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   OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18   

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OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18 (https://dejure.org/2019,44382)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2019 - 12 U 87/18 (https://dejure.org/2019,44382)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - 12 U 87/18 (https://dejure.org/2019,44382)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Betriebs-Berater

    Wirksamkeit einer die Änderung der AGB einer Bank mittels Zustimmungsfiktion erlaubenden Klausel

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    UKlaG § 1 ; BGB §§ 307 ff.
    Kontrolle der AGB eines Geldinstitutes

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Klausel zur Änderung von Kontogebühren durch Zustimmungsfiktion zulässig bei transparentem Hinweis auf beabsichtigte Änderung und Sonderkündigungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Bank darf Kontoführungsgebühren durch Zustimmungsfiktion ändern, soweit sie das gesetzlich vorgesehene Verfahren hierfür einhält

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Banken können Kontoführungsgebühren im Wege der Zustimmungsfiktion ändern sofern Vorgaben von § 675g BGB eingehalten werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Änderung der Kontoführungsgebühren mittels Zustimmungsfiktion

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zustimmungsfiktion zur Erhöhung von Bankgebühren rechtens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 114
  • MDR 2020, 359
  • WM 2020, 878
  • BB 2020, 590
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07

    Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18
    Von daher kommt es an dieser Stelle (d. h. im Rahmen der Prüfung, ob vorliegend eine Inhaltskontrolle stattfindet oder nicht) auch weder auf die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 11.10.2007 (III ZR 63/07) - betreffend die Rechtslage vor Inkrafttreten von § 675 g BGB - noch auf die von Klägerseite zitierten Entscheidungen österreichischer Gerichte zur dortigen Rechtslage an.

    Von daher kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung zur Rechtslage noch vor Inkrafttreten von § 675 g BGB es hat dahinstehen lassen, ob eine AGB-rechtliche Regelung zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen qua fingierter Zustimmung - wie sie schon seinerzeit seit langem und ohne dass insoweit Wirksamkeitsbedenken erhoben worden wären in den AGB-Banken enthalten war - den Transparenzanforderungen genügt (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2007, III ZR 63/07, juris Rn. 33).

    Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt insoweit bislang nicht vor, zumal der III. Zivilsenat in seinem Urteil vom 11.10.2007 (III ZR 63/07) die Entscheidung zur Wirksamkeit einer entsprechenden Klausel - zu einem früheren Rechtszustand - ausdrücklich offen gelassen hat (BGH, a. a. O., juris Rn. 33).

  • BGH, 24.04.2018 - XI ZR 335/17

    Qualifizierung der Agio-Klausel als Preishauptabrede bei der Auszahlung eines

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18
    Ungeachtet der Tatsache, dass die beiden streitgegenständlichen Klauseln einer Inhaltskontrolle entzogen sind (s. o.), bleibt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB die Transparenzkontrolle eröffnet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24.04.2018, XI ZR 335/17, juris zu 1.b)).

    Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen; zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen muss, wie dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Beschluss vom 24.04.2018, XI ZR 335/17, juris zu 1.b); BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, juris Rn. 22; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-621/17 - C und D Bank, Rn. 37).

    Der Vertragspartner des Verwenders muss dabei einerseits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt" (BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, juris Rn. 22), ohne dass es andererseits eines solchen Grades an Konkretisierung bedarf, dass alle Eventualitäten erfasst sind (BGH, Beschluss vom 24.04.2018, XI ZR 335/17, juris zu 1.b); BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, juris Rn. 23; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-621/17 - C und D Bank, Rn. 45).

  • BGH, 07.02.2019 - III ZR 38/18

    Rechtsstreit um die Verpflichtung eines Pflegebedürftigen zur Tragung der

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18
    Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen; zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen muss, wie dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Beschluss vom 24.04.2018, XI ZR 335/17, juris zu 1.b); BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, juris Rn. 22; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-621/17 - C und D Bank, Rn. 37).

    Der Vertragspartner des Verwenders muss dabei einerseits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt" (BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, juris Rn. 22), ohne dass es andererseits eines solchen Grades an Konkretisierung bedarf, dass alle Eventualitäten erfasst sind (BGH, Beschluss vom 24.04.2018, XI ZR 335/17, juris zu 1.b); BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, juris Rn. 23; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-621/17 - C und D Bank, Rn. 45).

    Wenn aber eine Klausel inhaltlich, terminologisch und systematisch dem Gesetz entspricht, ist sie nach der Rechtsprechung des BGH schon deshalb hinreichend bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, juris Rn. 27).

  • LG Köln, 12.06.2018 - 21 O 351/17

    Änderung von Kontoführungsgebühren durch Zustimmungsfiktion

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.06.2018 zum Az. 21 O 351/17 wird zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 12.06.2018 - 21 O 351/17 - zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Finanzdienstleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:.

  • EuGH, 03.10.2019 - C-621/17

    Kiss und CIB Bank

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18
    Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen; zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen muss, wie dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Beschluss vom 24.04.2018, XI ZR 335/17, juris zu 1.b); BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, juris Rn. 22; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-621/17 - C und D Bank, Rn. 37).

    Der Vertragspartner des Verwenders muss dabei einerseits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt" (BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, juris Rn. 22), ohne dass es andererseits eines solchen Grades an Konkretisierung bedarf, dass alle Eventualitäten erfasst sind (BGH, Beschluss vom 24.04.2018, XI ZR 335/17, juris zu 1.b); BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, juris Rn. 23; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-621/17 - C und D Bank, Rn. 45).

  • LG Berlin, 19.01.2018 - 15 O 235/17

    Bargeld-Entgelte am Bankautomaten

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18
    Denn sollte die Beklagte als Verwenderin der AGB diesen Anforderungen nicht gerecht werden, ist ihr Änderungsverlangen ohnehin unwirksam und mithin nicht geeignet, die Zustimmungsfiktion nach § 675 g BGB zu begründen (vgl. LG Berlin, 15 O 235/17, Urteil vom 19.01.2018, S. 11, Anl. BB 1, Bl. 178 ff. d. A.).
  • EuGH, 11.11.2020 - C-287/19

    DenizBank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie (EU)

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18
    Soweit die aus Sicht des Senats (auch) entscheidungserhebliche Frage des Verhältnisses von Klauselrichtlinie und Zahlungsdiensterichtlinie europarechtliche Fragen aufwirft, die auch dem EuGH bereits zur Entscheidung vorliegen (vgl. EuGH, C-287/19 - EBank, Vorlagefrage Nr. 1), erscheint es zweckmäßig, zunächst dem für die letztinstanzliche Auslegung des - ggfls.
  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 106/14

    Abstrakte AGB-Kontrollklage: Beschwerdewert einer Verbandsklage gegen die

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18
    Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 48, 47 GKG, 3 ZPO (vgl. auch BGH, I ZR 106/14, Beschluss vom 05.02.2015).
  • EuGH, 11.09.2019 - C-143/18

    Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18
    Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung darauf abstellt, dass eine solche Sichtweise gegen europarechtliche Grundsätze verstoße, kommt es hierauf im Ergebnis deshalb nicht an, weil der Grundsatz gemeinschaftskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen darf (BGH, Urteil vom 03.07.2018, XI ZR 702/16, juris Rn. 13 m. w. N.; BGH, Urteil vom 15.10.2019, XI ZR 759/17, juris Rn.19 ff.; ebenso EuGH, Urteil vom 11.09.2019, C-143/18 - B, Rn. 38).
  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 244/16

    Verpflichtung des Mitarbeiters eines Unternehemens zur Mitteilung seines Namens

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18
    Das Regelungsziel des nationalen Gesetzgebers darf durch richterliche Auslegung weder in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden, noch darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt werden (BGH, a. a. O. sowie BGH, Urteil vom 19.04.2018, I ZR 244/16, juris Rn. 20).
  • BGH, 15.10.2019 - XI ZR 759/17

    Anwendbarkeit des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB auf im Wege des Fernabsatzes

  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 702/16

    Anwendbarkeit des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. auf im Wege des Fernabsatzes

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

  • BGH, 27.04.2021 - XI ZR 26/20

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (WM 2020, 878 ff.) im Wesentlichen ausgeführt:.
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