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   OLG Oldenburg, 16.11.2016 - 12 W 209/16   

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https://dejure.org/2016,52852
OLG Oldenburg, 16.11.2016 - 12 W 209/16 (https://dejure.org/2016,52852)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.11.2016 - 12 W 209/16 (https://dejure.org/2016,52852)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16. November 2016 - 12 W 209/16 (https://dejure.org/2016,52852)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG; Nr. 14110 KV-GNotKG; § 82 GBO
    Bemessung der Gebühr für Eintragungsvorgänge betreffend die korrekte Wiedergabe der bestehenden Rechtslage im Grundbuch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Gebühr für Eintragungsvorgänge betreffend die korrekte Wiedergabe der bestehenden Rechtslage im Grundbuch

  • notar-drkotz.de

    Eintragung eines Eigentümerwechsels wegen Ausgliederung - gebührenpflichtig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 21.09.2006 - 32 Wx 135/06

    Grundbuchgebühren nach Grundstückswert für Eintragung einer Grundbuchberichtigung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.11.2016 - 12 W 209/16
    Schon zur Vorgängernorm § 60 Abs. 4 KostO hat die obergerichtliche Rechtsprechung festgestellt, dass diese Ausnahmevorschrift nicht auf den Fall eines Eigentümerwechsels durch Ausgliederung anwendbar ist (OLG München, OLGR 2006, 845, zit. aus RN 20).
  • BayObLG, 23.07.1987 - BReg. 3 Z 64/87

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer weiteren Beschwerde gegen einen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.11.2016 - 12 W 209/16
    Die Regelung von § 36 Abs. 2 GNotKG mit ihrer Begrenzung auf einen Maximalgeschäftswert von 1 Million Euro gilt dabei nur dann, "soweit" sich der Geschäftswert nicht aus den besonderen Vorschriften des GNotKG ergibt (vgl. BayObLG FamRZ 1987, 1294 (zur Vorgängernorm § 30 KostO); Korintenberg/ Bormann, GNotKG (19. Aufl) § 36 RN 5).
  • BayObLG, 13.11.1996 - 3Z BR 160/96

    Gebühren für die Eintragung von Rechtsänderungen im Grundbuch aufgrund des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.11.2016 - 12 W 209/16
    Der Wortlaut der Ausnahmeregelung ist eindeutig und bezieht sich nur auf "Erben" des bisherigen Eigentümers (vgl. BayObLG, RPfleger 1997, 189, zit. aus RN 10, bereits zur Vorgängernorm § 60 Abs. 1 und 4 KostO).
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