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   OLG Frankfurt, 28.05.2013 - 12 W 68/12   

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https://dejure.org/2013,17629
OLG Frankfurt, 28.05.2013 - 12 W 68/12 (https://dejure.org/2013,17629)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.05.2013 - 12 W 68/12 (https://dejure.org/2013,17629)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Mai 2013 - 12 W 68/12 (https://dejure.org/2013,17629)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Zur Einordnung der privaten Krankenversicherung als insolvenzfreies Schuldverhältnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behandlung der Beitragsansprüche einer Krankenversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

  • zvi-online.de

    InsO § 103; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4
    Anwendbarkeit des § 103 InsO auf einen privaten Krankenversicherungsvertrag des Schuldners bei gleichzeitig bestehender gesetzlicher Krankenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 103
    Behandlung der Beitragsansprüche einer Krankenversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ansprüche von privater Krankenversicherung können in Insolvenz des Versicherungsnehmers vom Wahlrecht des Verwalters erfasst sein

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.09.2012 - IV ZR 258/11

    Private Pflichtkrankenversicherung: Wirksamkeit der Vertragskündigung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.05.2013 - 12 W 68/12
    Die Kündigung einer Krankenversicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 S. 1 VVG erfüllt, wirkt erst zum Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises der Anschlussversicherung bei dem Vorversicherer (BGH IV ZR 258/11, VersR 2012, 1375).
  • LG Dortmund, 19.01.2012 - 2 O 449/10

    Pfändungsschutz für Leistungen aus einer privaten Krankheitskostenversicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.05.2013 - 12 W 68/12
    § 103 InsO finde auf den privaten Krankenversicherungsvertrag keine Anwendung (LG Dortmund, 2 O 449/10, RuS 2012.248; AG Kiel, 115 C 242/11, ZInsO 2012, 226).
  • BGH, 04.07.2007 - VII ZB 68/06

    Pfändbarkeit von Ansprüchen des Schuldners gegen einen privaten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.05.2013 - 12 W 68/12
    Es sei nicht zu rechtfertigen, dem Gemeinschuldner die Möglichkeit abzuschneiden, ärztliche Behandlung in der Gewissheit in Anspruch nehmen zu können, dass die entstehenden Kosten im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages gedeckt seien (BGH, VII ZB 68/06, NJW-RR 2007, 2017).
  • AG Kiel, 06.10.2011 - 115 C 242/11

    Vertrag einer privaten Krankenversicherung mit seinen Rechten und Pflichten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.05.2013 - 12 W 68/12
    § 103 InsO finde auf den privaten Krankenversicherungsvertrag keine Anwendung (LG Dortmund, 2 O 449/10, RuS 2012.248; AG Kiel, 115 C 242/11, ZInsO 2012, 226).
  • AG Ansbach, 29.06.2016 - 1 C 1736/14

    Hinweis- und Beratungspflichten des privaten Krankheitskostenversicherers bei

    Der streitgegenständliche Fall folgt in Teilen der vom OLG Frankfurt aufgezeigten Konstellation, in der die Mitgliedschaft des dortigen Beklagten als Versicherungsnehmer und Gemeinschuldner in der privaten Krankenversicherung wegen Prämienrückständen ruht, während parallel hierzu eine Pflichtmitgliedschaft des Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet wurde, so dass eine Doppelversicherung vorliegt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 28.5.2013, Az. 12 W 68/12 unter Hinweis auf LG Dortmund, 19. Januar 2012, Az. 2 O 449/10, RuS 2012, 248).
  • SG Dortmund, 08.02.2018 - S 54 P 171/14
    Der vorrangige Anspruch des Beklagten aus der gesetzlichen Pflegeversicherung führt dazu, dass eine Schutzbedürftigkeit des Beklagten im Insolvenzverfahren nicht besteht und eine Zuordnung der von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten Beitragsansprüche zum insolvenzfreien Vermögen des Beklagten nicht zu rechtfertigen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2013, Az.: 12 W 68/12 zu der vergleichbaren Konstellation einer gleichzeitigen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Bestehen einer privaten Krankenversicherung).
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