Rechtsprechung
OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 621/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schmerzensgeld und Verdienstausfall für Verkehrsunfallfolgen; Verantwortlichkeit des Unfallverursachers für die vom Opfer als mittelbare Folge des Unfalls erlittene Drogenabhängigkeit; Mitverschulden des Unfallopfers an der Entwicklung der Drogenabhängigkeit; ...
- blutalkohol , S. 114
Zeitweise Drogenabhängigkeit als Unfallfolge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schadensersatz und weiteres Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 66,6 % bei einer bereits um 25 % verminderten Haftung des Schädigers, Höhe des Schmerzensgeldes bei Drogenabhängigkeit als Reaktion auf ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz)
Eine zeitweise Drogenabhängigkeit als Unfallfolge kann entschädigungspflichtig sein (Schmerzensgeld von 10.000,00 €)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Nach Unfall drogenabhängig - Schmerzensgeld?
Verfahrensgang
- LG Trier, 17.04.2003 - 6 O 331/98
- OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 621/03
Papierfundstellen
- NJW 2004, 3567
- NZV 2005, 317
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LSG Hessen, 24.09.2002 - L 4 VG 1055/99
Gewaltopferentschädigung - Anscheinsbeweis - Beweislast - Beweiserleichterung - …
Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 621/03
So werden Gesundheitsstörungen, die durch Auseinandersetzungen innerhalb des Drogenmilieus entstanden sind, als eine der Drogenszene eigentümliche Gefahrenverwirklichung angesehen, deren Entschädigung unbillig ist (vgl. HessLSG, Urt. v. 24. September 2002 - L 4 VG 1055/99). - BGH, 16.03.1993 - VI ZR 101/92
Ersatzpflicht bei Konversionsneurose
Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 621/03
Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger schon vor dem Unfall seelisch vermehrt labil war, ändert dies nichts daran, dass der Schädiger grundsätzlich haftungsrechtlich auch dann für entstandene Schäden einzustehen hat (vgl. z.B. BGH VersR 1993, 589, 590).