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   OLG Oldenburg, 31.01.2006 - 12 UF 91/05   

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OLG Oldenburg, 31.01.2006 - 12 UF 91/05 (https://dejure.org/2006,3874)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.01.2006 - 12 UF 91/05 (https://dejure.org/2006,3874)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31. Januar 2006 - 12 UF 91/05 (https://dejure.org/2006,3874)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung des Splittingvorteils eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1570 BGB; § 1582 BGB; § 1601 BGB; § 40 Abs 1 Nr. 3 BBesG
    Nichtberücksichtigung des Splittingvorteils eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners beim Unterhalt minderjähriger Kinder und Vorrang des früheren Ehegatten; Zurechnung des Familienzuschlags nach § 40 Abs 1 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) zum ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtberücksichtigung des Splittingvorteils eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners beim Unterhalt minderjähriger Kinder und Vorrang des früheren Ehegatten; Zurechnung des Familienzuschlags nach § 40 Abs 1 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) zum ...

  • Judicialis

    BGB § 1570; ; BGB § 1610; ; BGB § 1578; ; BbesG § 40

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1570; BGB § 1610; BGB § 1578; BbesG § 40
    Keine Berücksichtigung des Splittingvorteils eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2419
  • FamRZ 2006, 1127
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 31.01.2006 - 12 UF 91/05
    Der Splittingvorteil eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners muss auch beim Unterhalt eines minderjährigen Kindes unberücksichtigt bleiben, wenn der Bedarf des neuen Ehegatten aufgrund vorrangiger Ansprüche des Ehegatten aus einer früheren Ehe bei der Bemessung des Unterhalts unberücksichtigt bleibt (Abweichung von BGH FamRZ 2005, 1817).

    Die notwendige Korrektur ergibt sich aber daraus, dass der dem Beklagten aufgrund der Eheschließung zustehende Splittingvorteil bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche der Kläger unberücksichtigt bleiben muss (BVerfG FamRZ 2003, 1821; BGH FamRZ 2005, 1817).

    Insofern ergäbe sich ein Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass eine fiktive Steuerlast dann in Ansatz zu bringen ist, wenn sich tatsächliche Aufwendungen steuermindernd auswirken, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind (BGH FamRZ 1987, 36, 37; FamRZ 1992, 1045; FamRZ 1999, 372; FamRZ 2004, 1177; FamRZ 2005, 1817; FamRZ 2005, 1159, 1161).

    Dieser Grundsatz gilt auch für solche Zuwendungen und steuerliche Entlastungen, die allein aufgrund einer nachrangigen Unterhaltspflicht gewährt werden (BGH FamRZ 2005, 1817, 1820 - Kinderfreibetrag für ein Stiefkind).

    Andererseits ist es dem Beklagten jedoch zuzubilligen, eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen (BGH NJW 05, 3277, 3281).

    Der Senat lässt die Revision für den Kläger zu 2) und den Beklagten zu, weil der Senat hinsichtlich der Berücksichtigung des Splittingsvorteils beim Verwandtenunterhalt von der Beurteilung des BGH im Urteil vom 11. Mai 2005 (FamRZ 2005, 1817) abweicht und die Rechtssache daher für die Beurteilung des Kindesunterhalts grundsätzliche Bedeutung hat.

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den

    Auszug aus OLG Oldenburg, 31.01.2006 - 12 UF 91/05
    Da der Beklagte seit 2004 in zweiter Ehe verheiratet ist, ist eine Korrektur des Einkommens geboten, soweit die Höhe des Einkommens und steuerliche Vorteile nicht mehr den ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnen sind, sondern ihren Grund in der neuen Ehe des Beklagten haben (BVerfG FamRZ 2003, 1821).

    Die notwendige Korrektur ergibt sich aber daraus, dass der dem Beklagten aufgrund der Eheschließung zustehende Splittingvorteil bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche der Kläger unberücksichtigt bleiben muss (BVerfG FamRZ 2003, 1821; BGH FamRZ 2005, 1817).

  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 68/85

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

    Auszug aus OLG Oldenburg, 31.01.2006 - 12 UF 91/05
    Insofern ergäbe sich ein Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass eine fiktive Steuerlast dann in Ansatz zu bringen ist, wenn sich tatsächliche Aufwendungen steuermindernd auswirken, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind (BGH FamRZ 1987, 36, 37; FamRZ 1992, 1045; FamRZ 1999, 372; FamRZ 2004, 1177; FamRZ 2005, 1817; FamRZ 2005, 1159, 1161).

    Da der Senat den Abzug der Fahrtkosten unterhaltsrechtlich als nicht berechtigt ansieht, können im Gegenzug die dem Beklagten gezahlten Steuererstattungen, die ausweislich der vorgelegten Steuerbescheide auf seinen tatsächlichen Fahrtkosten beruhen, nicht als unterhaltspflichtiges Einkommen berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1987, 36, 37).

  • OLG Celle, 19.01.2005 - 15 UF 139/04

    Übertragung der Rechtsprechung zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem

    Auszug aus OLG Oldenburg, 31.01.2006 - 12 UF 91/05
    Die Zahlung des Zuschlags ist daher nicht ausschließlich mit dem Status der neuen Ehe verbunden (vgl. ausf. OLG Celle FamRZ 2005, 716).

    Im Verhältnis der Ehegatten untereinander setzt sich folglich die gesetzliche Rangfolge des § 1582 BGB durch (OLG Celle, FamRZ 2005, 716; abweichend OLG Hamm FamRZ 2005, 1177).

  • OLG Hamm, 14.01.2005 - 11 UF 59/04

    Zur Frage der Einbeziehung der vom Gesetzgeber der neuen Ehe eingeräumten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 31.01.2006 - 12 UF 91/05
    Der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG wird bereits aufgrund einer bestehenden Unterhaltspflicht gezahlt und ist dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen (Abweichung von OLG Hamm FamRZ 2005, 1177).

    Im Verhältnis der Ehegatten untereinander setzt sich folglich die gesetzliche Rangfolge des § 1582 BGB durch (OLG Celle, FamRZ 2005, 716; abweichend OLG Hamm FamRZ 2005, 1177).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus OLG Oldenburg, 31.01.2006 - 12 UF 91/05
    Der für jeden Ehegatten zu berücksichtigende Grundfreibetrag bewirkt die von Verfassung wegen gebotene Freistellung des Existenzminimums von der Einkommensteuer (vgl. BVerfG FamRZ 1990, 865; FamRZ 1990, 955; FamRZ 1999, 291).
  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 23/91

    Eheliche Lebensverhältisses bei Änderung beruflicher und wirtschaftlicher

    Auszug aus OLG Oldenburg, 31.01.2006 - 12 UF 91/05
    Insofern ergäbe sich ein Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass eine fiktive Steuerlast dann in Ansatz zu bringen ist, wenn sich tatsächliche Aufwendungen steuermindernd auswirken, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind (BGH FamRZ 1987, 36, 37; FamRZ 1992, 1045; FamRZ 1999, 372; FamRZ 2004, 1177; FamRZ 2005, 1817; FamRZ 2005, 1159, 1161).
  • BGH, 02.06.2004 - XII ZR 217/01

    Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 31.01.2006 - 12 UF 91/05
    Insofern ergäbe sich ein Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass eine fiktive Steuerlast dann in Ansatz zu bringen ist, wenn sich tatsächliche Aufwendungen steuermindernd auswirken, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind (BGH FamRZ 1987, 36, 37; FamRZ 1992, 1045; FamRZ 1999, 372; FamRZ 2004, 1177; FamRZ 2005, 1817; FamRZ 2005, 1159, 1161).
  • BGH, 13.04.2005 - XII ZR 273/02

    Berechnung des Unterhalts im Mangelfall; Vorrang von minderjährigen und

    Auszug aus OLG Oldenburg, 31.01.2006 - 12 UF 91/05
    Die äußeren Umstände sprechen daher für eine grundsätzlich zumutbare Tätigkeit (BGH FamRZ 1981, 1159; FamRZ 2005, 1154).
  • BGH, 01.12.2004 - XII ZR 75/02

    Berücksichtigung steuerrechtlicher Verluste aus Grundbesitz bei der Bemessung des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 31.01.2006 - 12 UF 91/05
    Insofern ergäbe sich ein Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass eine fiktive Steuerlast dann in Ansatz zu bringen ist, wenn sich tatsächliche Aufwendungen steuermindernd auswirken, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind (BGH FamRZ 1987, 36, 37; FamRZ 1992, 1045; FamRZ 1999, 372; FamRZ 2004, 1177; FamRZ 2005, 1817; FamRZ 2005, 1159, 1161).
  • BGH, 23.09.1981 - IVb ZR 600/80

    Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten; Zumutung einer

  • BGH, 07.03.1990 - XII ARZ 7/90

    Bindungswirkung einer Verweisung zwischen Familiengericht und

  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 33/97

    Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei sozialversicherungsfreier

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Das hat das Berufungsgericht richtig erkannt (a.A. OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1127).
  • BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06

    Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe

    Die Auffassung des Berufungsgerichts zur (Nicht-)Berücksichtigung des Splittingvorteils bei der Bemessung des Kindesunterhalts (ebenso OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1127; Schürmann, FamRZ 2008, 313, 322; Palandt/Brudermüller BGB 67. Aufl. § 1581 Rdn. 9) widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.
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