Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 03.05.2005 - 12 W 125/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Frist für die Erklärung der Einwilligung in die Rückgabe einer als Sicherheitsleistung gestellten Bankbürgschaft; Selbstständige Anfechtbarkeit des Zwischenurteils
- Judicialis
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 22.07.2004 - 2 O 4/04
- OLG Karlsruhe, 03.05.2005 - 12 W 125/04
- BGH, 21.12.2005 - III ZB 73/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamburg, 05.02.1991 - 6 W 10/91
Entscheidungszeitpunkt; Änderung der Beurteilungssituation; Sicherheitsleistung; …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.05.2005 - 12 W 125/04
Der Zwischenstreit über die Verpflichtung des Klägers, eine Sicherheit nach § 110 ZPO leisten zu müssen, soll im Interesse einer zügigen Prozessführung möglichst zügig entschieden werden (OLG Hamburg WM 1991, 925).Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfalle - über die Frage, ob die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen ist, nicht ohne Weiteres anhand unstreitiger oder offenkundiger Tatsachen entschieden werden kann (vgl. zu einem solchen Fall OLG Hamburg WM 1991, 925), sondern zunächst nähere Ermittlungen angestellt oder Beweis erhoben werden müssen.
- BGH, 24.02.1994 - IX ZR 120/93
Austausch einer Prozeßbürgschaft
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.05.2005 - 12 W 125/04
Ob der Antragsteller den Antragsgegner im Wege einer gesonderten Klage auf Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit mit Erfolg in Anspruch nehmen könnte (vgl. BGH NJW 1994, 1351 unter I), bedarf keiner Entscheidung. - BGH, 25.11.1987 - IVa ZR 135/86
Anfechtbarkeit von Zwischenurteilen über die Zulässigkeit der Klage
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.05.2005 - 12 W 125/04
Über sie ist erst in einem etwa nachfolgenden Verfahrensabschnitt durch (echtes) Endurteil gemäß § 113 Satz 2 ZPO zu entscheiden (BGHZ 102, 232 unter 1).
- BGH, 21.12.2005 - III ZB 73/05
Einleitung des Verfahrens auf Rückgabe einer aufgrund eines Zwischenurteils …
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2005 - 12 W 125/04 - aufgehoben.