.2014 - 6 O 145/13

    Versorgungsausgleich: Vereinbarkeit der Berechnung der Startgutschrift für

    Für die Abwägung von Grundrechten im Verhältnis zur Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) und der daraus abzuleitenden Einschätzungsprärogative lässt sich der Entscheidung hingegen nichts entnehmen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile v. 6. November 2012 - 12 U 45/12; 12 U 72/12; 12 U 65/12 - Urteil v. 5. Februar 2013 - 12 U 81/12 - Urteil v. 29. Oktober 2013 - 12 U 24/13 -).
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