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   OLG Köln, 02.10.2014 - 12 WF 130/14   

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OLG Köln, 02.10.2014 - 12 WF 130/14 (https://dejure.org/2014,36798)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.10.2014 - 12 WF 130/14 (https://dejure.org/2014,36798)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. Oktober 2014 - 12 WF 130/14 (https://dejure.org/2014,36798)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Mehrvergleich

  • rechtsportal.de

    RVG § 48 Abs. 1
    Höhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Mehrvergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1825
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZB 49/03

    Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin

    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2014 - 12 WF 130/14
    Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen des Bundesgerichtshofs zur Situation im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (BGH, Beschluss vom 08.06.2004, VI ZB 49/03, NJW 2004, 2595-2597) an.
  • OLG Bamberg, 21.03.2011 - 4 W 42/10

    Prozesskostenhilfe: Erstreckung von Prozesskostenhilfe auf einen sogenannten

    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2014 - 12 WF 130/14
    Dass die Beiordnung auch für den Vergleich erfolgt, hat - sofern nicht der Sonderfall des Scheidungsverbundverfahrens gemäß § 48 Abs. 3 RVG betroffen ist - zur Folge, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt für den Mehrvergleich aus der Staatskasse lediglich die Einigungsgebühr, nicht jedoch die Verfahrens- und Terminsgebühr zu erstatten ist ( so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.10.2012, 11 WF 246/12, zitiert nach juris, Rn. 7; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8.3.2013, 3 So 126/12, zitiert nach juris, Rn. 12 = NJW 2013, 2378; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.3.2011, 4 W 42/10, zitiert nach juris, Rn. 40 = FamRZ 2011, 1605-1607; OLG Hamm, Beschluss vom 14.2.2012; 25 W 23/12, zitiert nach juris Rn. 8).
  • OLG Hamm, 14.02.2012 - 25 W 23/12

    Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2014 - 12 WF 130/14
    Dass die Beiordnung auch für den Vergleich erfolgt, hat - sofern nicht der Sonderfall des Scheidungsverbundverfahrens gemäß § 48 Abs. 3 RVG betroffen ist - zur Folge, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt für den Mehrvergleich aus der Staatskasse lediglich die Einigungsgebühr, nicht jedoch die Verfahrens- und Terminsgebühr zu erstatten ist ( so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.10.2012, 11 WF 246/12, zitiert nach juris, Rn. 7; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8.3.2013, 3 So 126/12, zitiert nach juris, Rn. 12 = NJW 2013, 2378; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.3.2011, 4 W 42/10, zitiert nach juris, Rn. 40 = FamRZ 2011, 1605-1607; OLG Hamm, Beschluss vom 14.2.2012; 25 W 23/12, zitiert nach juris Rn. 8).
  • OLG Köln, 17.09.2007 - 25 WF 204/07

    Gerichtszuständigkeit für Erinnerungen des Rechtsanwalts gegen die Festsetzung

    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2014 - 12 WF 130/14
    Ferner verfängt auch das Argument nicht, die vorliegend vertretene Ansicht würde die Vergleichsbereitschaft mindern, weil ein Anwalt mit Rücksicht auf die entstehenden Gebühren vom Vergleichsschluss abraten müsste (so aber OLG Köln, Beschluss vom 17.9.2007, 25 WF 204/07, zitiert nach juris, Rn. 9; dem folgend OLG Köln, Beschluss vom 21.5.2013, 14 WF 67/13).
  • OLG Köln, 01.03.2012 - 12 WF 29/12
    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2014 - 12 WF 130/14
    Der Senat hält an der mit Beschluss vom 1.3.2012 (12 WF 29/12, zitiert nach juris, Rn. 31-42 = MDR 2012, 1193, 1194) geäußerten Rechtsauffassung fest.
  • OLG Köln, 15.04.2013 - 10 WF 38/13

    Höhe der Anwaltsgebühren bei einem Mehrvergleich und Bewilligung von

    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2014 - 12 WF 130/14
    Es wäre auch verfehlt, für die Frage der Reichweite einer gerichtlich ausgesprochenen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf das aus objektiver Sicht anzunehmende Verständnis der Verfahrensbeteiligten abzustellen (so aber OLG Köln, Beschluss vom 15.4.2013, 10 WF 38/13, zitiert nach juris, Rn. 16).
  • OLG Nürnberg, 22.12.2010 - 7 WF 1773/10

    Gebühren des Prozesskostenhilfeanwalts in Ehesachen: Gebührentatbestände bei

    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2014 - 12 WF 130/14
    Durch die Sondervorschrift des § 48 Abs. 3 RVG für den Scheidungsverbund sollen die Gerichte im Ehescheidungsverfahren dadurch entlastet werden, dass sich die Verfahrenskostenhilfe ohne weitere Prüfung der Erfolgsaussicht auf den Abschluss von Verträgen in Folgesachen erstreckt (Schleswig Holsteinisches OLG, Beschluss vom 14.02.2012, 15 WF 399/11, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, FamRZ 2011, 1976 f.).
  • OLG Oldenburg, 15.10.2012 - 11 WF 246/12

    Anforderungen an die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die

    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2014 - 12 WF 130/14
    Dass die Beiordnung auch für den Vergleich erfolgt, hat - sofern nicht der Sonderfall des Scheidungsverbundverfahrens gemäß § 48 Abs. 3 RVG betroffen ist - zur Folge, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt für den Mehrvergleich aus der Staatskasse lediglich die Einigungsgebühr, nicht jedoch die Verfahrens- und Terminsgebühr zu erstatten ist ( so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.10.2012, 11 WF 246/12, zitiert nach juris, Rn. 7; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8.3.2013, 3 So 126/12, zitiert nach juris, Rn. 12 = NJW 2013, 2378; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.3.2011, 4 W 42/10, zitiert nach juris, Rn. 40 = FamRZ 2011, 1605-1607; OLG Hamm, Beschluss vom 14.2.2012; 25 W 23/12, zitiert nach juris Rn. 8).
  • OLG Schleswig, 14.02.2012 - 15 WF 399/11

    Umfang der Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Abschluss eines Vergleichs im

    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2014 - 12 WF 130/14
    Durch die Sondervorschrift des § 48 Abs. 3 RVG für den Scheidungsverbund sollen die Gerichte im Ehescheidungsverfahren dadurch entlastet werden, dass sich die Verfahrenskostenhilfe ohne weitere Prüfung der Erfolgsaussicht auf den Abschluss von Verträgen in Folgesachen erstreckt (Schleswig Holsteinisches OLG, Beschluss vom 14.02.2012, 15 WF 399/11, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, FamRZ 2011, 1976 f.).
  • OVG Hamburg, 08.03.2013 - 3 So 126/12

    Umfang der Rechtsanwaltsvergütung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2014 - 12 WF 130/14
    Dass die Beiordnung auch für den Vergleich erfolgt, hat - sofern nicht der Sonderfall des Scheidungsverbundverfahrens gemäß § 48 Abs. 3 RVG betroffen ist - zur Folge, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt für den Mehrvergleich aus der Staatskasse lediglich die Einigungsgebühr, nicht jedoch die Verfahrens- und Terminsgebühr zu erstatten ist ( so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.10.2012, 11 WF 246/12, zitiert nach juris, Rn. 7; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8.3.2013, 3 So 126/12, zitiert nach juris, Rn. 12 = NJW 2013, 2378; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.3.2011, 4 W 42/10, zitiert nach juris, Rn. 40 = FamRZ 2011, 1605-1607; OLG Hamm, Beschluss vom 14.2.2012; 25 W 23/12, zitiert nach juris Rn. 8).
  • OLG Celle, 13.06.2016 - 21 WF 118/16

    Rechtsanwaltsbeiordnung in isolierter Familiensache, Umfang des

    Während nach einer Ansicht ohne ausdrückliche Anordnung, wonach sich die für den Vergleich bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch auf Verfahrens- und Terminsgebühr für den nicht anhängigen Teil des Vergleiches erstrecken soll, nur eine erhöhte Vergleichsgebühr zu vergüten ist (vgl. etwa. OLG Celle, AGS 2015, 236 ff.; OLG Koblenz FamRZ 2014, 1877 f.; OLG Dresden MDR 2014, 686 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 1825 f., jew. m. w. N.), umfassen die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren nach anderer Auffassung neben der Vergleichsgebühr stets auch sämtliche mit dem Abschluss des Vergleiches zusammenhängenden sonstigen Gebühren (vgl. etwa OLG Celle FamRZ 2014, 1878 f.; OLG Stuttgart Jur. Büro 2016, 246 f.), jedenfalls soweit zwischen Verfahrens- und Regelungsgegenstand des Vergleiches ein enger Zusammenhang besteht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Juli 2015, Az. 6 WF 123/15, juris).

    Daran ändert auch die bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich durch das Gericht kaum überprüfbare Erfolgsaussicht (vgl. OLG Köln FamRZ 2015, 1825 f.; OLG Koblenz FamRZ 2014, 348 ff.) nichts.

    Der hier einschlägige Abschluss eines Mehrvergleiches bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe unterscheidet sich auch vom Abschluss eines Vergleiches während des Verfahrens zur Verfahrenskostenhilfe (a. A.: OLG Dresden MDR 2014, 686 f., OLG Köln FamRZ 2015, 1825 f.), bei der die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Vergleich nur dazu führt, dass die Vergleichsgebühr zu erstatten ist (vgl. noch zur BRAGO: BGH FamRZ 2004, 1707 ff.).

  • OLG Celle, 26.02.2015 - 10 WF 28/15

    Anwaltsbeiordnung; Mehrvergleich; Kostenerstattungsanspruch;

    Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 48 Abs. 3 RVG erfasst die Bewilligung von PKH/VKH auch für den Abschluss eines Mehrvergleichs ohne ausdrückliche dahingehende gerichtliche Anordnung nicht die auf den höheren Vergleichswert entfallende Verfahrensdifferenz- und Terminsgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts (Fortführung von OLG Celle, Beschluss vom 21. Januar 2011, 10 WF 6/11, MDR 2011, 324; Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 13 WF 369/14, NJW-RR 2015, 61; OLG Dresden, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 23 WF 1209/13, MDR 2014, 686; OLG Köln, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 12 WF 130/14; entgegen OLG Celle, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 15 UF 166/13, FamRZ 2014, 1878).

    Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis in § 48 RVG spricht dagegen, davon auszugehen, dass die Rechtsfolge nach Abs. 3 der Vorschrift auch außerhalb der dort genannten Angelegenheiten gelten soll (OLG Koblenz, NJW-RR 2015, 61; OLG Dresden, MDR 2014, 686; OLG Köln, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 12 WF 130/14; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 15 UF 166/13, FamRZ 2014, 1878).

  • OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 8 WF 339/15

    Verfahrenskostenhilfebewilligung im Verfahren auf Trennungsunterhalt:

    Für den Mehrvergleich außerhalb von Ehesachen (§ 48 Abs. 5 RVG) blieb die Frage, ob im Falle einer ausdrücklichen Erstreckung der Beiordnung auf den Abschluss einer getroffenen Vereinbarung dadurch auch die Erstattung der Verfahrens- und Terminsdifferenzgebühr erfasst ist, streitig (verneinend, meist mit Hinweis auf ein Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 48 RVG, u.a.: OLG Celle - 10 WF 28/15, AGS 2015, 236; OLG Dresden AGS 2015, 289; OLG Koblenz AGS 2014, 1877; OLG Köln - 12 WF 130/14, AGS 2015, 89; bejahend: OLG Celle - 15 UF 166/13, AGS 2014, 580; N.Schneider NZFam 2015, 231; AnwK-RVG a.a.O; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. Rn. 168 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 20.02.2017 - 2 WF 214/16

    Verfahrenskostenhilfebewilligung in Familiensachen: Vergütungsanspruch des

    bb) Nach anderer Auffassung soll eine solche Beiordnung die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr aus dem erhöhten Wert gerade nicht umfassen (vgl. u.a. OLG Dresden, JurBüro 2016, 87; Thüringer OLG, JurBüro 2015, 640; OLG Köln, FamRZ 2015, 1825).
  • OLG Köln, 12.07.2016 - 12 WF 134/16

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

    Der Senat hält weiterhin an seiner mit Beschlüssen vom 1.3.2012 (12 WF 29/12, zitiert nach juris, Rn. 31-42 = MDR 2012, 1193, 1194) und 2.10.2014 (12 WF 130/14, FamRZ 2015, 1825, zitiert nach juris, Rn. 5-12) geäußerten Rechtsauffassung fest.
  • KG, 29.11.2016 - 25 WF 76/16

    Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Entstehen einer

    Ferner wird vertreten, dass der beigeordnete Rechtsanwalt nur die Festsetzung einer Einigungsgebühr verlangen kann, wenn Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe für einen Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche bewilligt wurde (BGH NJW 2004, 2595; OLG Köln FamRZ 2015, 1825; OLG Dresden FamRZ 2015, 1826; 2014, 1879; OLG Koblenz JurBüro 2015, 315; OLG Celle JurBüro 2011, 196; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605; OLG Oldenburg FamRZ 2010, 400).
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