Weitere Entscheidung unten: OLG Dresden, 23.04.2014

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 20.04.2015 - 12 U 97/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,11599
OLG Koblenz, 20.04.2015 - 12 U 97/14 (https://dejure.org/2015,11599)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.04.2015 - 12 U 97/14 (https://dejure.org/2015,11599)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. April 2015 - 12 U 97/14 (https://dejure.org/2015,11599)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • verkehrslexikon.de

    Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Kfz-Kauf

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw wegen eines Motorschadens; Erfüllungsort der Nacherfüllung

  • autokaufrecht-frankfurt.de

    Ort der Nacherfüllung bei Motorschaden

  • autorechtonline.de

    Fahrzeugkaufvertrag - Nacherfüllungsort bei fahruntüchtigem Fahrzeug

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw wegen eines Motorschadens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gebrauchtwagen - Rücktritt wegen Motorschaden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Fahrzeugkauf

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Fahrzeugkauf

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Motorschaden verändert Ort der Nacherfüllung - Erhebliche Unannehmlichkeiten für Käufer sind zu vermeiden

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10

    Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2015 - 12 U 97/14
    Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Sitz des Schuldners, wenn sich aus den jeweiligen Umständen keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen (BGH NJW 2011, 2278; BGH NJW 2013, 1074).

    Die Nacherfüllung muss allerdings ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen (BGH NJW 2011, 2278).

  • BGH, 19.12.2012 - VIII ZR 96/12

    Gewährleistung beim Kaufvertrag: Pflicht des Käufers zur Einräumung der

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2015 - 12 U 97/14
    Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Sitz des Schuldners, wenn sich aus den jeweiligen Umständen keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen (BGH NJW 2011, 2278; BGH NJW 2013, 1074).
  • OLG Naumburg, 19.05.2017 - 7 U 3/17

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Erfüllungsort der Nacherfüllung

    Der hiesige Fall ist auch nicht vergleichbar mit dem vom Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20. April 2015, 12 U 97/14, zitiert nach Juris, entschiedenen Fall, wonach erhebliche Unannehmlichkeiten sich daraus ergeben, dass der Pkw nicht fahrfähig ist und die Entfernung zwischen dem Ort, an dem er sich befindet und dem Sitz des Beklagten groß ist, so dass der Käufer das Fahrzeug auf einen Transporter verladen und zum Sitz des Beklagten bringen müsste, es jedoch für den Beklagten ein wesentlich geringerer Aufwand, einen Mitarbeiter zum Wohnsitz des Beklagten zu schicken, der sich das Fahrzeug ansieht und dann entscheidet, was zu tun ist.
  • LG Frankfurt/Main, 28.08.2015 - 24 O 201/13

    Gebrauchtwagenkaufvertrag - Erfüllungsort der Nacherfüllung bei fahruntüchtigem

    Aus der Diskrepanz zwischen dem jeweiligen Aufwand folgen hier nach Auffassung des Gerichts erhebliche Unannehmlichkeiten für den Kläger (vgl. zu einem derartigen Fall: OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2015 - Aktenzeichen 12 U 97/14).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 23.04.2014 - 12 U 97/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,10415
OLG Dresden, 23.04.2014 - 12 U 97/14 (https://dejure.org/2014,10415)
OLG Dresden, Entscheidung vom 23.04.2014 - 12 U 97/14 (https://dejure.org/2014,10415)
OLG Dresden, Entscheidung vom 23. April 2014 - 12 U 97/14 (https://dejure.org/2014,10415)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Bürgschaftserklärungen zugrunde liegenden Sicherungsabreden; Anforderungen an eine Sicherungsabrede zu einer Gewährleistungssicherheit; Zulässigkeit eines formularmäßigen Ausschlusses der Einrede der Aufrechenbarkeit selbst unbestrittener oder ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausschluss von § 770 Abs. 2 BGB: Sicherungsabrede für Mängelansprüche unwirksam!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Herausgabeanspruch bei Unwirksamkeit der der Bürgschaftserklärung zugrunde liegenden Sicherungsabrede

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Herausgabeanspruch bei Unwirksamkeit der der Bürgschaftserklärung zugrunde liegenden Sicherungsabrede

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss von § 770 Abs. 2 BGB: Sicherungsabrede unwirksam! (IBR 2014, 417)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 16
  • NZBau 2014, 701
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.07.2011 - VII ZR 207/09

    VOB-Vertrag: AGB-Klausel des Auftraggebers über die Befugnis des Auftragnehmers

    Auszug aus OLG Dresden, 23.04.2014 - 12 U 97/14
    In derartigen Bürgschaftsmustern geregelte Beschränkungen der Bürgenrechte gehören kraft Bezugnahme in der Sicherungsabrede zum Inhalt der Sicherungsvereinbarung (vgl. nur: BGH, Urteil vom 28.07.2011, VII ZR 207/09, ZIP 2011, 1904 ff.).

    Es kommt daher selbst bei sprachlich und räumlich absetzbaren Teilen eine Trennung der einzelnen Regelungsbestandteile nicht in Betracht, weil damit diese untrennbare Einheit aufgelöst würde (so: BGH, Urt. v. 28.07.2011, VII ZR 207/09, ZIP 2011, 1904 ff.).

    Selbst wenn indessen - mit der vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 15.10.2010 (a.a.O., Tz. 4) vertretenen Auffassung - davon auszugehen wäre, dass eine Sicherungsabrede, die auf die Stellung einer Bürgschaft unter Verzicht auf die Rechte aus § 770 Abs. 1 und 2 BGB gerichtet ist, noch als rechtlich unbedenklich zu beurteilen ist, so würde solches für die hier zu beurteilende Fallgestaltung deshalb nicht gelten, weil die von der Klägerin nach der formularmäßigen Sicherungsabrede begehrte Gewährleistungsbürgschaft neben dem Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit, § 770 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu für Formularbürgschaften bereits: BGH, Urt. v. 16.01.2003, IX ZR 171/00, BGHZ 153, 293 ff.), und dem sich jedenfalls als teilweiser Verzicht auf die Geltendmachung der in der Person der Hauptschuldnerin bestehenden Rechte im Sinne von § 768 BGB (zum vollständigen Ausschluss: BGH, Versäumnisurt. v. 16.06.2009, XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 ff.; BGH, Urt. v. 28.07.2011, a.a.O., Tz. 17) darstellenden Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu etwa auch: BGH, Beschl. v. 21.09.2011, IV ZR 38/09, NJW 2012, 296 ff.) überdies eine unzulässige Beschränkung des Austauschrechts der Hauptschuldnerin vorsah.

    Die Argumentation der Klägerin nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine ergänzende Vertragsauslegung von Sicherungsabreden, die eine Absicherung durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern vorsehen, nicht (mehr) in Betracht kommt, wenn der Auftraggeber diese Klauseln in Verträgen verwendet, die nach Bekanntwerden der Entscheidungen geschlossen werden, mit denen diese Klauseln für unwirksam gehalten worden sind (so: BGH, Urt. v. 28.07.2011, a.a.O., Tz. 22).

  • BGH, 05.05.2011 - VII ZR 179/10

    Wirksamkeit einer Sicherungsabrede in einem Bauvertrag: Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Dresden, 23.04.2014 - 12 U 97/14
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf eine mit Ziffer 4.1 der hier zu beurteilenden BVB vergleichbare Klausel mit Urteil vom 05.05.2011 (VII ZR 179/10, NZBau 2011, 410 ff.) dahinstehen lassen, ob diese für sich genommen wirksam ist.

    In dem mit Urteil vom 05.05.2011 (a.a.O.) entschiedenen Fall hat daher der Bundesgerichtshof die unzulässige Benachteiligung daraus hergeleitet, dass der Auftragnehmer nach den dortigen vertraglichen Vorgaben nach Abnahme eine Sicherheit von insgesamt 10 % zu stellen hatte, nämlich zum einen die gemäß (dort) Ziffer 6.1 BVB zu stellende Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % und zum anderen den gemäß (dort) Ziffer 6.2 BVB vorzunehmenden Sicherheitseinbehalt von weiteren 5 %.

    Eine solcherart kombinierte Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit von insgesamt 10 % übersteigt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer angemessene Maß (so: Urt. v. 05.05.2011, a.a.O., Tz. 28), zumal es der Auftraggeber nach der von ihm vorgegebenen Vertragsgestaltung durch den Zeitpunkt der Bewirkung der Schlusszahlung in der Hand hat, auf die Entstehung des Austauschrechtes der Hauptschuldnerin Einfluss zu nehmen.

  • BGH, 16.06.2009 - XI ZR 145/08

    Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines

    Auszug aus OLG Dresden, 23.04.2014 - 12 U 97/14
    2.2 Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Versäumnisurteil vom 16.06.2009 (XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 ff.) die Frage, ob der vereinbarte umfassende Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit, § 770 Abs. 2 BGB, der auch unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen erfasst, die Hauptschuldnerin unangemessen benachteilige und zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede führe, offengelassen.

    Selbst wenn indessen - mit der vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 15.10.2010 (a.a.O., Tz. 4) vertretenen Auffassung - davon auszugehen wäre, dass eine Sicherungsabrede, die auf die Stellung einer Bürgschaft unter Verzicht auf die Rechte aus § 770 Abs. 1 und 2 BGB gerichtet ist, noch als rechtlich unbedenklich zu beurteilen ist, so würde solches für die hier zu beurteilende Fallgestaltung deshalb nicht gelten, weil die von der Klägerin nach der formularmäßigen Sicherungsabrede begehrte Gewährleistungsbürgschaft neben dem Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit, § 770 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu für Formularbürgschaften bereits: BGH, Urt. v. 16.01.2003, IX ZR 171/00, BGHZ 153, 293 ff.), und dem sich jedenfalls als teilweiser Verzicht auf die Geltendmachung der in der Person der Hauptschuldnerin bestehenden Rechte im Sinne von § 768 BGB (zum vollständigen Ausschluss: BGH, Versäumnisurt. v. 16.06.2009, XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 ff.; BGH, Urt. v. 28.07.2011, a.a.O., Tz. 17) darstellenden Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu etwa auch: BGH, Beschl. v. 21.09.2011, IV ZR 38/09, NJW 2012, 296 ff.) überdies eine unzulässige Beschränkung des Austauschrechts der Hauptschuldnerin vorsah.

    Stattdessen wären etwa auch eine Verringerung des Einbehalts, die Verkürzung der Einbehaltsfrist oder Wahl eines anderen der in § 17 VOB/B genannten Sicherungsmittel in Betracht gekommen (ebenso: BGH, Versäumnisurt. v. 16.06.2009, a.a.O., Tz. 39).

  • OLG Hamburg, 15.10.2010 - 9 W 65/10

    Einstweiliger Verfügungsantrag gegen die Inanspruchnahme des Bankbürgen aus einer

    Auszug aus OLG Dresden, 23.04.2014 - 12 U 97/14
    Die von der zu dem vorformulierten Verzicht auf die Einrede nach § 770 Abs. 2 BGB überwiegend vertretenen Auffassung abweichende Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschl. v. 15.10.2010, 9 W 65/10, BauR 2011, 1007 f.) dürfte im Übrigen - ebenso wie die Berufungserwiderung - verkennen, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2009 (VII ZR 39/08, BGHZ 179, 374 ff.), mit dem dieser sich für eine Unwirksamkeit lediglich der den Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB vorsehenden Teilklausel ausgesprochen hat, die Verpflichtung, eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen, betraf, wohingegen es vorliegend um die eine Gewährleistungsbürgschaft betreffende Sicherungsabrede geht.

    Selbst wenn indessen - mit der vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 15.10.2010 (a.a.O., Tz. 4) vertretenen Auffassung - davon auszugehen wäre, dass eine Sicherungsabrede, die auf die Stellung einer Bürgschaft unter Verzicht auf die Rechte aus § 770 Abs. 1 und 2 BGB gerichtet ist, noch als rechtlich unbedenklich zu beurteilen ist, so würde solches für die hier zu beurteilende Fallgestaltung deshalb nicht gelten, weil die von der Klägerin nach der formularmäßigen Sicherungsabrede begehrte Gewährleistungsbürgschaft neben dem Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit, § 770 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu für Formularbürgschaften bereits: BGH, Urt. v. 16.01.2003, IX ZR 171/00, BGHZ 153, 293 ff.), und dem sich jedenfalls als teilweiser Verzicht auf die Geltendmachung der in der Person der Hauptschuldnerin bestehenden Rechte im Sinne von § 768 BGB (zum vollständigen Ausschluss: BGH, Versäumnisurt. v. 16.06.2009, XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 ff.; BGH, Urt. v. 28.07.2011, a.a.O., Tz. 17) darstellenden Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu etwa auch: BGH, Beschl. v. 21.09.2011, IV ZR 38/09, NJW 2012, 296 ff.) überdies eine unzulässige Beschränkung des Austauschrechts der Hauptschuldnerin vorsah.

  • BGH, 16.01.2003 - IX ZR 171/00

    Formularmäßiger Ausschluß der Aufrechenbarkeit mit unbestrittenen

    Auszug aus OLG Dresden, 23.04.2014 - 12 U 97/14
    Selbst wenn indessen - mit der vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 15.10.2010 (a.a.O., Tz. 4) vertretenen Auffassung - davon auszugehen wäre, dass eine Sicherungsabrede, die auf die Stellung einer Bürgschaft unter Verzicht auf die Rechte aus § 770 Abs. 1 und 2 BGB gerichtet ist, noch als rechtlich unbedenklich zu beurteilen ist, so würde solches für die hier zu beurteilende Fallgestaltung deshalb nicht gelten, weil die von der Klägerin nach der formularmäßigen Sicherungsabrede begehrte Gewährleistungsbürgschaft neben dem Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit, § 770 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu für Formularbürgschaften bereits: BGH, Urt. v. 16.01.2003, IX ZR 171/00, BGHZ 153, 293 ff.), und dem sich jedenfalls als teilweiser Verzicht auf die Geltendmachung der in der Person der Hauptschuldnerin bestehenden Rechte im Sinne von § 768 BGB (zum vollständigen Ausschluss: BGH, Versäumnisurt. v. 16.06.2009, XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 ff.; BGH, Urt. v. 28.07.2011, a.a.O., Tz. 17) darstellenden Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu etwa auch: BGH, Beschl. v. 21.09.2011, IV ZR 38/09, NJW 2012, 296 ff.) überdies eine unzulässige Beschränkung des Austauschrechts der Hauptschuldnerin vorsah.

    Dafür spricht vorliegend, wie mit den Parteien erörtert, bereits, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Hauptschuldnerin jedenfalls die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach durch den formularmäßigen Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit der Bürge unangemessen benachteiligt wird, wenn der Ausschluss auch für den Fall gilt, dass die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist (Urt. v. 16.01.2003, a.a.O., Leitsatz 1), bereits ergangen und veröffentlicht, mithin allgemein bekannt war.

  • BGH, 12.02.2009 - VII ZR 39/08

    Wirksamkeit einer Sicherungsvereinbarung im Übrigen bei Unwirksamkeit einer in

    Auszug aus OLG Dresden, 23.04.2014 - 12 U 97/14
    Die von der zu dem vorformulierten Verzicht auf die Einrede nach § 770 Abs. 2 BGB überwiegend vertretenen Auffassung abweichende Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschl. v. 15.10.2010, 9 W 65/10, BauR 2011, 1007 f.) dürfte im Übrigen - ebenso wie die Berufungserwiderung - verkennen, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2009 (VII ZR 39/08, BGHZ 179, 374 ff.), mit dem dieser sich für eine Unwirksamkeit lediglich der den Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB vorsehenden Teilklausel ausgesprochen hat, die Verpflichtung, eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen, betraf, wohingegen es vorliegend um die eine Gewährleistungsbürgschaft betreffende Sicherungsabrede geht.

    Hierzu hat der BGH schon mit Urteil vom 12.02.2009 (a.a.O., Tz. 20) ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vereinbarung eines an sich unzulässigen Bareinbehalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur dann als wirksam angesehen werden kann, wenn dem Auftragnehmer ein angemessener Ausgleich zugestanden wird.

  • BGH, 09.03.2006 - VII ZR 268/04

    Begriff des Verwenders von AGB

    Auszug aus OLG Dresden, 23.04.2014 - 12 U 97/14
    Nachdem ihr solches auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht möglich war, gilt in Würdigung der Gesamtumstände sie als Verwenderin im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. hierzu insbesondere: BGH, Beschl. v. 23.06.2005, VII ZR 277/04, ZIP 2005, 1604 f; sowie: BGH, Urt. v. 09.03.2006, VII ZR 268/04, NJW-RR 2006, 740 f.; BGH, Urt. v. 04.03.1997, X ZR 141/95, NJW 1997, 2043 ff., Leitsatz; OLG Frankfurt, Urt. v. 13.07.2006, 3 U 70/05, BauR 2007, 1053 ff.), denn es kommt nicht darauf an, wer formal ein vorformuliertes Angebot abgibt, entscheidend ist vielmehr, auf wessen Veranlassung dieses Angebotsformular überhaupt Verwendung fand.
  • BGH, 04.03.1997 - X ZR 141/95

    Begriff des Verwenders; Formularmäßige Vereinbarung von Beschränkungen der

    Auszug aus OLG Dresden, 23.04.2014 - 12 U 97/14
    Nachdem ihr solches auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht möglich war, gilt in Würdigung der Gesamtumstände sie als Verwenderin im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. hierzu insbesondere: BGH, Beschl. v. 23.06.2005, VII ZR 277/04, ZIP 2005, 1604 f; sowie: BGH, Urt. v. 09.03.2006, VII ZR 268/04, NJW-RR 2006, 740 f.; BGH, Urt. v. 04.03.1997, X ZR 141/95, NJW 1997, 2043 ff., Leitsatz; OLG Frankfurt, Urt. v. 13.07.2006, 3 U 70/05, BauR 2007, 1053 ff.), denn es kommt nicht darauf an, wer formal ein vorformuliertes Angebot abgibt, entscheidend ist vielmehr, auf wessen Veranlassung dieses Angebotsformular überhaupt Verwendung fand.
  • BGH, 23.06.2005 - VII ZR 277/04

    Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Ablösung des

    Auszug aus OLG Dresden, 23.04.2014 - 12 U 97/14
    Nachdem ihr solches auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht möglich war, gilt in Würdigung der Gesamtumstände sie als Verwenderin im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. hierzu insbesondere: BGH, Beschl. v. 23.06.2005, VII ZR 277/04, ZIP 2005, 1604 f; sowie: BGH, Urt. v. 09.03.2006, VII ZR 268/04, NJW-RR 2006, 740 f.; BGH, Urt. v. 04.03.1997, X ZR 141/95, NJW 1997, 2043 ff., Leitsatz; OLG Frankfurt, Urt. v. 13.07.2006, 3 U 70/05, BauR 2007, 1053 ff.), denn es kommt nicht darauf an, wer formal ein vorformuliertes Angebot abgibt, entscheidend ist vielmehr, auf wessen Veranlassung dieses Angebotsformular überhaupt Verwendung fand.
  • OLG Frankfurt, 13.07.2006 - 3 U 70/05

    Bauvertrag über einen Brückenbau: Inhaltskontrolle für Allgemeine

    Auszug aus OLG Dresden, 23.04.2014 - 12 U 97/14
    Nachdem ihr solches auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht möglich war, gilt in Würdigung der Gesamtumstände sie als Verwenderin im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. hierzu insbesondere: BGH, Beschl. v. 23.06.2005, VII ZR 277/04, ZIP 2005, 1604 f; sowie: BGH, Urt. v. 09.03.2006, VII ZR 268/04, NJW-RR 2006, 740 f.; BGH, Urt. v. 04.03.1997, X ZR 141/95, NJW 1997, 2043 ff., Leitsatz; OLG Frankfurt, Urt. v. 13.07.2006, 3 U 70/05, BauR 2007, 1053 ff.), denn es kommt nicht darauf an, wer formal ein vorformuliertes Angebot abgibt, entscheidend ist vielmehr, auf wessen Veranlassung dieses Angebotsformular überhaupt Verwendung fand.
  • BGH, 21.09.2011 - IV ZR 38/09

    HEROS II

  • OLG Köln, 12.10.2016 - 11 U 3/16

    Wirksamkeit einer Gewährleistungsbürgschaft

    Die Frage, ob der formularmäßig ausbedungene Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Aufrechenbarkeit für eine zu stellende Gewährleistungsbürgschaft die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede zur Folge hat, wenn der Einredeausschluss auch unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen umfasst, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitig diskutiert ( bejahend OLG Jena, Beschluss vom 17. November 2009 - 4 W 485/09 -, Rn. 16 nach juris, MDR 2010, 259; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. September 2012 - 5 U 7/12 -, NJW-Spezial 2012, 686; KG Berlin, Urteil vom 06. August 2013 - 7 U 210/11 -, juris; OLG Dresden, Urteil vom 23. April 2014 - 12 U 97/14, 12 U 0097/14 -, Rn. 21, juris; verneinend OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 9 W 65/10 -,BauR 2011, 1007 Rn. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Mai 2008 - I-22 U 113/07, 22 U 113/07 -, NZBau 2008, 767, 768; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.09.2012 - 6 U 781/12).
  • LG Köln, 08.12.2015 - 27 O 295/15
    Nach der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung beinhalten in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorgesehene Sicherungsabreden mit Blick auf den Bareinbehalt des Auftraggebers für Gewährleistungsrechte dann eine unangemessene Benachteiligung des Auftragsnehmers gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und sind demgemäß unwirksam, wenn sie dem Auftragnehmer die Auszahlung des Bareinbehalts des Auftragsgebers nur dann ermöglichen, wenn der Auftragnehmer eine Bürgschaft etwa durch ein deutsches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut stellt, bei der für den Bürgen die Einrede der Aufrechenbarkeit gem. § 770 Abs. 2 BGB generell, also auch für rechtskräftig festgestellte und unbestrittene Gegenforderungen des Auftragnehmers ausgeschlossen ist (vgl. etwa OLG Jena Urteil vom 17.11.2009 - 4 W 485/09 = MDR 2009, 259; LG München II Urteil vom 30.4.2015 - 4 HK O 3239/14; in diese Richtung auch OLG Dresden Urteil vom 23.4.2014 - 12 U 97/14; Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB-Kommentar, 18. Aufl., Rz. 49 zu § 17 Abs. 1B m.w.N.).

    Daher kann aber auch eine darauf gerichtete Sicherungsabrede zu einer Gewährleistungssicherheit wegen der konzeptionellen Einheit der zu stellenden Austauschsicherheit keinen Bestand haben (OLG Jena Urteil vom 17.11.2009 - 4 W 485/09 = MDR 2009, 259; LG München II Urteil vom 30.4.2015 - 4 HK O 3239/14; in diese Richtung auch OLG Dresden Urteil vom 23.4.2014 - 12 U 97/14; Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB-Kommentar, 18. Aufl., Rz. 49 zu § 17 Abs. 1B m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 02.05.2017 - 23 U 156/16

    Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch

    Denn ein Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit könnte allenfalls dann zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede führen, wenn sich der Ausschluss auch auf rechtskräftige und unbestrittene Forderungen erstreckt (OLG München, Urt. v. 03.06.2014 - 9 U 3404/13, juris; OLG Dresden, Urt. v. 23.04.2014 - 12 U 97/14, ibr 2014, 417; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.09.2012 - 5 U 7/12, ibr 2013, 26; KG, Urt. v. 06.08.2013 - 7 U 210/11, ibr 2013, 740; OLG Jena, Beschl. v. 17.11.2009 - 4 W 485/09, MDR 2010, 259 = ibr 2010, 82; LG Köln, Urt. v. 21.10.2010 - 27 O 157/10, BauR 2011, 1008 = ibr 2011, 332; LG Wiesbaden, Urt. v. 22.02.2012 - 10 O 92/11; LG Wiesbaden, Urt. v. 07.12.2011 - 11 O 33/11, juris; LG Hamburg, Urt. v. 09.03.2012 - 321 O 87/11, BauR 2012, 1656).
  • OLG München, 04.05.2016 - 13 U 1145/15

    Gewährleistungsbürgschaft - Unwirksame Sicherungsabrede - Unangemessene

    c) Dadurch, dass die "Umwandlung" der Vertragserfüllungsbürgschaft in eine Gewährleistungsbürgschaft von dem "Empfang der Schlusszahlung" abhängig gemacht wird, wird einerseits beim Auftragnehmer die Bereitschaft, auch etwa unberechtigte Kürzungen seiner Schlussrechnung beanstandungslos hinzunehmen, gefördert, andererseits dem Auftraggeber die Möglichkeit eröffnet, die Vertragserfüllungssicherheit bis zum Abschluss eines Rechtsstreits über die Höhe der Schlussrechnungsforderung zu behalten (OLG Dresden, Urteil vom 23.04.2014 - 12 U 97/14 - Juris Rn. 28).
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