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   OLG Nürnberg, 15.08.2012 - 12 W 1474/12   

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https://dejure.org/2012,22875
OLG Nürnberg, 15.08.2012 - 12 W 1474/12 (https://dejure.org/2012,22875)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.08.2012 - 12 W 1474/12 (https://dejure.org/2012,22875)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15. August 2012 - 12 W 1474/12 (https://dejure.org/2012,22875)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vereinsregisterverfahren: Notwendiger Inhalt eines Eintragungsantrags für eine Satzungsänderung

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 60, 64, 71
    Vereinsregisteranmeldung muss Satzungsänderung schlagwortartig bezeichnen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Anmeldung zur Änderung der Satzung eines eingetragenen Vereins zum Vereinsregister

  • Betriebs-Berater

    Änderung der Satzung eines eingetragenen Vereins aufgrund eines eintragungspflichtigen Umstands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 60; BGB § 64; BGB § 71
    Anforderungen an die Anmeldung einer Änderung der Satzung eines eingetragenen Vereins zum Vereinsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anmeldung, Beschwerdebefugnis, Handelsregister, Satzungsänderung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anmeldung zum Vereinsregister muss geänderte Satzungsbestimmung schlagwortartig näher bezeichnen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Eingetragener Verein - Anforderungen an Anmeldung einer Satzungsänderung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1183
  • DNotZ 2012, 875
  • FGPrax 2012, 262
  • BB 2012, 2253
  • Rpfleger 2013, 36
  • NZG 2012, 1155
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 19.07.1978 - 20 W 406/78

    Notar; Handelssache; Beschwerde; Firma

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.08.2012 - 12 W 1474/12
    3 Z 190/83">BayObLGZ 1984, 29; OLG Frankfurt DNotZ 1978, 750; Heinemann in: Keidel a.a.O. § 378 Rn. 14 m.w.N.; Meyer-Holz in: Keidel a.a.O. § 59 Rn. 66).
  • BGH, 16.02.1987 - II ZB 12/86

    Erfordernisse der Anmeldung einer Satzungsänderung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.08.2012 - 12 W 1474/12
    cc) Auch für die vergleichbare Problematik der Anmeldung von Satzungsänderungen einer GmbH zum Handelsregister (vgl. § 54 GmbHG) ist es in der Rechtsprechung lediglich anerkannt, dass bei der Anmeldung von Änderungen, die nach § 10 GmbHG eintragungspflichtige Regelungen zum Gegenstand haben (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals, Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis sowie Zeitdauer der Gesellschaft) auch der Inhalt der Änderungen in der Handelsregisteranmeldung konkret zumindest im Sinne einer schlagwortartigen Bezeichnung hervorzuheben ist; dabei reicht eine Bezugnahme auf die beigefügte Änderungsurkunde auch dann nicht aus, wenn im Einzelfall keine Zweifel über den Umfang der Satzungsänderung auftreten können, da das Gebot der Rechtssicherheit eine einheitliche Betrachtungsweise erfordert (BGH, Beschluss vom 16.02.1987 - II ZB 12/86, NJW 1987, 3191; OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 1616; jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 23.07.2003 - 20 W 46/03

    Voraussetzungen der Erhöhung und der Umstellung des Stammkapitals auf Euro

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.08.2012 - 12 W 1474/12
    cc) Auch für die vergleichbare Problematik der Anmeldung von Satzungsänderungen einer GmbH zum Handelsregister (vgl. § 54 GmbHG) ist es in der Rechtsprechung lediglich anerkannt, dass bei der Anmeldung von Änderungen, die nach § 10 GmbHG eintragungspflichtige Regelungen zum Gegenstand haben (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals, Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis sowie Zeitdauer der Gesellschaft) auch der Inhalt der Änderungen in der Handelsregisteranmeldung konkret zumindest im Sinne einer schlagwortartigen Bezeichnung hervorzuheben ist; dabei reicht eine Bezugnahme auf die beigefügte Änderungsurkunde auch dann nicht aus, wenn im Einzelfall keine Zweifel über den Umfang der Satzungsänderung auftreten können, da das Gebot der Rechtssicherheit eine einheitliche Betrachtungsweise erfordert (BGH, Beschluss vom 16.02.1987 - II ZB 12/86, NJW 1987, 3191; OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 1616; jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 12.08.2010 - 15 W 377/09

    Prüfungsbefugnis des Registergerichts hinsichtlich einer Vereinssatzung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.08.2012 - 12 W 1474/12
    d) Die Beschwerde ist unabhängig von dem Beschwerdewert zulässig, da im Hinblick auf den gemeinnützigen Vereinszweck von einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen ist, § 61 Abs. 1 FamFG (OLG Hamm NJW-RR 2011, 39).
  • LG Düsseldorf, 22.05.1981 - 25 T 202/81

    Notwendiger Inhalt der Anmeldung einer Satzungsänderung zum Vereinsregister

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.08.2012 - 12 W 1474/12
    Die bloße Bezugnahme auf das Versammlungsprotokoll ohne Nennung der geänderten Paragraphen wird insoweit nicht für ausreichend erachtet (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. Rn. 1103f.; LG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.1981 - 25 T 202/81, juris = MittRhNotK 1981, 173).
  • OLG Nürnberg, 26.09.2014 - 12 W 2015/14

    Vereinsregistersache: Inhaltliche Anforderungen an einen Eintragungsantrag für

    Eine inhaltliche Wiedergabe des Eintragungsinhalts in der Anmeldung ist dann nicht erforderlich (im Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.08.2012 - 12 W 1474/12, NJW-RR 2012, 1183).

    23 c) Zur Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Anmeldung einer Satzungsänderung als Eintragungsantrag in das Vereinsregister auch die geänderten Satzungsbestimmungen im Einzelnen zu bezeichnen hat, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 15.08.2012 (NJW-RR 2012, 1183) Stellung genommen.

  • KG, 31.07.2015 - 22 W 12/15

    Vereinsregister: Anforderungen an die Anmeldung einer Satzungsänderung

    Der Beteiligte ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, denn gegen die Zurückweisung der Anmeldung ist der Verein beschwerdeberechtigt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.08.2012, 12 W 1474/12, FGPrax 2012, 262, 263; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 59 Rn. 87).
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