Rechtsprechung
   KG, 06.10.1977 - 12 U 767/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,6081
KG, 06.10.1977 - 12 U 767/77 (https://dejure.org/1977,6081)
KG, Entscheidung vom 06.10.1977 - 12 U 767/77 (https://dejure.org/1977,6081)
KG, Entscheidung vom 06. Oktober 1977 - 12 U 767/77 (https://dejure.org/1977,6081)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,6081) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kreuzung; Verkehr; Ampel; Grünlicht; Verursachungsanteil

Papierfundstellen

  • VersR 1978, 156
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 08.09.2008 - 12 U 194/08

    Verkehrsunfallhaftung: Haftungsverteilung in einem atypischen Kreuzungsräumerfall

    Fährt der Kreuzungsräumer in dieser Situation unbedacht an, kann dies zu einer Abweichung von der Regelhaftung des Kreuzungsräumer von 1/3 führen (vgl. Senat, Urteil vom 6. Oktober 1977 - 12 U 767/77 - DAR 1978, 48, Urteil vom 26. Oktober 1992 - 12 U 5056/91 - VM 1993, 35 Nr. 50); das gilt vor allem dann, wenn der Teilnehmer des Querverkehrs sich sicher sein konnte, dass der hängen gebliebene Kreuzungsräumer ihm die Vorfahrt lassen werde.

    Fährt der Kreuzungsräumer in dieser Situation unbedacht an, kann dies zu einer Abweichung von der Regelhaftung des Kreuzungsräumers von 1/3 führen (vgl. Senat, Urteil vom 6. Oktober 1977 - 12 U 767/77 - DAR 1978, 48, Urteil vom 26. Oktober 1992 - 12 U 5056/91 - VM 1993, 35 Nr. 50); das gilt vor allem dann, wenn der Teilnehmer des Querverkehrs sich sicher sein konnte, dass der hängengebliebene Kreuzungsräumer ihm die Vorfahrt lassen werde (vgl. BGH, a.a.O.).

  • KG, 18.02.2010 - 12 U 107/09

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei der Kollision zwischen

    In dieser Verkehrssituation ist die Beklagte zu 1. gegenüber dem Kläger bevorrechtigt und haftet, soweit sich nicht Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Einzelfall hiervon abzuweichen wäre, als Nachzügler, der die Kreuzung nicht mit der gebotenen Sorgfalt räumt, bei einer Kollision zu 1/3 (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 28. Juni 2004 - 12 U 94/03 - NZV 2005, 95; Senat, Urteil vom 6. Oktober 1977 - 12 U 767/77 - DAR 1978, 48; Senat, Urteil vom 26. März 1981 - 12 U 4387/80 - VM 1981, 75 Nr. 89; Senat, Urteil vom 26. Oktober 1992 - 12 U 5056/91 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht