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   OLG München, 28.09.2010 - 12 UF 1153/10   

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https://dejure.org/2010,18628
OLG München, 28.09.2010 - 12 UF 1153/10 (https://dejure.org/2010,18628)
OLG München, Entscheidung vom 28.09.2010 - 12 UF 1153/10 (https://dejure.org/2010,18628)
OLG München, Entscheidung vom 28. September 2010 - 12 UF 1153/10 (https://dejure.org/2010,18628)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formerfordernisse für die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs über den Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Form eines Vergleichs in Versorgungsausgleichssachen

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Form eines Vergleichs in Versorgungsausgleichssachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Auch wenn nichts drin ist, muss es drauf stehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 812
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 71/16

    Familiensache: Formwirksamkeit eines gerichtliche festgestellten Vergleichs über

    bb) Eine andere Auffassung bejaht die Anwendbarkeit des § 127 a BGB auf Beschlussvergleiche jedenfalls dann, wenn dem abgeschlossenen Vergleich ein vom Gericht begründeter Vergleichsvorschlag zu Grunde lag, weil diesem eine gerichtliche Prüfung vorausgehe, die mit der eines Notars vergleichbar sei (OLG München FamRZ 2011, 812, 813 zu § 7 Abs. 2 VersAusglG; Prütting/Gehrlein/Geisler ZPO 7. Aufl. § 278 Rn. 22; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 37. Aufl. § 278 Rn. 17; Schulte-Bunert/Weinreich/Brinkmann FamFG 5. Aufl. § 36 Rn. 25; Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. § 36 Rn. 13; Deckenbrock/Dötsch MDR 2006, 1325, 1327 f.; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 243).

    (d) Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung kann für die formersetzende Wirkung eines Beschlussvergleichs nicht danach differenziert werden, ob der Vergleichsvorschlag vom Gericht stammt oder von den Parteien zur Feststellung vorgelegt wurde (so aber OLG München FamRZ 2011, 812, 813; Deckenbrock/Dötsch MDR 2006, 1325, 1328).

  • OLG Celle, 14.06.2013 - 4 W 65/13

    Anforderungen an die Form notarieller Beurkundung bei Übertragung eines Erbteils

    Eine vermittelnde Auslegung nimmt offenbar das OLG München (Beschluss vom 28. September 2010, Az.: 12 UF 1153/10, Rdnr. 5 für § 7 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz - aus juris) ein, dass § 127 a BGB jedenfalls dann entsprechend anzuwenden sei, wenn die Vereinbarung auf Vorschlag des Gerichts zustande gekommen ist, weil nur so die Beratungsfunktion indirekt erfüllt werde.
  • OLG Nürnberg, 15.04.2014 - 7 UF 1115/13

    Zur Wertermittlung und Teilung eines Anrechts der betrieblichen Altersvorsorge,

    Der Senat geht davon aus, dass auch eine von den Beteiligtenvertretern vorgeschlagene und vom Gericht festgestellte Vereinbarung die von § 7 Abs. 1, 2 VersAusglG geforderte notarielle Beurkundung ersetzt (im Grundsatz zustimmend Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 36 FamFG Rn. 9; Ulrici in MünchKomm, FamFG, 2. Aufl., § 36 FamFG Rn. 21; OLG Naumburg, FamRZ 2009, 617; OLG München, FamRZ 2011, 812 - die Beratungsfunktion werde "zumindest" bei einer Vereinbarung auf Vorschlag des Gerichts erfüllt - ebenso Meyer-Holz, a.a.O., § 36 FamFG Rn. 13; a. A. OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1192; Ruland, a.a.O., Rn. 868; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 1026; Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 278 ZPO, Rn. 35).
  • OLG Frankfurt, 14.12.2010 - 5 UF 105/10

    Schriftliche Vereinbarung über Versorgungsausgleich

    Für eine Anwendung der §§ 36 Abs. 3 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO auf eine schriftliche Vereinbarung über den Versorgungsausgleich streiten demgegenüber die überzeugenden Argumente der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.11.2006 (NJW 2007, 1831, 1832 ff.; neuerdings auch OLG München, FamRB 2010, 362 f.; ebenso OLG Naumburg, FamRZ 2009, 617 [Ls.]), wonach es nicht auf die Formalitäten der Beurkundung ankommt, sondern entscheidend auf diejenigen eines gerichtlichen Vergleichs, der auch im schriftlichen Verfahren einen - sogar besseren - Schutz vor Übereilung biete und zudem durch die gerichtliche Feststellung seines Zustandekommens einer Prüfung seiner Wirksamkeit unterliege.
  • OLG Hamm, 09.01.2013 - 7 UF 290/11

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Zusagen auf

    Aus diesem Grunde wird teilweise die Notwendigkeit gesehen, auch Sachleistungen wie etwa Energiedeputate in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Palandt/Brudermöller, BGB., 71.A., VersAusglG § 2 Rn.11; JurisPK/Breuers,BGB, 6.A., VersAusglG § 2 Rn.47; Hauß in FamRB 2010, 362).Der Senat folgt jedoch der im Schrifttum vorherrschend vertretenen Auffassung, nach der Sachleistungen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind (Borth, Versorgungsausgleich, 6.A., Rn.79; Ruland, Versorgungsausgleich, 3.A., Rn.156; Münchener Kommentar-Dörr, BGB, 5.A., VersAusglG § 2 Rn.15; Wick, Versorgungsausgleich, 2.A., Rn.37; Erman/Norpoth, BGB, 13.A., VersAusglG § 2 Rn.9).Begründet sieht der Senat die von ihm vertretene Auffassung durch die systematische Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG im Kontext des Gesetzes sowie durch die historische Auslegung der Vorschrift.Die Konzeption des VersAusglG, insb.
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