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   OLG Oldenburg, 27.09.2012 - 12 W 230/12   

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https://dejure.org/2012,46686
OLG Oldenburg, 27.09.2012 - 12 W 230/12 (https://dejure.org/2012,46686)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.09.2012 - 12 W 230/12 (https://dejure.org/2012,46686)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27. September 2012 - 12 W 230/12 (https://dejure.org/2012,46686)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    §§ 31 Abs. 3 KostO; § 567 FamFG ; § 569 FamFG
    Bestimmung des Geschäftswertes für die Eintragung einer Vormerkung unter Nichtbeachtung des Wertes der mitverkauften Aufdach-Photovoltaikanlage; Qualifizierung einer Photovoltaik-Anlage als Bestandteil einer Sache

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Geschäftswertes für die Eintragung einer Vormerkung unter Nichtbeachtung des Wertes der mitverkauften Aufdach-Photovoltaikanlage; Qualifizierung einer Photovoltaik-Anlage als Bestandteil einer Sache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geschäftswert für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.03.1956 - IV ZR 301/55

    Hochfrequenzgeräte - § 93, § 947 Abs. 2, § 950 BGB, Einbau serienmäßig

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.09.2012 - 12 W 230/12
    Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um einen Bestandteil, eine selbstständige Sache innerhalb einer Sachgesamtheit oder um ein Zubehörstück handelt, sind die Verkehrsauffassung sowie die natürliche Betrachtung unter Zugrundelegung eines technisch-wirtschaftlichen Standpunktes (BGHZ 20, 154).
  • OLG Karlsruhe, 19.09.2017 - 12 U 70/17

    Zwangsvollstreckung: Bindung des Rechtsnachfolgers an einen nach Veräußerung der

    Die Drittwiderspruchsklage ist jedoch deshalb unschlüssig, weil die Solaranlage - es handelt sich um eine bewegliche Sache und nicht um einen Grundstücksbestandteil (OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.09.2012 - 12 W 230/12 -, Rn. 4 - juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2016 - 14 U 1168/15 - juris) - entweder noch immer im Eigentum des Ehemannes der Klägerin steht (dazu siehe unten Ziff. 6), oder zwar Eigentum der Klägerin ist, aber gem. § 265 Abs. 2 ZPO einer prozessualen Mithaftung unterliegt, aufgrund derer die Klägerin der Vollstreckung nicht widersprechen kann (dazu siehe unten, Ziff. 4, 5).

    Soweit die Klägerin hingegen mit Schriftsatz vom 13.09.2017 geltend macht, die Solaranlage stehe - entgegen dem bisherigen Klagevortrag - seit ihrer Anschaffung im Jahr 2010 im Miteigentum der Klägerin (zusammen mit ihrem Ehemann) und falle - da vor Rechtshängigkeit erworben - nicht unter § 265 Abs. 2 ZPO, da sie als bewegliche Sache eigentumsrechtlich gesondert zu betrachten sei, ist der Klägerin in rechtlicher Hinsicht zuzugeben, dass eine sog. Auf-Dach-Photovoltaikanlage kein Grundstücksbestandteil ist (OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2016 - 14 U 1168/15 - juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - 12 W 230/12 -, Rn. 3, juris; J. Schmidt in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 97 BGB, Rn. 23 m.N.; Vieweg in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 97 BGB, Rn. 24).

  • OLG Nürnberg, 10.10.2016 - 14 U 1168/15

    Zur rechtlichen Einordnung einer Aufdachsolaranlange bezüglich eines Grundstücks

    Dementsprechend werden Aufdachphotovoltaikanlagen in der Regel nicht als wesentlicher Bestandteil angesehen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.09.2012 - 12 W 230/12, juris Rn. 4; LG Passau, Beschluss vom 28.02.2012 - 2 T 22/12, juris Rn. 10; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2011 - 6 K 2607/08, juris Rn. 27; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2011 - 6 K 1963/11, juris Rn. 24; Fischer/Klindworth in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Auflage 2012, §§ 929-930 Rn. 162 f.; Kappler, ZfIR 2012, 264, 266; Welsch/Woinar, NotBZ 2014, 161, 163).

    (3) Der Senat teilt aber nicht die in der bisherigen Rechtsprechung und in der Literatur vertretene Auffassung, sogenannte Aufdachsolaranlagen seien Zubehör auch dann, wenn sie ohne größeren Aufwand vom Gebäude getrennt und andernorts wieder installiert werden können und wenn der erzeugte Strom nicht für das Gebäude selbst verwendet wird (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.09.2012 - 12 W 230/12, juris Rn. 5; LG Passau, Beschluss vom 28.02.2012 - 2 T 22/12, juris Rn. 8 ff.; Schmidt in: Erman, BGB, 14. Auflage 2014, § 97 Rn. 23; Fritzsche in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 40. Edition, Stand: 01.08.2016, § 97 Rn. 18; Goldbach, ZfIR 2014, 37, 38 und ZfIR 2014, 787, 788; Stöber, ZVG, 6. Auflage 2016, § 20 Rn. 3, der die Frage jedoch "nicht [für] sicher geklärt" hält; Stresemann in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 97 Rn. 33; Vieweg in: Herberger/Martinek/Rüßmann, u. a., jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, § 97 Rn. 24; a. A. Welsch/Woinar, NotBZ 2014, 161, 163: Einordnung als einfacher Bestandteil oder als schlichte bewegliche Sache, wenn der erzeugte Strom ausschließlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, ähnlich auch Stresemann a. a. O. FN 118; nach Fischer/Klindworth in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Auflage 2012, §§ 929-930 Rn. 163 sollen abhängig vom Ausmaß des Eingriffs in die Substanz des bestehenden Daches und einer durch den Wiederabbau erfolgenden Zerstörung die Umstände des Einzelfalls entscheidend sein).

    Der auf eine Streitwertbeschwerde hin ergangene Beschluss des OLG Oldenburg vom 27.09.2012 - 12 W 230/12 - befasst sich mit dem zwischen der Hauptsache und dem Zubehör notwendigen Abhängigkeitsverhältnis nicht und stellt diesbezüglich keinen abstrakten Rechtssatz auf, von dem der Senat abweichen würde.

  • LG Saarbrücken, 02.12.2016 - 10 S 42/16

    Zwangsverwaltung: Erfassung der Einspeisevergütung aus dem Betrieb einer

    Die entsprechende Einordnung wird durch die zitierte Rechtsprechung (LG Passau, Beschluss vom 28. Februar 2012, 2 T 22/12, Rpfleger 2012, 401 f.; LG Heilbronn, Beschluss vom 3. März 2014, 1 T 20/14, ZflR 2014, 786 f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.09.2012,12 W 230/12, JurBüro 2013, 96) bestätigt.
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