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   KG, 02.11.2010 - 12 U 48/10   

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https://dejure.org/2010,16567
KG, 02.11.2010 - 12 U 48/10 (https://dejure.org/2010,16567)
KG, Entscheidung vom 02.11.2010 - 12 U 48/10 (https://dejure.org/2010,16567)
KG, Entscheidung vom 02. November 2010 - 12 U 48/10 (https://dejure.org/2010,16567)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht der Parteien auf mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10
    Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Grundstückausfahrt herausfahrenden Fahrzeugs mit einem den Schutzstreifen für Radfahrer benutzenden Fahrzeug des fließenden Verkehrs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schlüssiger Verzicht auf Anhörungsrecht in mündl. Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sachverständige: Schlüssiger Verzicht auf das Anhörungsrecht in der mündlichen Verhandlung! (IBR 2011, 1145)

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 58 O 91/08
  • KG, 02.11.2010 - 12 U 48/10

Papierfundstellen

  • VersR 2011, 1199
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 29.10.2007 - 12 U 5/07

    Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision zwischen einem Grundstücksausfahrer und einem

    Auszug aus KG, 02.11.2010 - 12 U 48/10
    Denn damit war der Vorgang des Einfahrens aus einer Grundstückseinfahrt noch nicht beendet; dies ist nämlich erst dann der Fall, wenn jede Einflussnahme des Einfahrens auf das weitere Verkehrsgeschehen auszuschließen ist, wenn also sich der Einfahrende vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat, wobei der Einfahrvorgang nicht dadurch unterbrochen wird, dass der Einfahrende bereits einige Zeit in einer wartenden Position weitgehend auf der Fahrbahn gestanden hat (so Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 12 U 5/07 - VRS 114, 405 = KGR 2008, 855; Senat, MDR 2008, 562 = VRS 114, 204 = NZV 2008, 413 = KGR 2008, 410; KG, Urteil vom 18. Januar 2010 - 22 U 121/09 - ).
  • KG, 15.08.2007 - 12 U 202/06

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftung des vom Fahrbahnrand Anfahrenden bei Kollision

    Auszug aus KG, 02.11.2010 - 12 U 48/10
    Denn damit war der Vorgang des Einfahrens aus einer Grundstückseinfahrt noch nicht beendet; dies ist nämlich erst dann der Fall, wenn jede Einflussnahme des Einfahrens auf das weitere Verkehrsgeschehen auszuschließen ist, wenn also sich der Einfahrende vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat, wobei der Einfahrvorgang nicht dadurch unterbrochen wird, dass der Einfahrende bereits einige Zeit in einer wartenden Position weitgehend auf der Fahrbahn gestanden hat (so Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 12 U 5/07 - VRS 114, 405 = KGR 2008, 855; Senat, MDR 2008, 562 = VRS 114, 204 = NZV 2008, 413 = KGR 2008, 410; KG, Urteil vom 18. Januar 2010 - 22 U 121/09 - ).
  • LG Nürnberg-Fürth, 13.07.2017 - 2 O 8806/16

    Zur Haftungsverteilung bei einer Klage des Leasingnehmers aus dem Recht des

    Zudem ist der Fahrer des Klägerfahrzeugs als Kraftfahrer nicht in den Schutzbereich des Schutzstreifens als Teil der Fahrbahn einbezogen, dessen Sinn und Zweck schon nach dem Wortlaut der Vorschrift allein darin besteht, die Gefährdung von Radfahrern auszuschließen (KG VersR 2011, 1199; Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 42 StVO Rn. 92).
  • KG, 18.02.2019 - 25 U 16/18

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Kollision eines vom

    Ereignet sich ein Unfall im Zusammenhang mit dem Einfahren auf die Fahrbahn, streitet der Beweis des ersten Anscheins gegen den Einfahrenden (KG, Beschluss vom 02. November 2010 - 12 U 48/10, BeckRS 2010, 30432) mit der Folge, dass dieser in der Regel in vollem Umfang oder ganz überwiegend haftet (BGH NJW-RR 2012, 157, 158; OLG Saarbrücken NJW-RR 2014, 1056, 1057).

    Der Schutzstreifen ist Teil der Fahrbahn (KG, Beschluss vom 02. November 2010 - 12 U 48/10, BeckRS 2010, 30432).

    Die von der Berufung zitierten Entscheidungen betreffen nicht vergleichbare Fallgestaltungen, nämlich eine Kollision zweier Kraftfahrzeuge im Bereich eines Schutzstreifens (KG, Beschluss vom 02. November 2010 - 12 U 48/10), die Haftungsverteilung zwischen dem vorfahrtberechtigten, berechtigterweise einen Schutzstreifen nutzenden Pkw und einem querenden Radfahrer (AG Mitte, Urteil vom 14. November 2011 - 108 C 3467/10, NZV 2012, 381) und die Haftung eines Radfahrers, der vom Radweg auf eine Fahrbahn ohne Schutzstreifen einfuhr (LG Münster, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 3 S 58/05).

  • OLG Hamm, 19.12.2016 - 6 U 82/15

    Sachverständigenbeweis; Anhörung; wesentlicher Verfahrensfehler; Aufhebung

    Ein solcher Verzicht kann sich unter Umständen auch daraus ergeben, dass ein zuvor erklärter Antrag auf Ladung des Sachverständigen zum Zwecke der mündlichen Erörterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung, zu der der Sachverständige nicht geladen worden ist nicht wiederholt, sondern lediglich mit dem Antrag zur Hauptsache verhandelt wird (vgl. KG VersR 2011, 1199).
  • OLG Dresden, 21.06.2022 - 4 U 2466/21

    1. Holt das Gericht statt der beantragten Ladung eines Sachverständigen ein

    In dem Verhalten der Klägerin ist mithin ein konkludenter Verzicht auf die beantragte Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Witte zu sehen (vgl. KG VersR 2011, 1199; Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 411 Rz. 5 a).
  • OLG Brandenburg, 31.05.2018 - 12 U 9/17

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine unterbliebene Parteianhörung im

    Die Anhörung des Sachverständigen ist zum einen nur dann nicht geboten, wenn die Beweisaufnahme nach geänderter Auffassung des Gerichts zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich erscheint (KG, Beschluss vom 02.11.2010 - 12 U 48/10, juris).
  • OVG Niedersachsen, 27.03.2015 - 5 LA 78/14

    Konkludenter Verzicht; Sachaufklärung

    Denn jedenfalls hat die Beklagte auf die Ladung des Sachverständigen nach § 411 Abs. 3 ZPO konkludent verzichtet, indem sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dessen Nichtladung nicht gerügt und die Ladung des Sachverständigen nicht nochmals beantragt hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 2.11.2010 - 12 U 48/10 -, juris Rn. 8ff.; Greger, a. a. O., § 411 Rn. 5a).
  • LG Köln, 08.07.2011 - 7 O 424/04
    Ein solcher stillschweigender Verzicht ist möglich und wird etwa angenommen, wenn die Schließung der Beweisaufnahme widerspruchslos hingenommen wird (BGH, Urteil vom 02.11.1993, NJW 1994, 329, OLG Köln, Beschluss vom 02.07.2010 - 19 U 171/09, KG, Urteil vom 02.11.2010, 12 U 48/10, Zöller-Greger, 28. Aufl., § 401 ZPO, Rdnr. 2).
  • OLG Düsseldorf, 19.05.2015 - 1 U 159/13

    Berechnung des Verdienstausfallschadens aufgrund unfallbedingter Verletzungen

    Zudem hat der Kläger das Unterlassen der Ladung des Sachverständigen zu dem Termin in der letzten mündlichen Verhandlung nicht gerügt, worin ein konkludenter Verzicht auf einen etwaigen Antrag zu sehen ist (Greger in: Zöller, ZPO-Kommentar, 30. Aufl. 2014, § 411 ZPO Rn. 5a mit Hinweis auf KG VersR 2011, 1199).
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