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Rechtsprechung
   KG, 28.06.2004 - 12 U 89/03   

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https://dejure.org/2004,2579
KG, 28.06.2004 - 12 U 89/03 (https://dejure.org/2004,2579)
KG, Entscheidung vom 28.06.2004 - 12 U 89/03 (https://dejure.org/2004,2579)
KG, Entscheidung vom 28. Juni 2004 - 12 U 89/03 (https://dejure.org/2004,2579)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Grundsätze für das zweispurige Rechtsabbiegen mit und ohne Pfeilmarkierungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sorgfaltspflichten von Verkehrsteilnehmern bei paarweisen Abbiegevorgängen; Vorrang des äußerst rechts Eingeordneten; Begründungspflicht einer Einspruchsschrift im Rahmen eines Versäumnisurteils; Anforderungen an einen Fahrstreifenwechsel

  • Judicialis

    StVO § 9 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 9 Abs. 1 Satz 2
    Haftungsverteilung bei Kollision beim paarweisen Rechtsabbiegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Grundsätze für das zweispurige Rechtsabbiegen mit und ohne Pfeilmarkierungen

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Ausführlich Darlegungen zum Erwerbsschaden und zum Schmerzensgeldanspruch des Ehemanns als Folge des Unfalltodes seiner Ehefrau - die psychische Beeinträchtigung muss Krankheitswert haben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kollision bei paarweisem Abbiegen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 87
  • NZV 2005, 91
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 13.06.1996 - 12 U 2594/95
    Auszug aus KG, 28.06.2004 - 12 U 89/03
    Dies gilt insbesondere, wenn sich der Unfallgegner, hier der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, noch nicht im Fahrstreifen der neuen Straße eingeordnet hatte und damit noch nicht zum fließenden Verkehr gehörte (Senat, Urteile vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - und vom 17. Dezember 1990 - 12 U 960/90 -).

    Der Vorrang des äußerst rechts Eingeordneten gilt auch unabhängig davon, ob der links neben ihm Abbiegende möglicherweise schneller in die Kreuzungseinmündung einfährt (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - ).

    Der Fahrer des so eingeordneten Lkw hatte zudem die Wahl, in welchen der Fahrstreifen der neuen Straße er einfahren wollte (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - und vom 17. Dezember 1990 - 12 U 960/90 - ).

    Etwas anderes könnte möglicherweise gelten, wenn die Spuren der bisherigen Fahrstreifen über die Kreuzung hinaus durch Markierungen in die neue Fahrbahn weitergeleitet werden (so bereits Senat, Urteil vom 13. Juni 1996, a. a. O.) Dies war hier jedoch, wie bereits oben dargelegt, nicht der Fall.

  • KG, 17.12.1990 - 12 U 960/90

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier parallel rechts abbiegender Fahrzeuge

    Auszug aus KG, 28.06.2004 - 12 U 89/03
    Dies gilt insbesondere, wenn sich der Unfallgegner, hier der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, noch nicht im Fahrstreifen der neuen Straße eingeordnet hatte und damit noch nicht zum fließenden Verkehr gehörte (Senat, Urteile vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - und vom 17. Dezember 1990 - 12 U 960/90 -).

    Der Fahrer des so eingeordneten Lkw hatte zudem die Wahl, in welchen der Fahrstreifen der neuen Straße er einfahren wollte (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - und vom 17. Dezember 1990 - 12 U 960/90 - ).

  • KG, 18.12.2003 - 22 U 3/03

    Haftung bei Kfz-Unfall: Vorrang des rechts auf einer dreispurigen

    Auszug aus KG, 28.06.2004 - 12 U 89/03
    Er darf den äußerst rechts Abbiegenden nicht einengen oder behindern und muss ihm notfalls den Vortritt lassen (Hentschel, a. a. O., § 9 StVO, Rn 27; Senat a. a. O. sowie KG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 22 U 3/03 - ).
  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 75/06

    Sorgfaltspflichten beim mehrspurigen Abbiegen

    Zwar gebietet § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO dem Rechtsabbieger, sich möglichst weit rechts einzuordnen, woraus zu Recht hergeleitet wird, dass grundsätzlich ein Vortrittsrecht des äußerst rechts eingeordneten Fahrzeugs gegenüber einem weiter links fahrenden Fahrzeug besteht (vgl. KG, DAR 2005, 24, 25; dasselbe Schaden-Praxis 2004, 113 f.; KG vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - juris; für parallele Linksabbieger BayObLG, DAR 1974, 304 und DAR 1980, 277; Hentschel aaO, § 9 Rn. 27; Walther in Heidelberger Kommentar Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 9 Rn. 35; Burmann in Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl., § 9 Rn. 32, 33).

    Da für das Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen die zum Fahren eines mehrspurigen Fahrzeugs erforderliche Breite entscheidend ist und nicht das Vorhandensein von Fahrbahnmarkierungen (Hentschel aaO, § 7 Rn. 5; Heß aaO, § 7 Rn. 2; KG, NZV 2003, 182, 183; verneinend für Motorräder OLG Düsseldorf, ZfS 1990, 214), stellt ein Wechsel von einer Fahrspur in die andere während des Abbiegevorgangs nur im Hinblick auf das Queren des nicht markierten Kreuzungsbereichs und die allgemeine Änderung der Fahrtrichtung keinen Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO dar (vgl. KG vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - juris und DAR 2005, 24 f. = NZV 2005, 91; BayObLG, DAR 1980, 277; Hentschel aaO, § 7 Rn. 16; Walther aaO, § 7 Rn. 21; Heß aaO, § 7 Rn. 21).

  • LG Berlin, 14.01.2010 - 43 S 154/09

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Rechtsabbiegen

    Er musste sie deshalb sorgfältig beobachten, durfte sie nicht behindern, in Bedrängnis bringen oder gefährden und musste ihr notfalls den Vortritt lassen (vgl. nur KG, Urteil vom 17. Dezember 1990 - 12 U 960/90, NZV 1991, 194 m.w.N.; Urteil vom 28. Juni 2004 - 12 U 89/03, NZV 2005, 91).

    Der Rechtsabbieger, der sich noch nicht auf dem rechten Fahrstreifen der neuen Straße eingeordnet hat sondern diesen lediglich überquert, um sich in einen der nächsten Fahrstreifen der neuen Straße einzuordnen, nimmt deshalb keinen Fahrstreifenwechsel vor (vgl. KG, NZV 2005, 91 f. m.w.N.).

    Die Beklagte zu 1 hatte dabei die Wahl, in welchen der Fahrstreifen der xxx sie einfahren wollte (vgl. KG NZV 2005, 91, 92).

  • LG Berlin, 21.02.2013 - 41 S 117/12

    Haftung bei Kfz-Unfall: Verbindlichkeit von auf der Fahrbahn markierten

    Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, dass zwar mehr als eine Pfeilmarkierung nebeneinander markiert ist, dazwischen jedoch weder Leit- noch Begrenzungslinien vorhanden sind (KG, Urteil vom 28. Juni 2004 - 12 U 89/03, zit. nach juris, dort Rn 15; veröffentlicht u.a. in NZV 2005, 91; DAR 2005, 24).
  • OLG München, 19.01.2022 - 10 U 1617/21

    Auslegung von Erklärungen am Unfallort

    In konsequenter Anwendung der Rechtsprechung des BGH bedeutet dies, dass in Fällen, in denen im Kreuzungsbereich weder Abbiegespuren markiert noch Richtungspfeile (Zeichen 297 zu § 41 III Nr. 5 Satz 2 StVO) angebracht sind, die Weiterfahrt des ordnungsgemäß am weitesten links eingeordneten Abbiegenden in einem anderen als dem bisherigen Fahrstreifen keinen Spurwechsel darstellt (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 28.06.2004 - 12 U 89/03 -, Rn. 9, juris = NZV 2005, 91).
  • KG, 08.09.2008 - 12 U 197/07

    Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links in eine Vorfahrtstraße

    Eine derartige Fahrbahnmarkierung führt nicht zur Verbindlichkeit der lediglich im linken Fahrstreifen vorhandenen Linksabbiegerpfeile, sondern nur zu einer Empfehlung (vgl. Senat, Urteil vom 28. Juni 2004 - 12 U 89/03 - NZV 2005, 91 = MDR 2005, 87 = DAR 2005, 24 = KGR 2005, 40; Hentschel, aaO., StVO § 41 Rn 248 zu Z 297).
  • OLG München, 13.11.2015 - 10 U 1963/15

    Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls im Zuge eines Abbiegevorgangs

    Da hier kein paralleles Abbiegen ausgewiesen war, hat der ordnungsgemäß am weitesten rechts eingeordnete Abbiegende die freie Wahl, ein Fahrstreifenwechsel liegt insoweit nicht vor (allg. M. seit BayObLG DAR 1974, 304; ferner etwa KG NZV 2005, 91; Senat a.a.O.).
  • KG, 06.07.2022 - 25 U 139/21

    Unfallbedingter Schadensersatzanspruch nach Verstoß gegen Rechtsfahrgebot bei

    Grundsätzlich leitet sich beim parallelen Rechtsabbiegen zwar aus § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO ein Vortrittsrecht des äußerst rechts eingeordneten Fahrzeugs gegenüber einem weiter links fahrenden Fahrzeug ab (vgl. KG DAR 2005, 24; KG Schaden-Praxis 2004, 113).
  • AG Mannheim, 03.12.2020 - 9 C 1828/19

    Unfall: Kollision mit Fahrschulauto beim paarweisen Abbiegen

    a) Für den vorliegenden Unfall gelten die Grundsätze zum paarweise Rechtsabbiegen (vgl. KG Berlin, 28.06.2004, 12 U 89/03, Rdn. 10 ff. - juris): Der Rechtsabbieger hat sich grundsätzlich nach § 9 Abs. 1, S. 2 StVO möglichst weit rechts einzuordnen.
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 20.11.2003 - 12 U 89/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4567
OLG Karlsruhe, 20.11.2003 - 12 U 89/03 (https://dejure.org/2003,4567)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.11.2003 - 12 U 89/03 (https://dejure.org/2003,4567)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. November 2003 - 12 U 89/03 (https://dejure.org/2003,4567)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 389
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.01.2003 - IV ZR 173/01

    Zu den Folgen eines Rotlichtverstoßes für die Vollkaskoversicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.11.2003 - 12 U 89/03
    Seiner Auffassung nach unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt nicht wesentlich von dem in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2003 (VersR 2003, 364).

    Wegen der besonderen Gefährlichkeit von Rotlichtverstößen ist das Überfahren einer roten Ampel grundsätzlich als schwerwiegender Sorgfaltsverstoß und damit als grob fahrlässig anzusehen (vgl. BGH VersR 2003, 364 unter II 3 b).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH VersR 2003, 364 unter II 2; VersR 1997, 351 unter II 2 c).

    Dabei ist weder aus einem objektiv groben Pflichtverstoß regelhaft die subjektive Unentschuldbarkeit herzuleiten noch sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar (BGH VersR 2003, 364 unter II 4 a m.w.N.).

    Damit erscheint auch eine Verwechslung der Lichtzeichen, die den Kläger unter bestimmten Umständen möglicherweise hätte entlasten können (vgl. auch den Sachverhalt bei BGH VersR 2003, 364), ausgeschlossen.

  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.11.2003 - 12 U 89/03
    Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (BGH aaO und BGHZ 119, 147, 151).

    Nach seinem Vorbringen in der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht, er könne sich nicht erklären, warum er davon ausgegangen sei, dass die Ampel grün sei, lässt sich der Unfall nur als ein echtes Augenblicksversagen erklären, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solches den Schluss auf ein subjektiv nicht grob fahrlässiges Verhalten nicht erlaubt (vgl. BGH VersR 2003, 365 unter II 4 b; BGHZ 119, 147 = NJW 1992, 2418 unter 3 a; vgl. auch BGH VersR 1997, 351 unter II 2 c).

  • BGH, 18.12.1996 - IV ZR 321/95

    Eintrittspflicht des Fahrzeugsversicherers bei Ausweichen vor einem Tier

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.11.2003 - 12 U 89/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH VersR 2003, 364 unter II 2; VersR 1997, 351 unter II 2 c).

    Nach seinem Vorbringen in der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht, er könne sich nicht erklären, warum er davon ausgegangen sei, dass die Ampel grün sei, lässt sich der Unfall nur als ein echtes Augenblicksversagen erklären, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solches den Schluss auf ein subjektiv nicht grob fahrlässiges Verhalten nicht erlaubt (vgl. BGH VersR 2003, 365 unter II 4 b; BGHZ 119, 147 = NJW 1992, 2418 unter 3 a; vgl. auch BGH VersR 1997, 351 unter II 2 c).

  • OLG Hamm, 26.01.2000 - 20 U 166/99

    Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls bei einem Rotlichtverstoß

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.11.2003 - 12 U 89/03
    c) Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit auch etwa von demjenigen, der der Entscheidung des OLG Hamm NJW-RR 2000, 1477 zugrunde lag.
  • ArbG Brandenburg, 10.07.2002 - 4 Ca 143/02

    Schadensersatzanspruch des Kaskoversicherers gegen den berechtigten Fahrer aus

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.11.2003 - 12 U 89/03
    Nach seinem Vorbringen in der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht, er könne sich nicht erklären, warum er davon ausgegangen sei, dass die Ampel grün sei, lässt sich der Unfall nur als ein echtes Augenblicksversagen erklären, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solches den Schluss auf ein subjektiv nicht grob fahrlässiges Verhalten nicht erlaubt (vgl. BGH VersR 2003, 365 unter II 4 b; BGHZ 119, 147 = NJW 1992, 2418 unter 3 a; vgl. auch BGH VersR 1997, 351 unter II 2 c).
  • OLG Düsseldorf, 28.10.2008 - 4 U 12/08

    Eintrittspflicht der Fahrzeugteilversicherung bei einem durch einen Fehler beim

    Für solche Umstände, die einen entsprechend hohen subjektiven Verschuldensmaßstab begründen, ist der Versicherer, der sich auf den Ausschlusstatbestand des § 61 VVG beruft, darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 29. Januar 2003, IV ZR 173/01, aaO.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2003, 12 U 89/03, aaO.).
  • OLG Düsseldorf, 28.10.2008 - 4 U 254/07

    Grob fahrlässige Herbeifühung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung

    Für solche Umstände, die einen entsprechend hohen subjektiven Verschuldensmaßstab begründen, ist der Versicherer, der sich auf den Ausschlusstatbestand des § 61 VVG beruft, darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 29. Januar 2003, IV ZR 173/01, aaO.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2003, 12 U 89/03, aaO.).

    Hierbei ist das Nichtbeachten eines roten Ampelsignals wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr in der Regel als objektiv grob fahrlässig zu bewerten (BGH, Urteil vom 29. Januar 2003, IV ZR 173/01, aaO.; OLG Hamm, Urteil vom 16. Januar 2000, 20 U 166/99, NJW-RR 2000, 1477; OLG Koblenz, Urteil vom 17. Oktober 2003, 10 U 375/03, NJW-RR 2004, 114; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2003, 12 U 89/03, NJW-RR 2004, 389).

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 20.11.2003 - 12 U 89/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,85173
OLG Stuttgart, 20.11.2003 - 12 U 89/03 (https://dejure.org/2003,85173)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.11.2003 - 12 U 89/03 (https://dejure.org/2003,85173)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. November 2003 - 12 U 89/03 (https://dejure.org/2003,85173)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.06.1985 - IX ZR 173/84

    Übergang der Rechte aus Mietbürgschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.11.2003 - 12 U 89/03
    Eine solche Vertragsübernahme kommt in einem einheitlichen Rechtsgeschäft entweder durch einen drei- bzw. mehrseitigen Vertrag zwischen der ausscheidenden und der übernehmenden Partei oder durch zweiseitigen Vertrag zwischen der ausscheidenden und der übernehmenden Partei und Zustimmung der verbleibenden Partei(en) zu Stande (BGHZ 95, 88 (III 2 c); Rohe a. a. O. 27; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Überbl v § 414, 1; Rieble in Staudinger, BGB (1999), § 414, 32 unter Verweis auf Busche in Staudinger a. a. O. Einl zu § 398, 196, 201; Möschel in MüKo, BGB, 4. Aufl., Vor § 414, 8; Lange ZIP 1999, 1373, 1374).

    Er wird dann unverändert zwischen den neuen Vertragspartnern fortgesetzt (BGHZ 95, 88, 93; Möschel a. a. O. 7; Busche a. a. O. 203).

  • BGH, 01.07.1993 - V ZR 235/92

    Einheitliches Rechtsmittel der Hauptpartei und Streithelfer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.11.2003 - 12 U 89/03
    Das Rechtsmittel eines Streithelfers ist daher stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei (BGH NJW 97, 2385 (II 2); NJW 93, 2944 (II 1)).
  • BGH, 03.12.1997 - XII ZR 6/96

    Anfechtung der Zustimmung zu einer Vertragsübernahme durch den Vermieter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.11.2003 - 12 U 89/03
    Die Zustimmung (vgl. zu ihrer Rechtsnatur BGHZ 137, 255 (2 a und b)) ist formfrei möglich (BGH DtZ 96, 56 (III 2 b); Busche a. a. O.; Palandt/Heinrichs a. a. O. § 398, 39; Möschel a. a. O. 8; Lange a. a. O. 1376).
  • BGH, 28.03.1985 - VII ZR 317/84

    Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei nacheinander eingelegter Revision von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.11.2003 - 12 U 89/03
    Vielmehr handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel (BGH NJW 90, 190 (1 b); 85, 2480 (3 b); Weth in Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 67, 4; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 67, 6 und 4).
  • BGH, 10.05.1995 - VIII ZR 264/94

    Behandlung eines mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung schwebend unwirksamen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.11.2003 - 12 U 89/03
    Mit dem Wirksamwerden des Übernahmevertrages findet eine Auswechslung der Person auf der Seite einer Vertragspartei statt (BGHZ 129, 371 (II 1 b, bb); Busche a. a. O. 202).
  • BGH, 29.05.1979 - KVR 4/78

    Mißbrauch der Marktstellung i.S.d. § 104 GWB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.11.2003 - 12 U 89/03
    Denn tatsächlich stehen Baukostenzuschüsse in unlösbarem Zusammenhang mit dem Tarifsystem und stellen sich letztlich als Bestandteil des Strompreises dar (BGHZ 74, 327 (II 3; dort zu Baukostenzuschüssen bei Strombezugsverträgen)).
  • BGH, 30.01.2001 - XI ZR 183/00

    Zeitliche Begrenzung des Auskunftsanspruchs gegen das kontoführende

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.11.2003 - 12 U 89/03
    Sie hat, wie die Kläger zutreffend anführen, ihrerseits Buchführungs- und entsprechende Verwahrpflichten, im Übrigen hätte sie ihre Vertragspartnerin, die SCAG, auf entsprechende Auskunft, notfalls klageweise in Anspruch nehmen können (vgl. allgemein BGH NJW 01, 1486, 1487).
  • BGH, 15.08.2002 - IX ZR 217/99

    Erteilung einer Gewährleistungsbürgschaft nach Abtretung der zu sichernden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.11.2003 - 12 U 89/03
    aa)Nach ständiger Rechtsprechung ist die rechtsgeschäftliche Übertragung der gesamten Rechte und Pflichten aus einem Schuldverhältnis (Vertragsübernahme) zulässig (BGH ZIP 2002, 1897 (II 2 c, aa); Rohe in Bamberger/Roth, BGB (2003), §§ 414 bis 415, 26).
  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 208/94

    Rechtliches Interesse des Nebenintervenienten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.11.2003 - 12 U 89/03
    Das Rechtsmittel eines Streithelfers ist daher stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei (BGH NJW 97, 2385 (II 2); NJW 93, 2944 (II 1)).
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