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   OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 12 U 90/06   

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https://dejure.org/2006,11821
OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 12 U 90/06 (https://dejure.org/2006,11821)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.11.2006 - 12 U 90/06 (https://dejure.org/2006,11821)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. November 2006 - 12 U 90/06 (https://dejure.org/2006,11821)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts; Todesfall bei einem Zugunglück auf dem Gebiet der ehemaligen DDR; Verjährungsunterbrechende Wirkung von geleisteten Zahlungen; Hypothetische Berufsunfähigkeit bzw. hypothetischer Tod des Unterhaltspflichtigen wegen einer ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 156; ; ZPO § ... 287; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 511; ; ZPO § 513; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; ZPO § 524; ; EGBGB Art. 229 § 5; ; EGBGB Art. 231 § 6; ; EGBGB Art. 232 § 10; ; ZGB § 339 Abs. 2; ; ZGB § 345; ; ZGB § 345 Abs. 1; ; ZGB § 345 Abs. 2; ; ZGB § 474 Abs. 1 Nr. 3; ; ZGB § 475 Nr. 2; ; FGB § 12; ; BGB § 208 a. F.; ; BGB § 212; ; BGB § 242; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 291; ; BGB § 844 Abs. 2; ; BGB § 852 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Beweislast bei Wegfall eines Schadensersatzanspruches wegen überholender Kausalität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • LG Cottbus, 20.11.2003 - 2 O 7/03
    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 12 U 90/06
    Im Verfahren 2 O 7/03 des Landgerichts Potsdam nahm Frau J... S... die Beklagte auf Zahlung entgangenen Unterhalts für die Zeit bis einschließlich November 2004 in Anspruch.

    Wie die Charité in ihrem Schreiben vom 01.12.2004 bestätigt hat - dieses Schreiben hat Frau J... S... als Anlage zum Schriftsatz vom 05.12.2004 in der vom Senat beigezogenen Verfahrensakte 2 O 7/03 des Landgerichts Potsdam vorgelegt - wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge Herr S... heutzutage als Klinikingenieur bei der Charité tätig.

    Darüber hinaus ergibt sich aus dem in der beigezogenen Akte Landgericht Potsdam 2 O 7/03 vorliegenden weiteren Schreiben der Charité vom 01.12.2004 (Anlage zum Schriftsatz vom 05.12.2004), dass Herr S... bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge in der Charité weiterhin als Klinikingenieur seine Beschäftigung gefunden hätte, und er mit dem im Schreiben vom 15.09.2004 benannten Tarif vergütet worden wäre.

    Auch vor diesem Zeitpunkt war indessen eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber Frau J... S... aufgrund des im Verfahren Landgericht Potsdam 2 O 7/03 geschlossenen Vergleichs vom 06.12.2004 mit Wirkung ab dem 01.01.2005 ausgeschlossen.

  • BGH, 31.05.1988 - VI ZR 116/87

    Bemessung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach Tötung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 12 U 90/06
    Die fiktive Miete einer derartigen Wohnung kann gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung der einschlägigen Mietspiegel bemessen werden (BGH VersR 1988, 954 (956); BGH NJW-RR 1987, 538 (539)).

    Anerkanntermaßen gehört zum angemessenen Unterhalt auch die Eröffnung von Informations-, Bildungs- und Unterhaltungsmöglichkeiten durch Zeitung und Rundfunk (BGH VersR 1988, 954 (955)).

    Es entspricht aber nicht mehr dem heutigen Standard, in dem ein in der Familie vorhandener PKW regelmäßig ein bestimmender Faktor für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung in der Familie ist (BGH VersR 1988, 954 (956)).

  • BGH, 05.12.1989 - VI ZR 276/88

    Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Eigenheim bei der Bemessung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 12 U 90/06
    Der durch Eigentum an einem Einfamilienhaus abgedeckte Wohnbedarf der Klägerin kann nicht, wie die Parteien von den zumeist vorliegenden Fällen mehrerer Hinterbliebener ausgehend (vgl. BGHZ 137, 237 (240); BGH NJW-RR 1990, 221; BGH VersR 1986, 264 (265)) übereinstimmend annehmen, mit dem angemessenen Mietwert des Hauses berücksichtigt werden.

    Der Bedarf eines Hinterbliebenen für die Wohnraumbeschaffung findet vielmehr eine Obergrenze im unterhaltsrechtlich geschuldeten Standard (BGH NJW-RR 1990, 221).

  • OLG Brandenburg, 20.12.2000 - 14 U 84/99

    Berechnung des Schadens von Hinterbliebenen nach dem Unfalltod der Hausfrau und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 12 U 90/06
    Auch Kosten für Neuanschaffungen für den Haushalt können als Fixkosten berücksichtigt werden (OLG Brandenburg NZV 2001, 213 (214)).

    Prämien zu Versicherungen sind als fixe Kosten anzuerkennen, soweit sie den Schutz der Familie sicherstellen (OLG Brandenburg NZV 2001, 213 (215)).

  • BGH, 16.12.1986 - VI ZR 192/85

    Unterhaltsschaden - Berechnung - Allein erwerbstätiger Ehemann - Wegfall - Unfall

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 12 U 90/06
    Für eine alleinstehende Person übersteigt die Nutzung eines Einfamilienhauses indessen den unterhaltsrechtlichen Bedarf (BGH NJW-RR 1987, 538 für den Unterhaltsanspruch der seit dem Auszug des Sohnes alleinstehenden im Einfamilienhaus lebenden Witwe; Brandenburgisches OLG ZfS 1999, 330 (332) zum Auszug der unterhaltsberechtigten Kinder aus dem Haushalt).

    Die fiktive Miete einer derartigen Wohnung kann gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung der einschlägigen Mietspiegel bemessen werden (BGH VersR 1988, 954 (956); BGH NJW-RR 1987, 538 (539)).

  • BGH, 03.07.1984 - VI ZR 42/83

    Berechnung der unterhaltsrechtlich geschuldeten Haushaltskosten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 12 U 90/06
    Angemessen erscheint, da ein besonderes Raumbedürfnis der Klägerin nicht dargetan ist, für ihren Ein-Personenhaushalt eine Wohnungsgröße von ca. 50 m2 (vgl. BGH NJW-RR 1987, 539; BGH, Urteil vom 03.07.1984, VI ZR 42/83).
  • OLG Brandenburg, 19.11.1998 - 2 U 114/97
    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 12 U 90/06
    Für eine alleinstehende Person übersteigt die Nutzung eines Einfamilienhauses indessen den unterhaltsrechtlichen Bedarf (BGH NJW-RR 1987, 538 für den Unterhaltsanspruch der seit dem Auszug des Sohnes alleinstehenden im Einfamilienhaus lebenden Witwe; Brandenburgisches OLG ZfS 1999, 330 (332) zum Auszug der unterhaltsberechtigten Kinder aus dem Haushalt).
  • VG Stuttgart, 16.02.2006 - 12 K 5442/04

    Anspruch eines schwerbehinderten Sozialhilfeempfängers auf Kostenübernahme für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 12 U 90/06
    Zwar soll nicht verkannt werden, dass ein Informationsbedürfnis über einen Internetzugang abgedeckt werden kann, und nach entsprechenden statistischen Erhebungen mittlerweile rund 57 % der Frauen in Deutschland einen privaten Internetzugang nutzen (VG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2006, 12 K 5442/04 unter Bezugnahme auf eine Presseinformation der Forschungsgruppe Wahlen vom 11.01.2006).
  • VG Schleswig, 03.09.2004 - 7 B 127/04
    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 12 U 90/06
    Nur in einem solchen Fall könnte angenommen werden, dass der private Internetzugang zum unterhaltsrechtlichen Bedarf der Klägerin gehörte (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 03.09.2004, 7 B 127/04 und VG Stuttgart a.a.O.: Kosten des Internetzugangs gehören nur bei besonderen, personenabhängigen Gründen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG).
  • OLG Hamm, 06.02.1987 - 9 U 143/86
    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 12 U 90/06
    Angemessen erscheint, da ein besonderes Raumbedürfnis der Klägerin nicht dargetan ist, für ihren Ein-Personenhaushalt eine Wohnungsgröße von ca. 50 m2 (vgl. BGH NJW-RR 1987, 539; BGH, Urteil vom 03.07.1984, VI ZR 42/83).
  • BGH, 02.12.1997 - VI ZR 142/96

    Berechnung des entgangenen Unterhalts wegen der Tötung eines Beamten

  • BGH, 25.04.1972 - VI ZR 134/71

    Hypothetische Kausalität - Überholende Kausalität - Beweislast

  • BGH, 23.09.1986 - VI ZR 46/85

    Unabwendbarkeit eines Unfalls beim Überholen nach Ende eines Überholverbotes;

  • BGH, 22.06.2004 - VI ZR 112/03

    Umfang des Schadensersatzes bei Tötung eines Angehörigen; Ersatz von

  • OLG Brandenburg, 10.09.2019 - 3 U 49/17

    Voraussetzungen der Abänderung einer Unterhaltsrente

    Das am 23.11.2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 12 U 90/06 - wird hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung einer monatlichen Geldrente - dahingehend abgeändert, dass die Klägerin an die Beklagte.

    Mit Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23.11.2006 (Az.: 12 U 90/06) wurde die Beklagte rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Geldrente von 1.093,63 EUR, befristet bis zum 22.08.2026, zu zahlen.

    1.a) ihr Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welcher Höhe sie Einkünfte bezieht, die in dem am 23. November 2006 verkündeten Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 12 U 90/06 nicht berücksichtigt sind, insbesondere auch Einkünfte aus Rente wegen Erwerbsminderung und Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund und b) die Auskunft gemäß Ziffer 1 a) durch Vorlage von geeigneten Nachweisen zu belegen,.

    das am 23. November 2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 12 U 90/06 hinsichtlich der von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Geldrente dahingehend abzuändern, dass die Klägerin an die Beklagte beginnend mit Rechtshängigkeit und endend mit dem 22. August 2026 eine monatliche Geldrente in der unter Berücksichtigung der in dem abzuändernden Urteil nicht berücksichtigten weiteren Einkünfte der Beklagte zu bestimmenden Höhe zu zahlen hat.

    das am 23. November 2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 12 U 90/06 hinsichtlich der von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Geldrente dahingehend abzuändern, dass die Klägerin an die Beklagte beginnend mit Rechtshängigkeit und endend mit dem 22. August 2026 eine monatliche Geldrente unter Berücksichtigung der in dem abzuändernden Urteil nicht berücksichtigten weiteren Einkünfte der Beklagte zu bestimmenden Höhe zu zahlen hat.

    Nachdem die Beklagte den Vergleich mit Schriftsatz vom 20.02.2017 widerrufen und weiter zur voraussichtlichen Verdienstentwicklung des Verstorbenen vorgetragen hat, hat das Landgericht am 14.03.2017 mit dem angefochtenen Urteil das am 23.11.2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 12 U 90/06 hinsichtlich der Verurteilung der Klägerin zur Zahlung einer monatlichen Geldrente an die Beklagte dahingehend abgeändert, dass die Klägerin an die Beklagte für den Zeitraum vom 16.10.2016 bis zum 31.10.2016 eine monatliche Geldrente in Höhe von 456, 00 EUR und ab dem 01.11.2016 endend mit dem 22.08.2026 eine monatliche Geldrente in Höhe von 419, 47 EUR zu zahlen hat.

    das am 23. November 2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 12 U 90/06 - hinsichtlich der Verurteilung der Klägerin zur Zahlung einer monatlichen Geldrente an die Beklagte dahingehend abzuändern, dass die Klägerin an die Beklagte für den Zeitraum vom 16. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2016 eine monatliche Geldrente in Höhe von 456, 00 EUR, für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 31. August 2017 eine monatliche Geldrente von 419, 47 EUR und ab dem 1. September 2017 bis zum 22. August 2026 eine monatliche Geldrente in Höhe von 59, 26 EUR zu zahlen verpflichtet sei.

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