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OLG München, 12.01.2012 - 12 UF 48/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Unterhaltstitels
- unalex.eu
Art. 17 EuUnterhaltsVO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.12.2007 - VII ZB 108/06
Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über …
Auszug aus OLG München, 12.01.2012 - 12 UF 48/12
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Berufung auf § 240 ZPO (Unterbrechung durch Insolvenzverfahren) unter Art. 34 I EuUntVO fällt oder ob es sich hierbei um eine verfahrensrechtliche Vorschrift i. S. v. Art. 41 I S. 1 EuUntVO handelt, jedenfalls findet § 240 ZPO im Verfahren der Vollstreckbarerklärung keine Anwendung (BGH NJW 2008, 918;… Hüßtege in Thomas/Putzo, vor § 239 ZPO Rn. 1a), da es sich um eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende und sie erst ermöglichende Maßnahme handelt.
- OLG Koblenz, 27.08.2012 - 13 UF 431/12
Vollstreckung ausländischer Urteile: Rechtsvernichtende Einwendungen im Verfahren …
Insoweit stellt sich die Frage, ob der Titel insoweit überhaupt für vollstreckbar erklärt werden muss oder ob er nicht ohne Weiteres nach Art. 17 der Verordnung vollstreckbar ist (so OLG München, Beschluss vom 13.02.2012, - 12 UF 48/12 - juris, OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2012, 17 UF 331/11 -juris). - OLG Stuttgart, 13.02.2012 - 17 UF 331/11
Familiensache: Vollstreckbarerklärung eines tschechischen Unterhaltstitels aus …
Für Unterhaltsansprüche, die nach dem 18.06.2011 entstanden sind oder noch entstehen werden, ist eine Vollstreckungsklausel entbehrlich, so dass wegen der nach diesem Zeitpunkt liegenden Unterhaltsansprüche aus dem Titel unmittelbar vollstreckt werden kann (OLG München Beschluss vom 12.01.2012 - 12 UF 48/12 -). - OLG Hamm, 28.06.2012 - 11 UF 279/11
Vollstreckbarerklärung eines polnischen Unterhaltstitels
Für Unterhaltsansprüche, die nach dem 18.06.2011 entstanden sind oder noch entstehen werden, ist eine Vollstreckungsklausel entbehrlich, so dass wegen der nach diesem Zeitpunkt liegenden Unterhaltsansprüche aus dem Titel unmittelbar vollstreckt werden kann (OLG München Beschluss vom 12.01.2012 - 12 UF 48/12 - OLG Stuttgart Beschluss vom 13.02.2012 - 17 UF 331/11).