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   OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 12 W 77/08 (13)   

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OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 12 W 77/08 (13) (https://dejure.org/2013,20411)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.05.2013 - 12 W 77/08 (13) (https://dejure.org/2013,20411)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Mai 2013 - 12 W 77/08 (13) (https://dejure.org/2013,20411)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundlagen der Berechnung des Beta-Faktors zum Zwecke der Unternehmensbewertung im aktienrechtlichen Spruchverfahren; Erhöhung der Abfindung wegen überlanger Verfahrensdauer

  • Betriebs-Berater

    Eignung historischer Kapitalmarktdaten zur Berechnung des Beta-Faktors für eine Unternehmensbewertung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 287 Abs 2 ZPO, § 288 Abs 1 BGB, § 304 AktG, § 305 AktG, § 306 AktG
    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Berechnung des Beta-Faktors bei der Unternehmensbewertung anhand der historischen Kapitalmarktdaten der Universität Karlsruhe; Berücksichtigung der Betätigung des Unternehmens in bestimmten Geschäftsfeldern im Rahmen der Schätzung; ...

  • spruchverfahren-direkt.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 287
    Grundlagen der Berechnung des Beta-Faktors zum Zwecke der Unternehmensbewertung im aktienrechtlichen Spruchverfahren; Erhöhung der Abfindung wegen überlanger Verfahrensdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unternehmensbewertung im Spruchverfahren kann auf DAFOX-Daten der Universität Karlsruhe zurückgreifen

  • blogspot.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Abschluss des Spruchverfahrens zum Beherrschungsvertrag ABB AG (aus dem Jahr 1986)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 2544
  • NZG 2013, 1235
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (26)

  • OLG Karlsruhe, 15.11.2012 - 12 W 66/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 12 W 77/08
    Der Senat ist in seiner Entscheidung vom 15.11.2012 (12 W 66/06) zwar von der Ermittlung des Beta-Faktors mittels einer Peer Group ausgegangen.

    Hinzu kommt, dass Gegenstand des Spruchverfahrens 12 W 66/06 ein Squeeze-Out-Verfahren war und die Aussagekraft historisch ermittelter Beta-Faktoren in solchen Verfahren wegen des geringen Streubesitzes beeinträchtigt wird.

    Auch dies ist vielmehr eine notwendige Folge des Umstands, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, detaillierte Regelungen für die Feststellung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren festzulegen und es deshalb angesichts des Fehlens einer in der Wirtschaftswissenschaft allgemein anerkannten tragfähigen Bewertungsmethode zu unterschiedlichen Beurteilungen kommen kann (Senat 12 W 69/08 - Beschluss vom 06.02.2012, S. 34 und 12 W 66/06 - Beschluss vom 15.11.2012 - S. 43, 44).

    Danach hat der Sachverständige die Plausibilität der Planungsrechnung zu beurteilen (Senat - Beschluss vom 15.11.2012 - 12 W 66/06).

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 12 W 77/08
    Grundlage für die Schätzung des Beta-Faktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (OLG Stuttgart ZIP 2010, 274 - juris-Rn. 235; AG 2010, 510 - juris-Rn. 163 und ZIP 2012, 830 - juris-Rn. 121; Wollny, a.a.O., S. 324 ff.).

    Dabei ergibt sich der Beta-Faktor aus der Steigung der Ausgleichsgeraden (Regressionsgeraden) zwischen den jeweiligen Wertepaaren, die mithilfe der Methode der kleinsten Quadrate (OLS-Methode) bestimmt wird (OLG Stuttgart ZIP 2010, 274 - juris-Rn. 236 ff.; Kruschwitz/Löffler/Essler, a.a.O., S. 38 f., 67 f.).

    Vielmehr muss die Messperiode spätestens am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme enden (OLG Stuttgart ZIP 2010, 274; Kruschwitz/Löffler/Essler, a.a.O., S. 143).

    Der Senat übersieht nicht, dass eine geringe Liquidität der Aktie die Aussagekraft historisch ermittelter Beta-Faktoren beeinträchtigen kann und dies ein Grund dafür sein kann, dass die in diesem Zusammenhang gemessenen Renditen keine taugliche Grundlage für die Schätzung des künftigen Beta-Faktors sind (OLG Stuttgart AG 2010, 510 - juris-Rn. 169; AG 2011, 560 - juris-Rn. 19 ff. und ZIP 2010, 274).

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2008 - 26 W 6/06

    Abfindung der außenstehenden Aktionäre eines Gewinnabführungsvertrags -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 12 W 77/08
    Die Regelung in § 305 Absatz 3 Satz 3 AktG ist bei nicht geleisteter Abfindung auch auf Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden, soweit darüber noch - wie hier - ein Spruchverfahren anhängig ist (Senat - Beschluss vom 05.05.2005 - 12 W 12 /01 = AG 2005, 45; OLG Düsseldorf AG 2008, 822 - juris Rn. 66; Münchner Komm., AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 146; a. A. Kölner Komm., 3. Aufl., § 305 Rn. 117).

    § 305 Absatz 3 AktG trägt somit dem allgemeinen Rechtsgedanken Rechnung, dass Verzögerungen, die durch ein gerichtliches Verfahren eintreten, hinzunehmen und Schadensersatzbeträge im Regelfall mit einem moderaten Zinssatz zu pauschalieren sind (OLG Düsseldorf AG 2008, 822).

    Über eine individuelle höhere Verzinsung - etwa wegen Verzugs - ist ohnehin erst im Rahmen einer Leistungsklage zu entscheiden (OLG Düsseldorf AG 2008, 822).

  • BVerfG, 02.12.2011 - 1 BvR 314/11

    Überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens verletzt Grundrecht auf effektiven

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 12 W 77/08
    Die Antragsteller zu 2 bis 4 haben Verfassungsbeschwerde eingelegt, über die mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.12.2011 - 1 BvR 314/11 - entschieden worden ist, dass die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz wegen der überlangen Verfahrensdauer des vorliegenden Spruchverfahrens vor dem Landgericht verletzt sind.

    Die Antragsteller zu 2 bis 4 verfolgen ihren Schadensersatzanspruch im Wege der Gegenvorstellung mit der Begründung weiter, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 02.12.2011 - 1 BvR 314/11 - auf Grund der von ihnen eingereichten Verfassungsbeschwerde nur über die lange Verfahrensdauer beim Landgericht entschieden und insoweit auch eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz - wie zutreffend - festgestellt habe.

    Aus der Begründung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 02.12.2011 - 1 BvR 314/11 - ergibt sich nur, dass das vorliegende Verfahren wegen des Fortsetzungsverfahrens im Rahmen der Gehörsrüge noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 12 W 77/08
    Grundlage für die Schätzung kann statt dem historisch ermittelten Beta-Faktor auch der Beta-Faktor einer Peer Group sein (OLG Stuttgart AG 2011, 560 - juris -Rn. 200; AG 2012, 839 - juris Rn. 169).

    Der Senat übersieht nicht, dass eine geringe Liquidität der Aktie die Aussagekraft historisch ermittelter Beta-Faktoren beeinträchtigen kann und dies ein Grund dafür sein kann, dass die in diesem Zusammenhang gemessenen Renditen keine taugliche Grundlage für die Schätzung des künftigen Beta-Faktors sind (OLG Stuttgart AG 2010, 510 - juris-Rn. 169; AG 2011, 560 - juris-Rn. 19 ff. und ZIP 2010, 274).

  • BVerfG, 08.09.1999 - 1 BvR 301/89

    Im Ergebnis nicht zu beanstandende Bestimmung des variablen Ausgleichs für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 12 W 77/08
    Er kann nicht im Spruchverfahren, sondern muss in einem gesonderten Verfahren durchgesetzt werden (BVerfG WM 1999, 1978 - juris Rn. 32 ff.).

    Hier besteht für die Minderheitsaktionäre nach verbreiteter Ansicht die Möglichkeit, ihre Ansprüche im Wege der Leistungs- und gegebenenfalls Feststellungsklage durchzusetzen (BVerfG WM 1999, 1978 - juris Rn. 32).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 12 W 77/08
    Grundlage für die Schätzung des Beta-Faktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (OLG Stuttgart ZIP 2010, 274 - juris-Rn. 235; AG 2010, 510 - juris-Rn. 163 und ZIP 2012, 830 - juris-Rn. 121; Wollny, a.a.O., S. 324 ff.).

    Der Senat übersieht nicht, dass eine geringe Liquidität der Aktie die Aussagekraft historisch ermittelter Beta-Faktoren beeinträchtigen kann und dies ein Grund dafür sein kann, dass die in diesem Zusammenhang gemessenen Renditen keine taugliche Grundlage für die Schätzung des künftigen Beta-Faktors sind (OLG Stuttgart AG 2010, 510 - juris-Rn. 169; AG 2011, 560 - juris-Rn. 19 ff. und ZIP 2010, 274).

  • LG Mannheim, 28.07.2008 - 24 AktE 43/86

    Beherrschungsvertrag ABB AG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 12 W 77/08
    Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 2, 3, 4, 6, 10, 11, 12, 13, 14 und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 16 wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 28. Juli 2008 - 24 AktE 43/86 - wie folgt abgeändert:.

    Das Landgericht Mannheim hat nach Einholung eines Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. P. (im Folgenden: Obergutachter) mit Beschluss vom 28.07.2008 (24 AktE 43/86) die Abfindung je Aktie im Nennwert von 50, 00 DM auf 201, 70 EUR (394,50 DM) festgesetzt und ist von einem Ausgleichsbetrag von 39, 39 DM bzw. 20, 14 EUR je Aktie im Nennwert von 50 DM abzüglich der Körperschaftssteuer in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs ausgegangen.

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 12 W 77/08
    Außerdem ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass in Spruchverfahren zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren, extrem langen Verfahrensdauer von dem gerichtlichen Schätzungsermessen in größerem Umfang als bisher Gebrauch gemacht werden muss (OLG Stuttgart ZIP 2004, 712; Bayr. ObLG AG 2006, 41).
  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 12 W 77/08
    Bei der Ermittlung des Ausgleichs ist zu berücksichtigen, dass den außenstehenden Aktionären der voraussichtlich verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinn je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft zu entrichtenden Körperschaftssteuer in Höhe des jeweils geltenden Steuertarifs als feste Größe zuzusichern ist (BGHZ 156, 57).
  • BGH, 20.11.2007 - VI ZR 38/07

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

  • BGH, 20.05.2009 - III ZR 75/08

    Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Beschwerdevorbringen

  • BGH, 19.07.2012 - I ZR 92/09

    Anhörungsrüge: Anforderungen an die Begründung

  • BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2008 - 26 W 8/07

    Titel

  • OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 21 W 11/11

    Ermittlung der angemessenen Abfindung im Fall eines Squeeze out

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs bei

  • OLG Karlsruhe, 06.02.2012 - 12 W 69/08
  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 119/04

    Grenzen und Inhaltskontrolle ehevertraglicher Vereinbarungen über Trennungs- und

  • OLG Düsseldorf, 04.02.2010 - 6 W 45/09

    Zulässigkeit einer Gehörsrüge gegen die Bestellung eines Sonderprüfers;

  • OLG Saarbrücken, 23.12.2008 - 4 U 2/06

    Zulässigkeit der bedingten Anschlussberufung; Zulässigkeit der Berufung nach

  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens;

  • BGH, 16.09.2008 - X ZB 28/07

    Beschichten eines Substrats

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09

    Barabfindung außenstehender Aktionäre beim Squeeze-out: Berücksichtigung des

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 W 1/17

    Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Ausschluss von

    Hinzu kommt, dass für den fraglich Zeitraum die börslichen Umsätze unstreitig von der BaFin erfasst worden sind, anders noch in dem vom Senat entschiedenen Fall 12 W 77/08, der einen Zeitraum von 1984 bis 1985 betraf und in dem auf Grund der erst zum 01.01.1988 erfolgten Aufzeichnungen der Börsenwerte im DAX auf die KIT-Zahlen bei der Beurteilung des Betafaktors zurückgegriffen werden musste.

    Soweit die Planungen und Prognosen des Unternehmens vertretbar sind, muss der Sachverständige sie seinem Gutachten zugrunde legen und darf sie nicht durch eigene, ebenfalls nur vertretbare Annahmen ersetzen (BVerfG ZIP 2012, 1656 - juris Rn. 30; Senat - 12a W 2/15 - Beschluss vom 18.05.2016; Senat - 12 W 77/08 - Beschluss vom 21.01.2011 - S. 17 -19; OLG Stuttgart - 20 W 7/11 - NZG 2011, 1346 - juris Rn. 211; OLG Frankfurt AG 2015, 241).

    Außerdem ist in der der Detailplanung (Phase I) nachgelagerten Phase II ein Wachstumszuschlag zu berücksichtigen (Senat - Beschluss vom 21.01.2011 - 12 W 77/08 juris und Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10; OLG Stuttgart ZIP 2010, 274 - juris - Rn. 196 ff; AG 2011, 560).

    In die vorliegende Entscheidung könnte die gesetzliche Verzinsung damit nur klarstellend aufgenommen werden (Münchner Komm./Paulsen, 4. Aufl., AktG, § 305 Rn. 156; so zuletzt auch Senat - Beschluss vom 13.05.2013 - 12 W 77/08 (13), BeckRS 2013, 14368), sie muss es aber nicht.

  • LG München I, 22.06.2022 - 5 HKO 16226/08

    Grundsätze der angemessenen Barabfindung

    Dabei erfolgt die Ableitung des künftigen Beta-Faktors bei börsennotierten Unternehmen aus historischen Kapitalmarktdaten anhand einer linearen Regression der unternehmensspezifischen Aktienkursrendite auf die Rendite des Aktienindex, wobei der Beta-Faktor die Steigerung der Regressionsanalyse angibt (vgl. OLG Karlsruhe, AG 2013, 880, 881 = Der Konzern 2013, 499, 512; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.1.2014, Az. 26 W 22/12 (AktE) - zit. nach juris; OLG F2.
  • OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 21 W 139/19

    Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Börsenwertes

    Dieses Problem kann - allerdings unter Preisgabe des Stichtagsprinzips - umgangen werden, sofern statt eines fixen Nettobetrages ein Betrag vor Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag ausgewiesen wird, von dem sodann der jeweils gültige Unternehmenssteuersatz in Abzug zu bringen ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 18.12.2014 - 21 W 34/12 , juris Rn. 141 ff.; OLG München, Beschluss vom 31. März 2008 - 31 Wx 88/06, Juris Rn 56, 0LG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Mai 2013 -12 W 77/08, Juris).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12

    Bemessung der Barabfindung nach §§ 304 ff. AktG a.F. - Ermittlung des

    Soweit in der Literatur (vgl. insbesondere Baldamus, AG 2005, 77) gegen diese Rechtsprechung Bedenken erhoben werden, ist die Rechtsprechung diesen Bedenken auch mit Blick auf das Halbeinkünfteverfahren nicht gefolgt (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 31. März 2008 - 31 Wx 88/06, Juris Rn 56, 0LG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Mai 2013 -12 W 77/08, Juris).
  • LG Köln, 12.07.2019 - 82 O 135/07

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Konzern AG: Barabfindung auf EUR

    Bei dieser Sachlage kann das Gericht auf der Grundlage von § 287 Abs. 2 ZPO auch eigene Schlüsse ziehen und Berechnungen vornehmen, soweit vorhandene Gutachten dazu in die Lage versetzen, ohne erneut die gerichtlich bestellten Sachverständigen zu beauftragen (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. Oktober 2003 - 4 W 34/93 -, juris Rn. 55; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.05.2013 - 12 W 77/08 -, juris Rn. 48).
  • OLG Karlsruhe, 23.07.2015 - 12a W 4/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung einer angemessenen

    In die vorliegende Entscheidung kann die gesetzliche Verzinsung damit nur klarstellend aufgenommen werden (Münchner Komm./Paulsen, 3. Aufl., AktG, § 305 Rn. 156 so zuletzt auch Senat - Beschluss vom 13.05.2013 - 12 W 77/08 (13), BeckRS 2013, 14368), sie muss es aber nicht.
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 21.01.2011 - 12 W 77/08 (13)   

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https://dejure.org/2011,42007
OLG Karlsruhe, 21.01.2011 - 12 W 77/08 (13) (https://dejure.org/2011,42007)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.01.2011 - 12 W 77/08 (13) (https://dejure.org/2011,42007)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Januar 2011 - 12 W 77/08 (13) (https://dejure.org/2011,42007)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (27)

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.01.2011 - 12 W 77/08
    Da das gutachterliche Ergebnis zur Frage der Angemessenheit letztlich nur eine Schätzung des Unternehmenswerts darstellt, müssen es die Verfahrensbeteiligten hinnehmen, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung existiert (Anschluss an OLG Stuttgart ZIP 2004, 712; BayObLG AG 2006, 41).

    Zu ermitteln ist deshalb der Grenzwert, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann(BGHZ 138, 136; BayObLG AG 2006, 41; Münchner Komm., AktG, 2. Aufl., § 305 Rn. 59.).

    Es muss vielmehr auch hingenommen werden, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung besteht(BayObLG AG 2006, 41 (Rn. 17)).

    Die Ermittlung des Werts nach der Ertragswertmethode entspricht der nahezu durchgängigen Praxis der Gerichte(Senat - Beschluss vom 16.07.2008 - 12 W 16/02 - BGH AG 2003, 627; OLG Düsseldorf AG 2001, 189; BayObLG AG 2006, 41 (Rn. 16)).

    Nach dieser Methode bestimmt sich der Unternehmenswert primär nach dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens und wird ergänzt durch eine gesonderte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen (neutralen) Vermögens, das regelmäßig mit dem Liquidationswert angesetzt wird(BGH AG 2003, 627; BayObLG AG 2006, 41).

    Zu Recht haben das OLG Stuttgart und das Bayrische ObLG darauf hingewiesen, dass in Spruchverfahren zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren extrem langen Verfahrensdauer von dem gerichtlichen Schätzungsermessen in größerem Umfang als bisher Gebrauch gemacht werden muss(OLG Stuttgart ZIP 2004, 712; Bayr. ObLG AG 2006, 41).

    Der Senat hält es deshalb angesichts der gesamten vorstehenden Umstände für vertretbar und auch sachgerecht, von seinem richterlichen Schätzungsermessen in der Weise Gebrauch zu machen, dass er trotz nicht vollständig geklärter betriebswirtschaftlicher Fragestellungen von der Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens im Verfahren der sofortigen Beschwerde absieht(ebenso Bayr. ObLG AG 2006, 41).

    Die bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob im Laufe eines sich häufig über mehrere Jahre erstreckenden Spruchverfahrens ständig neue wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse, neue Bewertungsmethoden oder neue Theorien bei in der Vergangenheit liegenden Stichtagen berücksichtigt werden müssen oder dürfen, braucht auch im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden werden(Zum Meinungsstand in Rspr. und Lit.: Siehe OLG Stuttgart AG 2007, 128, Rn. 43 sowie BayObLG AG 2006, 41 (Rn. 20, 21); Senat - Beschluss vom 16.07.2008 - 12 W 16/02 - S. 22).

    Der Senat hält die Anwendung des CAPM im vorliegenden Fall für zulässig, insbesondere weil die Weiterentwicklung wirtschaftswissenschaftlicher Erkenntnisse jedenfalls dann zu beachten ist, wenn hierdurch nicht die gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit behindert wird(BayObLG - AG 2006, 41 - hat die Anwendung des CAPM abgelehnt: Es ging um eine Unternehmensbewertung aus dem Jahre 1989 (08.03.1989) und die Anwendung von HFA 2/1983 oder erst viel später entwickelter Unternehmensbewertungsstandards auf Altfälle.).

    Da das gutachterliche Ergebnis zur Frage der Angemessenheit letztlich nur eine Schätzung des Unternehmenswerts darstellt, müssen es die Verfahrensbeteiligten hinnehmen, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung existiert(OLG Stuttgart ZIP 2004, 712; BayObLG AG 2006, 41).

    Der Senat verkennt nicht, dass die Anwendung des CAPM für die Bestimmung der Höhe des Risikozuschlags in Literatur(Großfeld, a.a.O., S. 134, 139) und Rechtsprechung(BayObLG AG 2006, 41 (Rn. 22); OLG München BB 2008, 1056 (Rn. 28 ff)) durchaus kritisch gesehen wird, weil auch dieses Verfahren in erheblichem Umfang mit Ermessensspielräumen behaftet sei und nur zu modelltheoretischen, nicht aber mathematisch exakt ermittelten Marktwerten führe.

    Die Marktrisikoprämie - Differenzrendite zwischen Anlagen in Aktien und Anlagen in risikolosen Anleihen ermittelt durch empirische Untersuchungen - bewegt sich in einer Bandbreite zwischen 4% und 6%(OLG Stuttgart AG 2007, 128 (Rn. 46ff); BayObLG AG 2006, 41 (Rn. 20ff) und AG 2003, 329 (Rn. 97); Kölner Komm. , a.a.O., Anh. § 11 Rn. 21; P. , a.a.O., S. 239 (Rn. 130)).

    Außerdem ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass in Spruchverfahren zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren, extrem langen Verfahrensdauer von dem gerichtlichen Schätzungsermessen in größerem Umfang als bisher Gebrauch gemacht werden muss(OLG Stuttgart ZIP 2004, 712; Bayr. ObLG AG 2006, 41).

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.01.2011 - 12 W 77/08
    Dabei wird der Kapitalisierungszinssatz im allgemeinen nachvollziehbar abgeleitet aus dem "Basiszins" genannten landesüblichen Zins, einem eventuellen Abschlag wegen eines geringeren Inflationsrisikos (sog. Inflationsabschlag) bei Beteiligungspapieren und einem möglichen Zuschlag für das Unternehmerrisiko (Risikozuschlag)(BGH AG 1978, 196, 199; OLG Celle AG 1979, 230, 232; OLG Düsseldorf ZIP 1988, 1555, 1559; OLG Stuttgart AG 2000, 428 und AG 2007, 128).

    Der Basiszinssatz wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen oder für langfristige festverzinsliche Wertpapiere aus landesüblichen Zinssätzen für (quasi-)risikofreie Anlagen am Kapitalmarkt abgeleitet(BGH NJW 1982, 575; OLG Stuttgart AG 2007, 128).

    Dies ist letztlich darauf zurückzuführen, dass es für die Feststellung des Kapitalisierungszinssatzes weder bindende Vorgaben noch allein überzeugende Berechnungs- oder Prognosemethoden gibt(OLG Stuttgart AG 2007, 128 (Rn. 34)).

    Die bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob im Laufe eines sich häufig über mehrere Jahre erstreckenden Spruchverfahrens ständig neue wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse, neue Bewertungsmethoden oder neue Theorien bei in der Vergangenheit liegenden Stichtagen berücksichtigt werden müssen oder dürfen, braucht auch im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden werden(Zum Meinungsstand in Rspr. und Lit.: Siehe OLG Stuttgart AG 2007, 128, Rn. 43 sowie BayObLG AG 2006, 41 (Rn. 20, 21); Senat - Beschluss vom 16.07.2008 - 12 W 16/02 - S. 22).

    Die Marktrisikoprämie - Differenzrendite zwischen Anlagen in Aktien und Anlagen in risikolosen Anleihen ermittelt durch empirische Untersuchungen - bewegt sich in einer Bandbreite zwischen 4% und 6%(OLG Stuttgart AG 2007, 128 (Rn. 46ff); BayObLG AG 2006, 41 (Rn. 20ff) und AG 2003, 329 (Rn. 97); Kölner Komm. , a.a.O., Anh. § 11 Rn. 21; P. , a.a.O., S. 239 (Rn. 130)).

    In der Praxis finden sich häufig Prozentsätze zwischen 1, 0% und 3, 0 %(OLG Stuttgart AG 2007, 128 (Rn. 57); Senat - Beschluss vom 22.06.2010 - 12 W 87/07 - S. 33; Kölner Komm., a.a.O., Anh. § 11 Rn. 23, Großfeld, a.a.O., S. 146 ff.).

    Deshalb ist der um den Risikozuschlag erhöhte Basiszinssatz um die persönliche Ertragssteuer zu mindern(OLG Stuttgart NZG 2007, 112; Kölner Komm., a. a. O., Anh. zu § 11, Rn. 24 ff; IWD S 1 (28.06.2000) Tz. 122 und 99 und IWD S 1 (Stand 2005) Tz. 101, 121 und 133).

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.01.2011 - 12 W 77/08
    Da das gutachterliche Ergebnis zur Frage der Angemessenheit letztlich nur eine Schätzung des Unternehmenswerts darstellt, müssen es die Verfahrensbeteiligten hinnehmen, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung existiert (Anschluss an OLG Stuttgart ZIP 2004, 712; BayObLG AG 2006, 41).

    Die Ertragsaussichten der abhängigen Gesellschaft sind damit rückblickend von einem längst vergangenen Zeitraum aus zu beurteilen, ohne dass zwischenzeitliche Entwicklungen berücksichtigt werden dürfen(OLG Stuttgart AG 2004, 43 (Rn. 21); BayObLG AG 2002, 390).

    Nachdem die Feststellung des Unternehmenswertes zu einem bestimmten Zeitpunkt damit auch durch fundamental analytische Methoden nicht punktgenau möglich ist und es sich um die Ermittlung eines fiktiven Wertes handelt, ist die richterliche Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO letztlich entscheidend für die Bestimmung der angemessenen Abfindung oder der Ausgleichszahlung(OLG Stuttgart AG 2004, 43; BayObLG AG 2002, 390; Senat - Beschluss vom 22.06.2010 - 12 W 87/07).

    Zu Recht haben das OLG Stuttgart und das Bayrische ObLG darauf hingewiesen, dass in Spruchverfahren zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren extrem langen Verfahrensdauer von dem gerichtlichen Schätzungsermessen in größerem Umfang als bisher Gebrauch gemacht werden muss(OLG Stuttgart ZIP 2004, 712; Bayr. ObLG AG 2006, 41).

    Es ist darüber hinaus auch schon zweifelhaft, inwieweit hierdurch durch die stark subjektiv gefärbten Prognoseentscheidungen, die ein Sachverständiger bei den Berechnungen für die Ertragswertmethode vorzunehmen hat, überhaupt eine weitere Erkenntnis zum Unternehmenswert gewonnen werden könnte(OLG Stuttgart ZIP 2004, 712).

    Da das gutachterliche Ergebnis zur Frage der Angemessenheit letztlich nur eine Schätzung des Unternehmenswerts darstellt, müssen es die Verfahrensbeteiligten hinnehmen, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung existiert(OLG Stuttgart ZIP 2004, 712; BayObLG AG 2006, 41).

    Außerdem ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass in Spruchverfahren zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren, extrem langen Verfahrensdauer von dem gerichtlichen Schätzungsermessen in größerem Umfang als bisher Gebrauch gemacht werden muss(OLG Stuttgart ZIP 2004, 712; Bayr. ObLG AG 2006, 41).

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2008 - 12 W 16/02

    Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.01.2011 - 12 W 77/08
    Die Ermittlung des Werts nach der Ertragswertmethode entspricht der nahezu durchgängigen Praxis der Gerichte(Senat - Beschluss vom 16.07.2008 - 12 W 16/02 - BGH AG 2003, 627; OLG Düsseldorf AG 2001, 189; BayObLG AG 2006, 41 (Rn. 16)).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden(Bayr. ObLG AG 2006, 390; OLG Stuttgart AG 2006, 420, 425; OLG Stuttgart NZG 2007, 130 (Rn. 28 zitiert nach juris); Senat - Beschluss vom 16.07.2008 - 12 W 16/02).

    Die bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob im Laufe eines sich häufig über mehrere Jahre erstreckenden Spruchverfahrens ständig neue wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse, neue Bewertungsmethoden oder neue Theorien bei in der Vergangenheit liegenden Stichtagen berücksichtigt werden müssen oder dürfen, braucht auch im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden werden(Zum Meinungsstand in Rspr. und Lit.: Siehe OLG Stuttgart AG 2007, 128, Rn. 43 sowie BayObLG AG 2006, 41 (Rn. 20, 21); Senat - Beschluss vom 16.07.2008 - 12 W 16/02 - S. 22).

    Das CAPM ist trotz teils nicht ganz unberechtigter Einwände in der internationalen Bewertungspraxis die Standardmethode zur Bestimmung der Marktrisikoprämie(Siehe hierzu OLG Düsseldorf ZIP 2009, 2003; Senat, Beschluss vom 16.07.2008 - 12 W 16/02).

    Der Senat sieht sich deshalb nicht gehindert, die nunmehr nach IDW S 1 n. F.(IDW S 1 vom 18.10.2005 - dort Tz. 124 ff) geltenden Bewertungsmaßstäbe zur Überprüfung der Angemessenheit des Unternehmenswertes - hier des Basiszinssatzes/Risikozuschlags - ergänzend heranzuziehen(Siehe Beschluss des Senats vom 16.07.2008 - 12 W 16/02 -, S. 22, 23).

    Diesem Vorgehen steht auch nicht Art. 170 EGBGB (analog) entgegen, weil es sich bei den in den IDW- Standard genannten Bewertungskriterien nicht um Rechtsnormen handelt(Senat - Beschluss vom 16.07.2008 - 12 W 16/02 -, S. 23).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.01.2011 - 12 W 77/08
    Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung - hier der Antragsgegnerin zu 1 - entspricht(BVerfGE 14, 263, 284; BGHZ 147, 108; BGHZ 156, 57; BayObLG NJW-RR 1996, 1125).

    Die Ermittlung des Werts nach der Ertragswertmethode entspricht der nahezu durchgängigen Praxis der Gerichte(Senat - Beschluss vom 16.07.2008 - 12 W 16/02 - BGH AG 2003, 627; OLG Düsseldorf AG 2001, 189; BayObLG AG 2006, 41 (Rn. 16)).

    Nach dieser Methode bestimmt sich der Unternehmenswert primär nach dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens und wird ergänzt durch eine gesonderte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen (neutralen) Vermögens, das regelmäßig mit dem Liquidationswert angesetzt wird(BGH AG 2003, 627; BayObLG AG 2006, 41).

    Die Ausgleichszahlungsbeträge waren - wie vom Landgericht ebenfalls richtig angenommen - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als voraussichtlich verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden (Ausschüttungs-) Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs (und Solidaritätszuschlags) zuzusichern(BGHZ 156, 57; BGHZ 155, 110).

    Die vom BGH befürwortete Auslegung des zu zusichernden durchschnittlichen Gewinnanteils gemäß § 304 Abs. 2 S. 1 AktG als einer konstanten Bruttogröße, die um die Körperschaftsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu vermindern ist, widerspricht auch nicht der Systematik des "festen" Ausgleichs(BGHZ 156, 57).

  • KG, 12.12.2007 - 12 W 87/07

    Kosten bei sofortigem Anerkenntnis: Veranlassung zur Klageerhebung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.01.2011 - 12 W 77/08
    Nachdem die Feststellung des Unternehmenswertes zu einem bestimmten Zeitpunkt damit auch durch fundamental analytische Methoden nicht punktgenau möglich ist und es sich um die Ermittlung eines fiktiven Wertes handelt, ist die richterliche Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO letztlich entscheidend für die Bestimmung der angemessenen Abfindung oder der Ausgleichszahlung(OLG Stuttgart AG 2004, 43; BayObLG AG 2002, 390; Senat - Beschluss vom 22.06.2010 - 12 W 87/07).

    Der Senat übersieht hierbei - wie schon im Beschluss vom 22.06.2010 (12 W 87/07) - ausgeführt - nicht, dass andere Oberlandesgerichte(OLG Stuttgart AG 2007, 112 (Rn. 49): OLG München AG 2007, 411 (Rn. 27)) durchaus zu Recht auf weitere bei der Anwendung des CAPM bestehende Unsicherheiten hinweisen, die sich daraus ergeben können, in welcher Weise und über welche Zeiträume die Rendite des Marktportfolios abzuleiten ist.

    In der Praxis finden sich häufig Prozentsätze zwischen 1, 0% und 3, 0 %(OLG Stuttgart AG 2007, 128 (Rn. 57); Senat - Beschluss vom 22.06.2010 - 12 W 87/07 - S. 33; Kölner Komm., a.a.O., Anh. § 11 Rn. 23, Großfeld, a.a.O., S. 146 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00

    Ermittlung des Börsenwertes einer einzugliedernden Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.01.2011 - 12 W 77/08
    Die Marktrisikoprämie - Differenzrendite zwischen Anlagen in Aktien und Anlagen in risikolosen Anleihen ermittelt durch empirische Untersuchungen - bewegt sich in einer Bandbreite zwischen 4% und 6%(OLG Stuttgart AG 2007, 128 (Rn. 46ff); BayObLG AG 2006, 41 (Rn. 20ff) und AG 2003, 329 (Rn. 97); Kölner Komm. , a.a.O., Anh. § 11 Rn. 21; P. , a.a.O., S. 239 (Rn. 130)).

    Nur wenn nach den Besonderheiten des Einzelfalles abzusehen ist, dass der Unternehmer in gleichem Umfang wie der Geldtitelbesitzer durch die Inflation beeinträchtigt wird, muss der Abschlag unterbleiben(OLG Düsseldorf WM 1988, 1052 (Rn. 92, 93); NZG 2003, 588 (Rn. 101 ff); Kölner Komm., a. a. O., Anh. § 11 Rn. 23; Großfeld, .a. a. O., S. 148).

    Nur bei den oben genannten Besonderheiten des Einzelfalles muss der Abschlag entfallen(OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; Kölner Komm., a.a.O., Anhang § 11 Rn. 23).

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07

    CAPM wichtigstes Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.01.2011 - 12 W 77/08
    Das CAPM ist trotz teils nicht ganz unberechtigter Einwände in der internationalen Bewertungspraxis die Standardmethode zur Bestimmung der Marktrisikoprämie(Siehe hierzu OLG Düsseldorf ZIP 2009, 2003; Senat, Beschluss vom 16.07.2008 - 12 W 16/02).

    Dennoch liegen die Gründe für die Akzeptanz in dem breit akzeptierten theoretischen Fundament(OLG Düsseldorf, I-26 W 5/07 (Rn. 122)).

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.01.2011 - 12 W 77/08
    Hinzu kommt - worauf auch das OLG Stuttgart pointiert hingewiesen hat(OLG Stuttgart AG 2007, 209) -, dass die gerichtlichen Entscheidungen zur Höhe des Kapitalisierungszinssatzes sehr heterogen sind.

    Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an den Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotenzial(OLG Stuttgart AG 2007, 209 = ZIP 2007, 530 (Rn. 41) und AG 2007, 596).

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2006 - 26 W 8/06

    Abfindung und Ausgleich von Aktionären im Rahmen eines Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.01.2011 - 12 W 77/08
    Man ermittelt so den Betrag, der bei Wiederanlage mit einem realistischen Zins Überschüsse erbringt, die den erwarteten Unternehmensüberschüssen entsprechen(OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.09.2006 - I 26 W 8/06 (zitiert nach juris); Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, 2002, S. 114).

    Für den Basiszinssatz kommt es deshalb auf die aus der Sicht des Stichtags auf Dauer zu erzielende Rendite öffentlicher Anleihen und nicht auf die aktuelle Rendite an(OLG Düsseldorf I 26 W 8/06 (Rn. 36)).

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 153/00

    Berechnung des Ausgleichs und der Abfindung außenstehender Aktionäre; Verzinsung

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05

    Spruchverfahren nach einem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine

  • OLG Düsseldorf, 11.01.1993 - 19 W 2/92

    Erstinstanzliches Gericht; Sachliche Entscheidungen; Beschwerde;

  • OLG München, 02.04.2008 - 31 Wx 85/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung

  • BVerfG, 05.10.2010 - 1 BvR 772/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20

  • BGH, 02.06.2003 - II ZR 85/02

    Anrechnung von Sonderdividenden und der Körperschaftssteuer-Gutschrift auf die

  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

  • OLG Düsseldorf, 11.04.1988 - 19 W 32/86
  • BGH, 30.09.1981 - IVa ZR 127/80

    Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich

  • BayObLG, 11.12.1995 - 3Z BR 36/91
  • LG Mannheim, 28.05.2015 - 21 AktE 1/03

    Squeeze-out ABB AG

  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 18/91

    Beitritt eines Unternehmens zu Beherrschungsvertrag durch Änderungsvertrag -

  • LG Mannheim, 28.07.2008 - 24 AktE 43/86

    Beherrschungsvertrag ABB AG

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • OLG Zweibrücken, 02.10.2017 - 9 W 3/14

    Barwertermittlung nach Squeeze-Out: Gerichtlicher Überprüfungsmaßstab von

    Weil dieser zukunftsbezogen zu bestimmen ist, hängt dessen Bemessung von einer Vielzahl von Annahmen und Prämissen hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung des zu bewertenden Unternehmens am Markt ab (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris Rn. 56).

    Auch aus der Perspektive des Verfassungsrechts stellt eine angebotene Barabfindung erst dann kein angemessenes und damit "wirkliches" Äquivalent für den Eigentumsverlust des Aktionärs dar, wenn diese nicht nur unwesentlich unterhalb der noch als angemessen, weil vertretbar anzusehenden Bandbreite möglicher Werte liegt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris Rn. 48; Steinle/Liebert/Katzenstein aaO., § 34 Rn. 85).

    Erst, wenn - ggfs. aufgrund der Beratung eines im Spruchverfahren hinzugezogenen (weiteren) Sachverständigen - die Feststellung getroffen werden kann, dass das Bewertungsgutachten unter einem fachlichen Mangel leidet, etwa weil ihm eine nicht anerkannte oder nicht gebräuchliche Methodik zugrunde gelegt wurde oder weil von ihm die tatsächlichen Grundlagen der Bewertung unzutreffend ermittelt worden sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris Rn. 59), und wenn sich dieser Mangel in nicht nur unerheblicher Weise zum Nachteil der Anteilseigner ausgewirkt hat, ist im Spruchverfahren eine Korrektur des Barabfindungsangebots angezeigt.

  • OLG Karlsruhe, 06.05.2016 - 12a W 2/15

    Spruchverfahren nach Squeeze-out: Gerichtliche Festsetzung einer angemessenen

    Die Ertragsaussichten der Gesellschaft sind damit rückblickend von einem vergangenen Zeitpunkt aus zu beurteilen, ohne dass zwischenzeitliche Entwicklungen berücksichtigt werden dürfen (vgl. Senat, Beschl. v. 23.07.2015 - 12a W 4/15, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris Rn. 54 ff.).

    Nachdem die Feststellung des Unternehmenswertes zu einem bestimmten - zurückliegenden - Zeitpunkt damit auch durch fundamental analytische Methoden nicht punktgenau möglich ist und es sich um die Ermittlung eines fiktiven Wertes handelt, ist die richterliche Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO, § 738 Abs. 2 BGB letztlich entscheidend für die Bestimmung der angemessenen Barabfindung (vgl. BVerfG, ZIP 2012, 1656, juris Rn. 30; BGHZ 147, 108, juris Rn. 20; BGH, Beschl. v. 29.09.2015 - II ZB 23/14, juris Rn. 36; OLG Stuttgart, AG 2004, 43; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris Rn. 56).

    Der von der Antragsgegnerin zu 2 angesprochene methodische Ansatz für die Unternehmensbewertung im Bereich der Beurteilung der Plandaten und der Prognose ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend (zum Folgenden bereits OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris Rn. 59 f.).

  • OLG Karlsruhe, 15.11.2012 - 12 W 66/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels;

    Außerdem ist in der der Detailplanung (Phase I) nachgelagerten Phase II ein Wachstumszuschlag zu berücksichtigen(Senat - Beschluss vom 21.01.2011 - 12 W 77/08; OLG Stuttgart ZIP 2010, 274 (juris- Rn. 196 ff.) und AG 2011, 560 (juris - Rn. 166 ff.)).

    Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Senats vom 21.01.2011 (12 W 77/08).

    In der Entscheidung des Senats vom 21.01.2011 (12 W 77/08) wurde von einer Marktrisikoprämie von 4, 5% bei Anwendung des CAPM ausgegangen.

  • OLG Karlsruhe, 23.07.2015 - 12a W 4/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung einer angemessenen

    Die Ertragsaussichten der abhängigen Gesellschaft sind damit rückblickend von einem längst vergangenen Zeitraum aus zu beurteilen, ohne dass zwischenzeitliche Entwicklungen berücksichtigt werden dürfen (OLG Stuttgart AG 2004, 43 - juris - Rn. 21; BayObLG AG 2002, 390; Senat - Beschluss vom 22.06.2010 - 12 W 87/07; Beschluss vom 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris und Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).

    Außerdem ist in der der Detailplanung (Phase I) nachgelagerten Phase II ein Wachstumszuschlag zu berücksichtigen (Senat - Beschluss vom 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris und Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10; OLG Stuttgart ZIP 2010, 274 - juris - Rn. 196 ff. und AG 2011, 560).

    In die vorliegende Entscheidung kann die gesetzliche Verzinsung damit nur klarstellend aufgenommen werden (Münchner Komm./Paulsen, 3. Aufl., AktG, § 305 Rn. 156 so zuletzt auch Senat - Beschluss vom 13.05.2013 - 12 W 77/08 (13), BeckRS 2013, 14368), sie muss es aber nicht.

  • OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17

    Aktienrechtliches Spruchverfahren bei Squeeze-out: Wert der Beschwer für die

    Weil dieser zukunftsbezogen zu bestimmen ist, hängt dessen Bemessung von einer Vielzahl von Annahmen und Prämissen hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung des zu bewertenden Unternehmens ab (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 2011 - 12 W 77/08, juris Rn. 56).

    Auch aus der Perspektive des Verfassungsrechts stellt eine angebotene Barabfindung erst dann kein angemessenes Äquivalent für den Eigentumsverlust des Aktionärs dar, wenn diese nicht nur unwesentlich unterhalb der noch als angemessen, weil vertretbar anzusehenden Bandbreite möglicher Werte liegt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 2011 - 12 W 77/08, juris Rn. 48; Steinle/Liebert/Katzenstein aaO., § 34 Rn. 85).

    Erst, wenn die Feststellung getroffen werden kann, dass das Bewertungsgutachten unter einem fachlichen Mangel leidet, etwa weil ihm eine nicht anerkannte oder nicht gebräuchliche Methodik zugrunde gelegt wurde oder weil von ihm die tatsächlichen Grundlagen der Bewertung unzutreffend ermittelt worden sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 2011 - 12 W 77/08, juris Rn. 59), und wenn sich dieser Mangel in nicht nur unerheblicher Weise zum Nachteil der Anteilseigner ausgewirkt hat, ist im Spruchverfahren eine Korrektur des Barabfindungsangebots angezeigt.

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer

    Diesem Vorgehen steht auch nicht Art. 170 EGBGB (analog) entgegen, weil es sich bei den in den IDW-Standard genannten Bewertungskriterien nicht um Rechtsnormen handelt (Senat - Beschluss vom 16.07.2008 - 12 W 16/02 -, S. 23; Senat - Beschluss vom 21.01.2011 - 12 W 77/08; Senat Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10; OLG Stuttgart AG 2011, 205 -juris-Rn. 172, 173 und 177).
  • OLG Zweibrücken, 23.11.2020 - 9 W 1/18

    Höhe des Abfindungsbetrags für Minderheitsaktionäre im Squeeze-out-Verfahren

    Erst, wenn die Feststellung getroffen werden kann, dass das Bewertungsgutachten unter einem fachlichen Mangel leidet, etwa weil ihm eine nicht anerkannte oder nicht gebräuchliche Methodik zugrunde gelegt wurde oder weil von ihm die tatsächlichen Grundlagen der Bewertung unzutreffend ermittelt worden sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 2011 - 12 W 77/08, juris Rn. 59), und wenn sich dieser Mangel in nicht nur unerheblicher Weise zum Nachteil der Anteilseigner ausgewirkt hat, ist im Spruchverfahren eine Korrektur des Barabfindungsangebots angezeigt.
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 17.06.2013 - 12 W 77/08   

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OLG Karlsruhe, 17.06.2013 - 12 W 77/08 (https://dejure.org/2013,76269)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.06.2013 - 12 W 77/08 (https://dejure.org/2013,76269)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. Juni 2013 - 12 W 77/08 (https://dejure.org/2013,76269)
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  • BayObLG, 17.03.1965 - BReg. 1b Z 293/64

    Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins für die gesetzlichen Erben bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.06.2013 - 12 W 77/08
    Es bedarf keiner Vertiefung der Frage, ob in entsprechender Anwendung des § 320 ZPO eine Tatbestandsberichtigung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit möglich ist (vgl. hierzu etwa OLG Hamm, NJW 1967, 1619; BayObLG NJW 1965, 1438).
  • OLG Hamm, 03.02.1967 - 15 W 56/67
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.06.2013 - 12 W 77/08
    Es bedarf keiner Vertiefung der Frage, ob in entsprechender Anwendung des § 320 ZPO eine Tatbestandsberichtigung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit möglich ist (vgl. hierzu etwa OLG Hamm, NJW 1967, 1619; BayObLG NJW 1965, 1438).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 01.07.2013 - 12 W 77/08   

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OLG Karlsruhe, 01.07.2013 - 12 W 77/08 (https://dejure.org/2013,76268)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.07.2013 - 12 W 77/08 (https://dejure.org/2013,76268)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. Juli 2013 - 12 W 77/08 (https://dejure.org/2013,76268)
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