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   OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12   

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https://dejure.org/2013,10722
OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12 (https://dejure.org/2013,10722)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.04.2013 - 12 W 5/12 (https://dejure.org/2013,10722)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. April 2013 - 12 W 5/12 (https://dejure.org/2013,10722)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Zur Kostenentscheidung im aktienrechtlichen Spruchverfahren

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 327a; SpruchG § 15 Abs. 2
    Kosten im aktienrechtlichen Spruchverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze der Unternehmensbewertung im aktienrechtlichen Spruchverfahren; Verfassungsrechtliche Beschränkungen bei der Rückwirkung einer Änderung der maßgeblichen Bewertungspraxis

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren

  • Betriebs-Berater

    Durchführung eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens trotz Vergleichsangebots

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 327a AktG, § 15 Abs 2 S 1 SpruchG, § 15 Abs 4 SpruchG
    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer Barabfindung; Kostenentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätze der Unternehmensbewertung im aktienrechtlichen Spruchverfahren; Rückwirkung einer Änderung der maßgeblichen Bewertungspraxis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Durchführung eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens trotz Vergleichsangebots

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Durchführung eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens trotz Vergleichsangebots

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1469
  • BB 2013, 1714
  • NZG 2013, 748
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Karlsruhe, 12.04.2012 - 12 W 57/10

    Gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327 ff., 306 AktG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12
    Der Senat ist hieran aber nicht gebunden (OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 261; Senat Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).

    Dies begründet sich insbesondere damit, dass die Aktualisierung der Expertenauffassung regelmäßig auf die Umsetzung von Erkenntnisfortschritten zurückzuführen ist und schon aus diesem Grund die aktuellere Expertenauffassung in der Regel auch die geeignetere ist (OLG Celle AG 2007, 865 - juris-Rn. 28; OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris -Rn. 262 und Senat Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).

    Diesem Vorgehen steht auch nicht Art. 170 EGBGB (analog) entgegen, weil es sich bei den in den IDW-Standard genannten Bewertungskriterien nicht um Rechtsnormen handelt (Senat - Beschluss vom 16.07.2008 - 12 W 16/02 -, S. 23; Senat - Beschluss vom 21.01.2011 - 12 W 77/08; Senat Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10; OLG Stuttgart AG 2011, 205 -juris-Rn. 172, 173 und 177).

    Dem Senat ist aus anderen Verfahren bekannt, dass die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nach dem IDW S1 2005 zum maßgeblichen Bewertungsstichtag unter dem Unternehmenswert bei Anwendung des IDW 2000 liegen und damit tendenziell zu einem geringeren Unternehmenswert führen können (Senat - Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).

    Außerdem ist die Bewertungsmethode anzuwenden, die zu einem angemessenen Unternehmenswert führt (Senat - Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2008, 788 - juris Rn. 65; OLG Stuttgart WM 2010, 173 - juris Rn. 60; Senat Beschluss vom 12.02.2012 - 12 W 57/10 Großfeld, a.a.O., Rn. 401).

    Das IDW empfahl für die Vorsteuermarktrisikoprämie einen Wert zwischen 4, 0% und 5, 0% und für die Nachsteuermarktrisikoprämien einen Wert zwischen 5, 0% und 6, 0% (Senat - Beschluss vom 12.04.2012- 12 W 57/10).

    Solange die wirtschaftwissenschaftliche Diskussion nicht abgeschlossen ist, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt, ihr Höhe aber nicht abschließend bestimmt werden (OLG Stuttgart NZG 2011, 1346 - juris-Rn. 383; Senat Beschluss vom 06.02.2012 - 12 W 69/08 und vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12
    Die verfassungsrechtlichen Beschränkungen von Rückwirkungen sind bei den Empfehlungen für die Unternehmensbewertung (IDW) nicht einschlägig, da es sich bei den Empfehlungen nicht um Rechtsnormen, sondern um eine Expertenauffassung handelt (Anschluss an: OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 279).

    Der Senat ist hieran aber nicht gebunden (OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 261; Senat Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).

    Dies begründet sich insbesondere damit, dass die Aktualisierung der Expertenauffassung regelmäßig auf die Umsetzung von Erkenntnisfortschritten zurückzuführen ist und schon aus diesem Grund die aktuellere Expertenauffassung in der Regel auch die geeignetere ist (OLG Celle AG 2007, 865 - juris-Rn. 28; OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris -Rn. 262 und Senat Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).

    Dies ist hier unstreitig der Fall, da der Bewertungsstichtag nach dem 01.01.2001 liegt (OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 272).

    Der Senat ist hier in Übereinstimmung mit Oberlandesgericht Stuttgart (AG 2011, 420 - juris-Rn.272, 281 und NZG 2011, 1346 - juris-Rn. 298 ff.).

    Die verfassungsrechtlichen Beschränkungen für die Rückwirkungen sind bei den Empfehlungen für die Unternehmensbewertung (IDW) nicht einschlägig, da es sich bei den Empfehlungen nicht um Rechtsnormen, sondern um eine Expertenauffassung handelt (OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 279).

    Zu Recht wird in diesem Zusammenhang deshalb angeführt, dass im privaten Baurecht die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks bei der Abnahme nicht nach dem Wissensstand im Zeitpunkt der Abnahme, sondern nach demjenigen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren zu beurteilen ist (OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 279 unter Hinweis auf Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, BGB, 2008, § 633 Rn. 190; Riegger in Kölner Komm., SpruchG, Anh. § 11 Rn. 40).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12
    Die Antragsteller im aktienrechtlichen Spruchverfahren können für sich nicht in Anspruch nehmen, dass im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung im Spruchverfahren jeweils diejenige Methode anzuwenden wäre, die zu ihren Gunsten die höchsten Werte ergibt (Anschluss an: OLG Stuttgart NZG 2011, 1346 - juris-Rn. 312).

    Der Senat ist hier in Übereinstimmung mit Oberlandesgericht Stuttgart (AG 2011, 420 - juris-Rn.272, 281 und NZG 2011, 1346 - juris-Rn. 298 ff.).

    Die Antragsteller können für sich nicht in Anspruch nehmen, dass im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung im Spruchverfahren jeweils diejenige Methode anzuwenden wäre, die zu ihren Gunsten die höchsten Werte ergibt (OLG Stuttgart NZG 2011, 1346 - juris-Rn. 312).

    Solange die wirtschaftwissenschaftliche Diskussion nicht abgeschlossen ist, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt, ihr Höhe aber nicht abschließend bestimmt werden (OLG Stuttgart NZG 2011, 1346 - juris-Rn. 383; Senat Beschluss vom 06.02.2012 - 12 W 69/08 und vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12
    Zu ermitteln ist deshalb der Grenzwert, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (BGHZ 138, 136; BayObLG AG 2006, 41; Münchner Komm., AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 72).

    Es muss vielmehr auch hingenommen werden, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung besteht (BayObLG AG 2006, 41 - juris-Rn. 17).

    Dies trifft auch auf die Entscheidung des BayObLG (AG 2006, 41 - juris-Rn.1) zu.

  • OLG Stuttgart, 24.06.2010 - 20 W 2/09

    Antrag des Minderheitsaktionärs auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12
    Das Beharren auf der Durchführung eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens Spruchverfahrens trotz Vergleichsangebots ist für sich genommen nicht rechtsmissbräuchlich, auch wenn sich die Weiterverfolgung des Antrags nachträglich als wirtschaftlich wenig sinnvoll darstellt (Anschluss an: OLG Düsseldorf AG 2011, 459 - juris-Rn. 34; OLG Stuttgart AG 2010, 758 - juris-Rn. 59).

    Das Beharren auf der Durchführung des Spruchverfahrens trotz Vergleichsangebot ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, sondern das gute Recht der Antragsteller, auch wenn sich - wie hier - die Einschätzung nachträglich als wirtschaftlich wenig sinnvoll darstellt (OLG Düsseldorf AG 2011, 459 - juris-Rn. 34; OLG Stuttgart AG 2010, 758 - juris-Rn. 59).

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2006 - 26 W 8/06

    Abfindung und Ausgleich von Aktionären im Rahmen eines Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12
    Für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.09.2006 (I-26 W 8/06 AktE) kam es letztlich nicht entscheidungserheblich auf die Frage der Anwendung des IDW S 1 (2005) an, weil im dortigen Verfahren sich die Verfahrensbeteiligten mit dem Sachverständigen einig waren, dass die Anwendung des aktuell empfohlenen Kapitalisierungszinssatzes nach IDW S 1 (2005) mit einer Neubewertung des Unternehmens verbunden gewesen wäre, was schon wegen der Dauer des bisherigen Spruchverfahrens nicht in Betracht kam.
  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12
    Andernfalls könnte der Antragsgegner durch eine Erhöhung des Angebots unterhalb des angemessenen Betrags verhindern, dass die Anteilsinhaber "angemessen" im Sinne des Gesetzes entschädigt werden (BGH NJW 2010, 2657 juris - Rn 8; OLG Düsseldorf AG 2011, 459 - juris - Rn 34).
  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12
    Dieses informationelle Ungleichgewicht rechtfertigt es, die Antragsberechtigten nur mit einem beschränkten, berechenbaren Kostenrisiko zu belasten (BGH ZIP 2012, 266 - juris-Rn. 18).
  • BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12
    Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Methode vor (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 267; BVerfG BB 2011, 1518).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.2012 - 12 W 66/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12
    Die Abänderung der Kostenentscheidung erster Instanz, die auch von Amts wegen zu überprüfen gewesen ist, rechtfertigt keine Übernahme der außergerichtlichen Kosten durch die Antragsgegnerin (Senat, Beschluss vom 15.11.2012 - 12 W 66/06).
  • OLG München, 31.03.2008 - 31 Wx 88/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren zur angemessenen Barabfindung außenstehender

  • OLG Stuttgart, 22.09.2009 - 20 W 20/06

    Konzerninterne Verschmelzung von Bausparkassen: Anspruch auf bare Zuzahlung wegen

  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

  • OLG Karlsruhe, 06.02.2012 - 12 W 69/08
  • OLG Zweibrücken, 03.02.2011 - 4 U 76/10

    Wirksamkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen: Aktienrechtliche Zulässigkeit einer

  • BayObLG, 11.12.1995 - 3Z BR 36/91
  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2008 - 12 W 16/02

    Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren

  • OLG Karlsruhe, 21.01.2011 - 12 W 77/08

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gültigkeit des Stichtagsprinzips; Ermittlung

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

    Ob als fachliches Regelwerk der IDW S1 2005 oder IDW S1 2000 herangezogen wird, betrifft weder die Auslegung einer Norm noch die Subsumtion unter eine Norm, sondern die Tatsachenfeststellung, soweit ihre rechtliche Zulässigkeit nicht in Frage steht (OLG Karlsruhe, AG 2013, 765, 766; Hüttemann/ Meyer in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2015, § 12 Rn. 71; aA wohl OLG Frankfurt, ZIP 2015, 371, 374).
  • OLG Düsseldorf, 28.08.2014 - 26 W 9/12

    Maßgeblicher Standard für die Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren

    Teilweise wird von einigen Oberlandesgerichten, insbesondere den Oberlandesgerichten Stuttgart, Karlsruhe, Celle und nunmehr auch Frankfurt, die Auffassung vertreten, dass der jeweils neueste, zum gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt geltende Standard und damit der IDW S1 2005 auch rückwirkend ab 2001 anzuwenden sei (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2013, 12 W 5/12, AG 2013, 765; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.03.2014, 21 W 15/11 (Bewertungsstichtag 08.06.2004); OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, AG 2012, 839 (Bewertungsstichtag 13.12.2004); OLG Stuttgart Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, AG 2011, 560 (Bewertungsstichtag 26.06.2007; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, AG 2011, 205, im Unternehmenswertgutachten war aber bereits der neuere Tax-CAPM angewendet worden; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, AG 2011, 420, im Unternehmenswertgutachten war IDW S1 2000, in der Entscheidung war IDW S1 2005 angewendet worden, nachdem das Unternehmen erstinstanzlich eine IDW S1 2005-Bewertung vorlegt und daher in der Beschwerdeinstanz keine Verzögerung eingetreten war; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2007, 20 W 6/06, AG 2007, 209, zit. nach juris, offen gelassen; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2012, 12 W 66/06, AG 2013, 353, offen gelassen; OLG Celle, Beschluss vom 19.04.2007, 9 W 53/06, AG 2007, 865: tendierend zu einer rückwirkenden Anwendung, Frage war allerdings nicht entscheidungserheblich; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Auflage, § 305, Rdnr. 80; Lenz, WPg 2006, 1160; Schwetzler, FB 2008, 30; vgl. zur Anwendung des neuen Standards, wenn dieser nur im Entwurf vorliegt: LG Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2012, 30 O 55/08, NZG 2013, 342 (zu IDW S1 2008); Wasmann/Gayk, BB 2005, 955).

    Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der IDW S1 2005 als neuere und bessere Erkenntnismöglichkeit die Risikoäquivalenz von Alternativanlage und Bewertungsobjekt sachnäher abbilde sowie die steuerlichen Auswirkungen überzeugender erfasse (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2007, 20 W 6/06, AG 2007, 209; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2013, 12 W 5/12, AG 2013, 765; vgl. zu Äquivalenzaspekten: Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Auflage, S. 11).

    Da es sich bei den IDW-Standards lediglich um für die Gerichte nicht verbindliche Expertenauffassungen handele, sei eine rückwirkende Anwendung unbedenklich, stünden Vertrauensschutz und Gründe der Rechtssicherheit nicht entgegen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2013, 12 W 5/12, AG 2013, 765; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, AG 2013, 724; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, AG 2012, 839).

  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12

    Bemessung der Barabfindung nach §§ 304 ff. AktG a.F. - Ermittlung des

    Hierbei vermag der Senat auch schon aufgrund der Komplexität sowie der unterschiedlichen, häufig allein steuerrechtlich begründeten Motivation für die Einführung eines neuen Standards auch keine Vermutungswirkung für die Überlegenheit eines zeitlich nachfolgenden Standards gegenüber dem alten Standard zu erkennen (so aber OLG Stuttgart, AG 2013, 724; OLG Karlsruhe, AG 2013, 765).

    Diese Einschätzung stimmt mit derjenigen des Senats für den hiesigen Bewertungsstichtag überein (vgl. hierzu bereits Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 162 ff.; so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, AG 2013, 765).

    Soweit die Antragsgegnerinnen in diesem Zusammenhang die Auffassung äußern, eine Marktrisikoprämie nach Steuern von unter 5 % sei sachlich nicht vertretbar, steht diese Auffassung nicht nur im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Karlsruhe, AG 2013, 765) sondern widerspricht den Ausführungen der Sachverständigen in deren Gutachten, die bezogen auf den hier in Rede stehenden Bewertungsstichtag Prämien in einem Intervall zwischen 3, 1 % und 8, 2 % für plausibel erachtet hat (vgl. Gutachten S. 23).

  • OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

    Das aktienrechtliche Spruchverfahren dient nicht dazu, die Entwicklung der Wirtschaftswissenschaften zu fördern (vgl. - bezogen auf die Ableitung der Marktrisikoprämie - OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47; vgl. auch Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 194 f.).

    Es ist nicht Aufgabe des Spruchverfahrens, einen Beitrag zur Klärung derartiger Fragen zu leisten (vgl. oben unter B II 2 c aa 2 b bb sowie OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47).

    Der hier angesetzte Wachstumsabschlag befindet sich, wenn auch am unteren Rand, so doch innerhalb dieser Spanne, ist im Übrigen keineswegs ohne Entsprechung in der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 271 ff.) wie auch der Rechtsprechung im Übrigen (s. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54 f.).

    Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiter zu geben, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. IDW S 1 2000 Rn. 103, IDW S 1 2005 Rn. 105 oder IDW S 1 2008 Rn. 96; ferner etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 433 sowie v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 230 und v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 148; vgl. z. B. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54).

  • OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11

    Angemessenheit der nach § 305 II Nr. 3 AktG für Minderheitsaktionäre zu

    Dieser Auffassung hat sich das Oberlandesgericht Karlsruhe angeschlossen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2013 - 12 W 5/12, Juris 23 ff.).

    Entsprechendes gilt für ähnliche Beschlüsse anderer Oberlandesgericht (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2013 - 12 W 5/12, Juris Rdn. 23 ff.).

  • OLG Zweibrücken, 02.10.2017 - 9 W 3/14

    Barwertermittlung nach Squeeze-Out: Gerichtlicher Überprüfungsmaßstab von

    Maßgeblich ist der Grenzwert, zu dem die Aktionäre aus der Gesellschaft ausscheiden können, ohne wirtschaftliche Nachteile zu haben (BGH, Beschluss vom 04.03.1998 - II ZB 5/97, NJW 1998, 1866; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011 - 20 W 3/09, juris Rn. 73 = AG 2011, 205; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2013 - 12 W 5/12, AG 2013, 765).

    Im Ergebnis kann der "wirkliche" bzw. "wahre" Wert eines Unternehmens - abhängig von Methodenwahl und Bewertungsansatz - folglich nur als Wertspanne verstanden werden (h.M., vgl. BayObLG, Beschluss vom 28.10.2005 - 3Z BR 071/00, AG 2006, 41, 42; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11, AG 2012, 513, 514; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2013 - 12 W 5/12, AG 2013, 765; Riegger/Gayk aaO., Anh. § 11 SpruchG Rn. 3 mwN.).

    Ebenso ist es nicht seine Aufgabe, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären oder hierzu auch nur einen Beitrag zu leisten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2013 - 12 W 5/12, AG 2013 765, 767; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 81; Steinle/Liebert/Katzenstein aaO. Rn. 93).

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 W 1/17

    Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Ausschluss von

    Ob als fachliches Regelwerk der IDW S1 2005 oder IDW S1 2000 herangezogen wird, betrifft weder die Auslegung einer Norm noch die Subsumtion unter eine Norm, sondern die Tatsachenfeststellung, soweit ihre rechtliche Zulässigkeit nicht in Frage steht (BGHZ 207, 114-135, Rn. 13; OLG Karlsruhe, AG 2013, 765, 766; a. A. wohl OLG Frankfurt, ZIP 2015, 371, 374).

    Dagegen wird die allgemeine Inflationsrate anhand eines Verbraucherpreisindexes gemessen; ihr liegt ein Warenkorb zugrunde, der nicht diejenigen Waren abbildet, die von Unternehmen beschafft oder abgesetzt werden (Senat, Beschluss. v. 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris Rn. 113 f.; Senat Beschluss vom 22.06.2015 - 12a W 5/15; Senat, AG 2013, 765, juris Rn. 54).

  • OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17

    Aktienrechtliches Spruchverfahren bei Squeeze-out: Wert der Beschwer für die

    Maßgeblich ist der Grenzwert, zu dem die Aktionäre aus der Gesellschaft ausscheiden können, ohne wirtschaftliche Nachteile zu haben (BGH, Beschluss vom 4. März 1998 - II ZB 5/97, NJW 1998, 1866; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09, juris Rn. 73; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2013 - 12 W 5/12, AG 2013, 765).

    Im Ergebnis kann der "wirkliche" bzw. "wahre" Wert eines Unternehmens - abhängig von Methodenwahl und Bewertungsansatz - folglich nur als Wertspanne verstanden werden (h.M., vgl. BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 3Z BR 071/00, AG 2006, 41, 42; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11, AG 2012, 513, 514; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2013 - 12 W 5/12, AG 2013, 765; Riegger/Gayk aaO., Anh. § 11 SpruchG Rn. 3 mwN.).

    Ebenso ist es nicht seine Aufgabe, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären oder hierzu auch nur einen Beitrag zu leisten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2013 - 12 W 5/12, AG 2013 765, 767; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 81; Steinle/Liebert/Katzenstein aaO. Rn. 93).

    Unzulässig ist schließlich, an Stelle der unternehmerischen Prognose eine ex-post-Betrachtung der realen Geschehnisse zu setzen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2013 - 12 W 5/12, juris Rn. 40; Paulsen aaO. Rn. 96).

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2022 - 26 W 3/21

    1. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es grundsätzlich nicht, im

    Sowohl der von der Bewertungsgutachterin und der sachverständigen Prüferin berücksichtigte Bewertungsstandard IDW S 1 als auch die sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) stellen nach der ständigen Rechtsprechung nicht nur des Senats (zuletzt Beschl. v. 13.09.2021 - I-26 W 1/19 [AktE] (n.v.); v. 24.09.2020 - I-26 W 5/16 [AktE], juris Rn. 38; v. 25.02.2020 - I-26 W 7/18 [AktE], juris Rn. 41; v. 28.10.2019 - I-26 W 3/17 [AktE], WM 2019, 2319, 2323 f., juris Rn. 58, 65), sondern auch anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.10.2017 - 9 W 3/14, juris Rn. 33; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 82; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.06.2014 - 1 W 18/13, juris Rn. 57; OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.03.2014 - 21 W 15/11, juris Rn. 54; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12, juris Rn. 30) eine zwar nicht unumstrittene, jedoch - jedenfalls auch - anerkannte Expertenauffassung und gebräuchliche Erkenntnisquelle bei der fundamental-analytischen Ermittlung des Unternehmenswertes dar und sind grundsätzlich als Schätzgrundlage für das Gericht in Spruchverfahren geeignet (vgl. Steinle/Liebert/Katzenstein, a.a.O. Rn. 99 ff.; MüKoAktG/van Rossum, 5. Aufl. 2020, § 305 Rn. 85; BeckOGK/Drescher, a.a.O., § 8 SpruchG Rn. 6; Großfeld/Egger/Tönnes, Recht der Unternehmensbewertung, 9. Aufl., Rn. 9 ff.; Arnold/Rothenburg in: Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2019, § 33 Spruchverfahren Rn. 33.51).

    Entwicklungen, die erst nach dem Bewertungsstichtag eingetreten sind, dürfen bei der Bewertung des Ertragswertes lediglich ausnahmsweise dann herangezogen und berücksichtigt werden, wenn sie am Bewertungsstichtag bereits angelegt und absehbar waren (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.07.2020 - 9 W 1/17, juris Rn. 62; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12, juris Rn. 40; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 167).

  • LG Düsseldorf, 14.10.2016 - 33 O 72/10

    Festsetzung des angemessenen Abfindungsbetrags auf Grundlage des

    Die andere Möglichkeit ist, dass ein Gericht sich darauf beschränkt zu überprüfen, ob ein Parameter - im Ergebnis - nachvollziehbar ist und in der Größenordnung den üblichen Ansätzen entspricht, wenn es - wie vorliegend - keinen Grund gibt, von den gängigen Größen deutlich abzuweichen (vgl. OLG Karlsruhe - 12 W 5/12 - Beschluss vom 30. April 2013).

    Dem insoweit in jeder Hinsicht zu folgenden OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe - 12 W 5/12  - Beschluss vom 30. April 2013) drückt es deutlich aus:.

  • OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 20 W 3/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Angemessenheit einer Abfindung

  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 1/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 20 W 4/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

  • LG Köln, 23.02.2018 - 82 O 66/11

    Zahlungsanspruch der Minderheitsaktionäre auf eine angemessene Barabfindung je

  • OLG Karlsruhe, 22.06.2015 - 12a W 5/15

    Spruchverfahren nach Squeeze-out bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft:

  • OLG Karlsruhe, 23.07.2015 - 12a W 4/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung einer angemessenen

  • OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 12 W 77/08

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Berechnung des Beta-Faktors bei der

  • OLG Stuttgart, 20.08.2018 - 20 W 1/13

    Angemessene Abfindung wegen des Abschlusses eines Beherrschungs- und

  • OLG Zweibrücken, 06.09.2016 - 9 W 3/14

    Spruchstellenverfahren: Gerichtlicher Überprüfungsmaßstab für die Barabfindung

  • LG Düsseldorf, 05.08.2014 - 33 O 1/07

    Spruchverfahren zur früheren Mannesmann AG (Vodafone AG): Höhere

  • OLG Karlsruhe, 01.04.2015 - 12a W 7/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren auf angemessene Barabfindung und Ausgleich für

  • OLG München, 12.07.2019 - 31 Wx 213/17

    Barabfindung der Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und

  • OLG Stuttgart, 04.05.2020 - 20 W 3/19

    Barabfindung und Ausgleichszahlung für Minderheitsaktionäre anlässlich des

  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 2/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums;

  • OLG Stuttgart, 11.01.2021 - 20 W 10/19

    Festsetzung der angemessenen Barabfindung für die Minderheitsaktionäre einer AG

  • OLG Stuttgart, 01.04.2014 - 20 W 4/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

  • LG Düsseldorf, 03.09.2014 - 33 O 55/07

    Spruchverfahren zur früheren Mannesmann AG (Vodafone AG): Höhere

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2021 - 26 W 1/19

    Gewährung einer Barabfindung bei einem sogenannten verschmelzungsrechtlichen

  • LG Hamburg, 29.06.2015 - 412 HKO 178/12

    Angemessenheit einer Aktionärsabfindung: Orientierung der Abfindungshöhe am

  • OLG Stuttgart, 17.03.2015 - 20 W 7/14

    Aktiengesellschaft: Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens betreffend ein im

  • OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 21 W 22/13

    Schätzung der Unternehmenswerte anhand der Börsenwerte zur Feststellung der Höhe

  • OLG Dresden, 16.08.2017 - 8 W 244/17

    Höhe der angemessenen Abfindung der Aktien der außenstehenden Aktionäre

  • OLG Frankfurt, 15.01.2016 - 21 W 22/13

    Schätzung der Unternehmenswerte anhand der Börsenwerte zur Feststellung der Höhe

  • OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14

    Beschwerde im Spruchverfahren: Höhe und Bemessung des Beschwerdewerts;

  • LG Hannover, 02.03.2016 - 23 O 191/09

    Squeeze-out AWD Holding AG

  • OLG Stuttgart, 09.07.2021 - 20 W 13/19

    Spruchverfahren Squeeze-out VBH Holding

  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 20 W 8/20

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

  • LG Düsseldorf, 17.07.2013 - 33 O 134/06

    Squeeze-out Horten AG

  • LG Mannheim, 25.03.2019 - 24 AktE 6/14

    Hanfwerke Oberachern AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-outs abgeschlossen

  • OLG Karlsruhe, 25.04.2018 - 12 W 3/17

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bibliographisches Inistitut AG ohne

  • OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - 26 W 17/12

    Einigung auf Vergleichsbetrag im Spruchverfahren hat keine Indizwirkung für die

  • LG Mannheim, 17.12.2015 - 23 AktE 3/10

    Squeeze-out Bibliographisches Institut AG

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