Rechtsprechung
   OLG München, 22.01.2015 - 12 UF 1821/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,1815
OLG München, 22.01.2015 - 12 UF 1821/14 (https://dejure.org/2015,1815)
OLG München, Entscheidung vom 22.01.2015 - 12 UF 1821/14 (https://dejure.org/2015,1815)
OLG München, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - 12 UF 1821/14 (https://dejure.org/2015,1815)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,1815) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Vollstreckbarerklärung einer polnischen Entscheidung über eine einstweilige Maßnahme betreffend ein entführtes Kind unter Heranziehung der nach Art. 20 EUEheVO heranziebaren Übereinkommen und Verfahrensnormen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 777
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.02.2011 - XII ZB 182/08

    Elterliche Sorge: Anwendbarkeit der Vorschriften über die Zuständigkeit und die

    Auszug aus OLG München, 22.01.2015 - 12 UF 1821/14
    Eine Entscheidung nach Art. 20 EuEheVO hat grundsätzlich nur territoriale Wirkung, sodass sie in einem anderen Mitgliedstaat nicht nach den Art. 28 ff vollstreckbar ist (EuGH NJW 2010, 2861; BGH NJW 2011, 855), soweit sie nicht von dem für die Hauptsache zuständigen Gericht erlassen wurde (BGH NJW-RR 2011, 865), wobei wegen Art. 24 S. 1 EuEheVO entscheidend ist, dass das Gericht seine Zuständigkeit auf Art. 8 ff EuEheVO gestützt hat, nicht, ob es danach tatsächlich zuständig war (BGH NJW 2011, 855 Rn. 22).

    Damit handelt es sich allenfalls um eine Entscheidung eines nach Art. 20 EuEheVO für den Erlass einstweiliger Maßnahmen zuständigen Gerichts, auf die die Art. 21 ff EuEheVO nicht anzuwenden sind (BGH NJW 2011, 855 Rn. 14, 17).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-256/09

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

    Auszug aus OLG München, 22.01.2015 - 12 UF 1821/14
    Eine Entscheidung nach Art. 20 EuEheVO hat grundsätzlich nur territoriale Wirkung, sodass sie in einem anderen Mitgliedstaat nicht nach den Art. 28 ff vollstreckbar ist (EuGH NJW 2010, 2861; BGH NJW 2011, 855), soweit sie nicht von dem für die Hauptsache zuständigen Gericht erlassen wurde (BGH NJW-RR 2011, 865), wobei wegen Art. 24 S. 1 EuEheVO entscheidend ist, dass das Gericht seine Zuständigkeit auf Art. 8 ff EuEheVO gestützt hat, nicht, ob es danach tatsächlich zuständig war (BGH NJW 2011, 855 Rn. 22).

    Während die EuEheVO grundsätzlich unter den in Art. 59 bis 63 der Verordnung genannten Voraussetzungen Vorrang vor den meisten einschlägigen internationalen Übereinkommen hat (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 69), lässt Art. 20 EuEheVO unter den dort genannten Voraussetzungen den Rückgriff auch auf an sich nachrangige Übereinkommen und gegebenenfalls auf das nationale Recht zu (a. A. Staudinger/Spellenberg, BGB, Art. 20 EuEheVO Rn. 63 für den Fall, dass die Entscheidung aus einem Mitgliedstaat der EuEheVO stammt, weil die VO Vorrang habe), vorausgesetzt also, dass die zu treffende Maßnahme dringlich war, einstweiligen Charakter hat und sich auf Personen oder Vermögensgegenstände bezieht, die sich in dem Mitgliedstaat befanden, in dem das mit der Sache befasste Gericht seinen Sitz hat (BGH aaO).

  • BGH, 28.04.2011 - XII ZB 170/11

    Verfahren auf Nichtanerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung:

    Auszug aus OLG München, 22.01.2015 - 12 UF 1821/14
    Eine Entscheidung nach Art. 20 EuEheVO hat grundsätzlich nur territoriale Wirkung, sodass sie in einem anderen Mitgliedstaat nicht nach den Art. 28 ff vollstreckbar ist (EuGH NJW 2010, 2861; BGH NJW 2011, 855), soweit sie nicht von dem für die Hauptsache zuständigen Gericht erlassen wurde (BGH NJW-RR 2011, 865), wobei wegen Art. 24 S. 1 EuEheVO entscheidend ist, dass das Gericht seine Zuständigkeit auf Art. 8 ff EuEheVO gestützt hat, nicht, ob es danach tatsächlich zuständig war (BGH NJW 2011, 855 Rn. 22).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht