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   VGH Hessen, 10.03.2003 - 12 UE 318/02   

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VGH Hessen, 10.03.2003 - 12 UE 318/02 (https://dejure.org/2003,10740)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10.03.2003 - 12 UE 318/02 (https://dejure.org/2003,10740)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10. März 2003 - 12 UE 318/02 (https://dejure.org/2003,10740)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 24 AuslG, Art 6 Abs 1 EWGAssRBes 1/80, Art 6 Abs 2 S 2 EWGAssRBes 1/80
    Ordnungsgemäße Beschäftigung - Beschäftigungszeiten bei mehreren Arbeitgebern; unfreiwillige Arbeitslosigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung; Unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

  • Judicialis

    AuslG § 24; ; ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1; ; ARB 1/80 Art. 6 Abs. 2 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Hessen, 11.11.1996 - 12 UE 1533/96

    Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt iSd EWGAssRBes 1/80 Art 6 bei Tätigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 10.03.2003 - 12 UE 318/02
    Nicht erst nach dem Erreichen der zweiten Verfestigungsstufe (dazu Hess. VGH, 11.11.1996 - 12 UE 1533/96 -, EZAR 029 Nr. 3), sondern bereits nach dem Erreichen der Position des 1. Spiegelstrichs aus Art. 6 ARB 1/80 findet Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 Anwendung.

    Der Kläger war auch durch seine Entlassung von der Fa. zum 30. März 1996 nicht endgültig aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden, sondern vielmehr im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB unfreiwillig arbeitslos mit der Folge, dass seine aufenthaltsrechtliche Position aus Art. 6 Abs. 1 ARB nicht erloschen ist (Hess. VGH, 11.11.1996 - 12 UE 1533/96 -, a.a.O.).

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus VGH Hessen, 10.03.2003 - 12 UE 318/02
    Weiter meint der Kläger, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 16. März 2000 (C 329/97 - Ergat) abweiche, soweit in der Entscheidung ausgeführt sei, dass die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 bereits deshalb nicht vorlägen, weil der Kläger im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung und im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides geschieden gewesen, mithin kein Familienangehöriger gewesen sei und weil im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Ehefrau des Klägers nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt angehört habe.

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat auch Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, sodass türkische Staatsangehörige sich unmittelbar auf diese Bestimmung zur Begründung von Rechten berufen können (17.04.1997 - C-351/95 -, EZAR 811 Nr. 30 = NVwZ 1997, 1104 - Kadiman; 16.03.2000 - C-329/97 - EZAR 816 Nr. 5 = NVwZ 2000, 1277 - Ergat; Hess. VGH , 05.07.2000 - 12 TG 1554/00 -, EZAR 029 Nr. 12 = InfAuslR 2000, 428).

  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche

    Auszug aus VGH Hessen, 10.03.2003 - 12 UE 318/02
    Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier entgegen der grundsätzlich bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94 -, BVerwGE 98, 313 = EZAR 012 Nr. 2) der Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über den Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 4. Mai 1994.

    Dem Kläger geht es um die Verlängerung seines Aufenthaltsrechts ab dem Zeitpunkt, in dem die zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis ihre Gültigkeit verloren hatte, d.h. mit Ablauf der Frist am 08. Mai 1994 (zur Frage des maßgeblichen Zeitpunktes vgl. Hess. VGH, 10.03.2003 - 12 UE 2568/02 - im Einzelnen Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 45 Rn. 226 f.; allgemein Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rn. 45 zu § 113; zu § 24 Abs. 1 AuslG: BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, EZAR 012 Nr. 6 = NVwZ 2002, 867; 29.09.1998 - 1 C 14.97 -, NVwZ 1999, 306 = EZAR 029 Nr. 10; 24.05.1995 - 1 C 7.94 -, BVerwGE 98, 313 = EZAR 012 Nr. 2).

  • VGH Hessen, 05.07.2000 - 12 TG 1554/00

    Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers aus

    Auszug aus VGH Hessen, 10.03.2003 - 12 UE 318/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat auch Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, sodass türkische Staatsangehörige sich unmittelbar auf diese Bestimmung zur Begründung von Rechten berufen können (17.04.1997 - C-351/95 -, EZAR 811 Nr. 30 = NVwZ 1997, 1104 - Kadiman; 16.03.2000 - C-329/97 - EZAR 816 Nr. 5 = NVwZ 2000, 1277 - Ergat; Hess. VGH , 05.07.2000 - 12 TG 1554/00 -, EZAR 029 Nr. 12 = InfAuslR 2000, 428).
  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VGH Hessen, 10.03.2003 - 12 UE 318/02
    Die Zeiten der Arbeitslosigkeit berühren nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche, weil der Kläger die Fähigkeit zur Fortführung seiner Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland hatte und die Zurechnung der Zeiten der Aufrechterhaltung von erworbenen Ansprüchen dient (vgl. EuGH, 06.06.1995 - C-434/93 -, EZAR 811 Nr. 23 = InfAuslR 1995, 261 = NVwZ 1995, 1093 = DVBl. 1995, 843 - Bozkurt).
  • VGH Hessen, 19.04.1999 - 12 TG 4404/98

    Aufenthaltsrecht aufgrund supranationalen Aufenthaltsrechts: Wechsel des

    Auszug aus VGH Hessen, 10.03.2003 - 12 UE 318/02
    Ein Wechsel des Arbeitgebers vor dem Zeitpunkt, in dem er nach dreijähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung gemäß Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 das Recht erwirbt, sich für den gleichen Beruf bei einem anderen Arbeitgeber zu bewerben, führt vielmehr dazu, dass die Jahresfrist des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 neu zu laufen beginnt, die Verfestigungsstufe des 2. Spiegelstrichs also nicht erreicht werden kann (Hess. VGH, 19.04.1999 - 12 TG 4404/98 -, AuAS 1999, 158; Nr. 2.5.2 AAH-ARB 1/80).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus VGH Hessen, 10.03.2003 - 12 UE 318/02
    Zwar geht Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hinsichtlich der ersten beiden Verfestigungsstufen davon aus, dass grundsätzlich eine ununterbrochene, ordnungsgemäße Beschäftigung von einem bzw. drei Jahren bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden muss (EuGH, 29.05.1997 - C-340/97 -, NVwZ 1997, 1188 = EZAR 811 Nr. 31 - Eker).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus VGH Hessen, 10.03.2003 - 12 UE 318/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat auch Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, sodass türkische Staatsangehörige sich unmittelbar auf diese Bestimmung zur Begründung von Rechten berufen können (17.04.1997 - C-351/95 -, EZAR 811 Nr. 30 = NVwZ 1997, 1104 - Kadiman; 16.03.2000 - C-329/97 - EZAR 816 Nr. 5 = NVwZ 2000, 1277 - Ergat; Hess. VGH , 05.07.2000 - 12 TG 1554/00 -, EZAR 029 Nr. 12 = InfAuslR 2000, 428).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus VGH Hessen, 10.03.2003 - 12 UE 318/02
    Diese Rechtsauslegung entspricht erkennbar auch der Auffassung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts, die Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 in dem Fall eines Seemanns als gegeben angesehen haben, der über sieben Jahre aufgrund mehrmals nacheinander erteilter Aufenthaltserlaubnisse auf verschiedenen deutschen Seeschiffen beschäftigt war, also offensichtlich nicht während dieser Zeit immer oder überwiegend bei demselben Arbeitgeber tätig war (vgl. EuGH, 23.01.1997 - C-171/95 -, EZAR 811 Nr. 29 = NVwZ 1997, 677 - Tetik).
  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus VGH Hessen, 10.03.2003 - 12 UE 318/02
    Darüber hinaus können diese Arbeitnehmer die Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts verlangen, da dieses Voraussetzung für die Fortsetzung der ordnungsgemäßen Beschäftigung ist (EuGH, 16.12.1992 - C 237/91 -, EZAR 810 Nr. 7 = NVwZ 1993, 258 = InfAuslR 1993, 41 - Kus; Nr. 1.5.1 AAH-ARB 1/80; Gutmann, ZAR 2003, 60).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 254.86

    Ausweisungsanfechtung II

  • BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97

    Arbeitsplatz; Aussetzung der Entscheidung; Assoziationsratsbeschluß;

  • VGH Hessen, 10.03.2003 - 12 UE 2568/02

    Ehegattenaufenthalt; Anwendbarkeit von AuslG 1990 § 19

  • VGH Hessen, 22.09.2003 - 12 UE 1255/03

    Ehegattenaufenthalt nach Trennung - Ehedauer; supranationales Aufenthaltsrecht

    Bei Prüfung der Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist zudem zu berücksichtigen, dass die Verfestigungsstufe aufgrund von vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung nach dem dritten Spiegelstrichs von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 auch durch die Kumulation mehrerer Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern erreicht werden kann, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass zuvor die beiden ersten Verfestigungsstufen erreicht wurden (Hess. VGH, 10.03.2003 - 12 UE 318/02 -, EZAR 029 Nr. 23 = InfAuslR 2003, 219).

    d) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80, da er beim Ablauf der Gültigkeitsdauer der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis am 4. April 1996 insgesamt mehr als vier Jahre ordnungsgemäß auf dem deutschen Arbeitsmarkt beschäftigt war (vgl. Hess. VGH, 10.03.2003, a.a.O.).

    Er verfügt seitdem über ein assoziationsrechtliches Aufenthalts- und Beschäftigungsgenehmigungsrecht, das weitgehend dem Freizügigkeitsrecht eines Unionsbürgers angenähert ist, allerdings beschränkt auf den deutschen Arbeitsmarkt (vgl. EuGH, 10.02.2000 - C-340/97 -, EZAR 816 Nr. 4 = InfAuslR 2000, 161 - Nazli; Hess. VGH, 10.03.2003, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 09.02.2004 - 12 TG 3548/03

    Erlöschen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts

    Hiernach berühren Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind sowie Abwesenheitszeiträume wegen langer Krankheit nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche, dies gilt bereits nach Erreichen der Position des 1. Spiegelstrichs aus ARB 1/80 (s. dazu Hess. VGH, 10.03.2003 - 12 UE 318/02 -, EZAR 029 Nr. 23 = InfAuslR 2003, 219).
  • OLG Frankfurt, 17.03.2005 - 1 W 7/05

    Amtshaftung: Rechtswidrige Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung durch die

    a) Aufgrund des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.03.2003 - 12 UE 318/02 - steht für das Amtshaftungsgericht bindend fest, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ab 09.04.1994 hatte und die Ablehnung der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig war.
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