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   KG, 06.02.1997 - 12 U 5521/95   

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https://dejure.org/1997,2911
KG, 06.02.1997 - 12 U 5521/95 (https://dejure.org/1997,2911)
KG, Entscheidung vom 06.02.1997 - 12 U 5521/95 (https://dejure.org/1997,2911)
KG, Entscheidung vom 06. Februar 1997 - 12 U 5521/95 (https://dejure.org/1997,2911)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 1 § 3 § 4 § 7 Abs. 5; StVG § 17
    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

Papierfundstellen

  • VersR 1998, 518
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Naumburg, 17.12.2002 - 9 U 178/02

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

    Besteht aber die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs, dann führt die Gesamtschau zur Verneinung des Anscheinsbeweises (OLG Hamm MDR 1998, 712, 713; im Ergebnis ebenso: KG MDR 1997, 1123 [allerdings mit der Begründung, dass in einem solchen Fall der Anscheinsbeweis erschüttert ist]).

    Letztlich ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht bei angenommener gleicher Betriebsgefahr den Schaden hälftig geteilt hat (dazu auch: KG MDR 1997, 1123).

  • LG Aachen, 08.01.2010 - 6 S 168/09

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall und ungeklärtem Spurwechsel

    Besteht nämlich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs, dann führt die Gesamtschau zur Verneinung des Anscheinsbeweises (OLG Köln NZV 2007, 141; OLG Naumburg NJW-RR 2003, 809; OLG Hamm MDR 1998, 712; KG Berlin MDR 1997, 1123).
  • KG, 21.11.2005 - 12 U 214/04

    Auffahrunfall: Wiederholte Beweisaufnahme im Berufungsrechtszug; Anscheinsbeweis

    Bleibt der Unfallhergang - bei einem ernsthaft möglichen Fahrstreifenwechsel als Unfallursache -ungeklärt, ist der Schaden hälftig zu teilen (Senat, Urteil vom 19. Juni 1997 - 12 U 2131/96 - VM 1997, 76 Nr. 98; siehe auch Senat, Urteil vom 6. Februar 1997 - 12 U 5521/95 - VM 1997, 43 Nr. 58 = KGR 1997, 223).
  • KG, 12.07.2010 - 12 U 46/09

    Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einem unaufgeklärten Auffahrunfall in

    Wenn der Unfallhergang - bei einem ernsthaft möglichen Fahrstreifenwechsel als Unfallursache - letztlich ungeklärt bleibt, versagt der gegen den Auffahrende sprechende Anscheinsbeweis und der Schaden ist hälftig zu teilen (Senat, Urteil vom 19. Juni 1997 - 12 U 2131/96 - VM 1997, 76 Nr. 98; siehe auch Senat, Urteil vom 6. Februar 1997 - 12 U 5521/95 - VM 1997, 43 Nr. 58 = KGR 1997, 223 und Senat, Urteil vom 26. August 2004 - 12 U 195/03).
  • LG Passau, 20.05.2021 - 3 O 436/20

    Desinfektionskosten beim Schadensersatz - Erklärung am Unfallort

    Da hier die Betriebsgefahr der beiden Pkw gleich hoch zu bewerten ist, führt die Abwägung der Verursachungsbeiträge zu einer hälftigen Schadensteilung (vgl. auch OLG Hamm, NDR 1998, 712; KG, Urteil vom 06.02.1997, 12 U 5521/95; AG Hannover, DAR 2000, 169).
  • LG Gießen, 08.10.2003 - 1 S 213/03

    Haftungsverteilung bei Kollision bei zweispurig durchfahrener Linkskurve

    Damit liegt ein atypischer Geschehensablauf vor, der die Regeln des Anscheinsbeweises zu Lasten des Klägers nicht zur Anwendung kommen lässt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 4 StVO Rdn. 17; OLG Bremen, VersR 1997, 253, 254; KG, MDR 1997, 1123, 1124; KG, VM 1993, 27).
  • AG Hannover, 23.12.1999 - 507 C 10059/99

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall nach Fahrstreifenwechsel

    Der Anscheinsbeweis wird allerdings entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein untypischer Unfallhergang vorliegt (vgl. KG, MDR 1997, 1123 ).
  • AG Ravensburg, 06.03.2012 - 5 C 1347/11

    Auffahrunfall im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Fahrstreifenwechsel

    Bleibt ein Unfallhergang bei einem Auffahrunfall nach einem Fahrstreifenwechsel ungeklärt, ist der Schaden hälftig zu teilen (Kammergericht 06.02.1997 Versicherungsrecht 1998, 518).
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